Eigene Kinder krank

  • Hallo,
    ich habe drei Kinder und bin seit dem 1.02. wieder im Schuldienst. Als Beamtin an einer Grundschule. Meine drei Kinder sind beihilfeberechtigt. Jetzt hat mein Mann sich erkundigt, ob er zu Hause bleiben darf, wenn die Kinder krank sind. Die Krankenkasse meint, dass er das nicht darf, weil die Kinder nicht familienversichert sind. Wie sieht das bei mir aus. Ich arbeite übrigens in NRW.
    LG Ines

  • Für familienversicherte erkrankte Kinder Freistellungsanspruch gem. § 45 Sozialgesetzbuch V mit Anspruch auf Krankengeld

    Für die Freistellung gibt es Grenzen und Bedingungen:
    das Kind muss jünger als zwölf Jahre alt sein und
    eine andere Person im Haushalt kann nicht aushelfen,
    die Betreuung muss aus ärztlicher Sicht erforderlich sein und die Krankheit muss durch ein Attest belegt werden können.
    Der Arbeitnehmer erhält keine Lohnfortzahlung, sondern Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse (ca. 70% des beitragspflichtigen Einkommens, max. ca. 90% des Nettogehalts).

    Verheiratete – pro Kind max. zehn Arbeitstage im Kalenderjahr, insgesamt max. 25 Arbeitstage (bei drei oder mehr Kindern).
    Allein Erziehende – pro Kind max. 20 Arbeitstage im Kalenderjahr, insgesamt max. 50 Arbeitstage ( bei drei oder mehr Kindern).
    Bei der zuständigen Krankenkasse Anspruch auf Krankengeld nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V geltend machen!
    Beim Arbeitgeber Freistellungsanspruch nach § 45 Abs. 3 bis 5 SGB V geltend machen!



    Für nicht familienversicherte erkrankte Kinder Freistellungsanspruch gem. § 45 SGB V ohne Anspruch auf Krankengeld
    Tariflicher Freistellungsanspruch gem. § 52 Abs. 1 Buchst. e/bb BAT ( MTArb analog)

    Bezahlte Arbeitsbefreiung von bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat.
    Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person nicht sofort zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht und der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.
    Ist der tarifliche Anspruch von vier Arbeitstagen verbraucht, besteht nur noch der verbliebene Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V.
    Beim Arbeitgeber Antrag auf Arbeitsbefreiung gem. § 52 Abs. 1 Buchst. e / bb stellen und ggf. darüber hinaus Freistellungsanspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V geltend machen.


    www.fh-osnabrueck.de/5879.html

  • Hallo silja,
    ich muss jetzt mal dumm fragen: gelten denn beihilfeberechtigte und privatversicherte Kinder als familienversichert. Dann kann nur ich zu Hause bleiben und mein Mann kann als Vater der Kinder nicht einspringen? Super, hätte ich mal einen Beamten geheiratet.
    LG Ines

  • Schätze ich eure Situation so richtig ein: Dein Mann ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und eure Kinder sind über dich durch Beihilfe und PKV abgesichert? Dann sind sie nicht familienversichert.
    Zu Hause bleiben kann dein Mann dennoch, er bekommt nur kein Geld von seiner Krankenkasse dafür. Eventuell kommt euch der Arbeitgeben deines Mannes entgegen und zahlt die Tage. So läuft es bei uns und das hat sich auch bewährt.


    LG silja

  • Hallo silja,
    ja, mein Mann ist gesetzlich versichert. Was ist denn mit mir? Kann ich nicht zu Hause bleiben, wenn meine Kinder krank sind???
    Oder steh ich jetzt auf dem Schlauch?
    LG Sylvia

  • Doch, du kannst als Beamtin zu Hause bleiben, musst allerdings ab dem ersten Tag der Erkrankung deines Kindes ein ärztliches Attest einreichen.

  • Ich habe das im Referendariat auch erfahren: Ich darf nur vier Tage zu Hause bleiben. Mein Freund bekommt unbezahlten Urlaub, für den er keinen Verdienstausfall bekommt. Fand ich ja so richtig toll, da die Omas auch noch in anderen Städten wohnen. Soll man ein krankes Kind bei Leuten lassen, die es kaum kennt oder was? Wird erwartet, dass man sich eine Kinderfrau leisten kann, die ins Haus kommt? Als meine Tochter mal zwei Wochen krank war, kamen dann die Omas doch abwechselnd für ein paar Tage. Das war zwar sehr nett, aber trotzdem für mich anstrengend. Nun ja, soviel zu Kind und Beruf.

  • Unsere Hauptseminarleiterin sagte uns am ersten Tag ausdrücklich, es seien nur vier Tage! Sie hat uns sogar mehr oder weniger direkt geraten, uns im Notfall selber krankzumelden, da braucht man ja erst am dritten Tag ein Attest. (Aber nur, wenn man nicht montags oder freitags krank wird, dann am ersten Tag: Sonderregelung unseres Seminares!)

  • Es sind definitiv zehn Tage - es gibt da einen Passus von wegen Geringverdiener... ich hatte das Glück, dass unsere Sekretärin im Seminar sehr gut informiert war. In einem Schreiben von der GEW hab ich das auch so nachlesen können. Ich schau, ob ichs noch finde...
    Liebe Grüße...

  • Hallo,
    vier Tage für drei Kinder! Bei mir ist nur eine Oma verfügbar. Sie wohnt 120 km entfernt und hat keinen Füherschein. Vielleicht sollte ich mal an Frau von der Leyen schreiben und ihr erklären, warum manche Akademikerinnen nicht bereit sind Kinder zu bekommen.
    LG Ines

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