Regelungen in Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren

  • Da hier gerade in einem anderen Thread (Hilfe Schüler will Note anfechten)
    über den Fall berichtet wird, dass ein Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten ihr Recht auf Widerspruch gegen eine Note (oder Nichtversetzung) wahrnehmen, poste ich nachfolgend einmal die für die Bez-Reg. Arnsberg geltenden Regelungen in solchen Fällen (Rundverfügung 41-44.4.6 ), da der o.g. Thread doch etwas aus dem Ruder gerät:


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    "Stellungnahme des Fachlehrers"


    Angaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen (u.a. Lehrplanbezug der behandelten Unterrichtsgegenstände, angestrebte Lernziele, geübten Methoden)


    Schriftliche Arbeiten


    Erläuterung der Leistungsanforderungen in den schriftlichen Arbeiten
    Angabe der Bewertungskriterien (unter Vorlage der Fachkonferenzbeschlüsse zur Leistungsbewertung und des schuleigenen Fachcurriculums)


    Begründung der Notengebung
    Ergebnisübersicht mit Klassenspiegel und Notendurchschnitt


    Sonstige Leistungen/mündliche Mitarbeit


    Angabe der Bewertungskriterien (unter Vorlage der Fachkonferenzbeschlüsse zur Leistungsbewertung und des schuleigenen Fachcurriculums)


    Qualität der Unterrichtsbeiträge (konkrete Angaben)
    ggf. spezielle Leistungsnachweise (z.B. Referate, Protokolle, künstlerisch praktische Arbeiten)


    Quantität und Kontinuität der Beiträge
    allgemeine Beteiligung (Lernwilligkeit und Lernbereitschaft, Selbstständigkeit, Argumentationsweise, Methodenkompetenz usw.)
    erteilte Hinweise zur individuellen Förderung des Schülers/der Schüler


    Ablichtung der Notenaufzeichnung


    Stellungnahme zu den einzelnen Argumenten der/des Beschwerde- bzw. Widerspruchsführerin/-führers


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