Dienstunfähigkeit/ Amtsarzt

  • Hallo liebe Mitstreiter,


    in verschiedenen Foren ist immer mal die Frage der möglichen Dauer von Dienstunfähigkeit aufgetaucht. Mein Kenntnisstand ist so, dass wenn innerhalb von 6 Monaten 3 Monate kein Dienst getan werden kann, die Amtsarztuntersuchung ( Prüfung der Dienstfähigkeit ) ansteht . Andere behaupten ... schon 3 Jahre! krank... oder tritt den Dienst nur kurz wieder an, die Uhr fängt dann von vorne an zu laufen.
    Irgendwie kann ich mir das nicht vorstellen, kenne auch keinen konkreten Fall und würde gern von euch wissen wie das von eurem Dienstherrn so gehandhabt wird, bzw. welche Erfahrungen ihr so habt.


    Mit freundlichem Gruß


    Herrmann

    2 Mal editiert, zuletzt von Herrmann ()

    • Offizieller Beitrag

    Wenn jemand hier mehr als 6 Wochen krank war, muss ein BEM (Betriebliches/Berufliches Wiedereingliederungsmanagement)-Gespräch angeboten werden. Das kann der erkrankte Kollege ablehnen (macht ja auch Sinn, wenn es nich um was Chronifiziertes, sondern nur um den doppelten Kreuzbandriss geht, der vollständig ausheilt). Bei Ablehnung gibt es eine Nachricht ans SSA dass das Gespräch abgelehnt wurde. Bei weiteren 6 Wochen kann das Gespräch dann auch dort geführt werden.

    Zitat

    § 84 Abs.2 SGB IX (9.Sozialgesetzbuch) lautet:
    „Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit
    erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden.
    Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen.
    Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.“


    Der Amstarztbesuch kann - je nach Verlauf der Gespräche und je nach Diagnose des Arztes - angeordnet werden.
    Dienstunfähigkeit wird nur ausgesprochen, wenn auch eine Wiedereinstiegerleichterung (ZB reduzierte Stundenzahl, bestimmte Arbeitserleichterungen etc) nicht zur Erfüllung der Dienstpflichten führen kann. Bis dahin gibt es sehr viele Stufen, die - laut geltendem Arbeits/Sozialrecht - durchlaufen werden müssen: von der Prüfung auf Schwerbehinderung (die gibt es tatsächlich auch temporär), bis zu o.g. beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahmen (derer gibt es viele).
    Es gibt da keinen festen zeitlichen Rahmen, weil das allein von der Erkrankung und der ärztlichen Prognose abhängt.

    WE are the music-makers, and we are the dreamers of dreams,
    World-losers and world-forsakers on whom the pale moon gleams
    yet we are the movers and shakers of the world for ever, it seems.

    3 Mal editiert, zuletzt von Meike. ()

  • Vielen Dank Meike,


    also gibt es ein Prozedere, dass abgearbeitet wird. Die Behauptungen solcher Art wie oben beschrieben sind dann wohl eher aus dem Fabelreich. :D


    Mit freundlichem Gruß


    Herrmann

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