Wiederholung Klasse 1 _NRW

  • Hi,
    haltet mich nicht für blöd, ich stelle eine ganz simple Fragen, bei der ich vorher meinte, die Antwort zu wissen.


    Ich war immer vorher der Meinung, dass man ein Kind in NRW nicht gegen den Willen der Eltern die Klasse 1 wiederholen lassen kann (oder besser: ein weiteres Jahr in der Schuleingangsphase belässt).
    Jetzt war ich ganz erstaunt, als unsere Rektorin (neu im dieser Funktion) und einige Kolleginnen sagten, dass das natürlich gehen würde, unter bestimmten Umständen.


    Ich bin nicht näher darauf eingegangen, weil ich nicht ganz dumm da stehen wollte.
    Ich wollte lieber das Forum fragen, DA KANN ICH DUMM DA STEHEN :depp:


    Wie ist das also mit der Schuleingangsphase?

  • Hallo,


    hier kommt der Text aus der Versetzungsordnung:


    Grundschulversetzungsordnung


    Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Grundschulen
    (Grundschulversetzungsordnung) vom 30. Januar 1984 (KuU S. 59);
    zuletzt geändert 5.2.2004 (KuU S. 43/2004)


    § 1 Versetzungsanforderungen
    (1) Von Klasse 1 nach Klasse 2 steigt ein Schüler
    ohne Versetzungsentscheidung auf. Im Übrigen
    werden nur die Schüler in die nächsthöhere Klasse
    versetzt, die aufgrund ihrer Leistungen den Anforderungen
    im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen
    haben und die deshalb erwarten lassen, dass
    sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse
    gewachsen sind. Ein Schüler wird auch dann versetzt,
    wenn die Klassenkonferenz zu der Auffassung
    gelangt, dass seine Leistungen nur vorübergehend
    nicht für die Versetzung ausreichen, dass er aber
    nach einer Übergangszeit den Anforderungen der
    nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen
    sein wird.


    Und hier der Link zum Weiterlesen:


    http://www.kws-rw.de/kws/download/vsogs.pdf



    Ich hoffe, es hilft dir weiter.


    Gruß Nici

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