Arbeitszimmer: neues Urteil

  • Es handelt sich hier um ein einzelnes Urteil des Finanzgerichts Köln, gegen das Revision zulässig ist (!), im Falle eines Gewerbetreibenden, dem zugestanden wurde, dass die Aufwendungen für sein Wohnzimmer im Einfamilienhaus anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, da er glaubhaft machen konnte, dass er dort regelmäßig Kunden empfängt.


    Ein höchstrichterliches Urteil, das Aufwendungen für einen privat als Wohnzimmer genutzten Raum anteilig als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständige Arbeit anerkennt, dürfte wohl in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sein.

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