Kündigung Vertretung kirchlicher Träger

  • Hallo allerseits.
    Es wurde hier bereits erwähnt, dass eine Vertretungsstelle wegen einer höherwertigen also festen Stelle gekündigt werden kann. Weiß jemand von Euch wie es sich bei kirchlichen Träger (Bistum )verhält?
    Vielleicht kennt jemad aus Erfahrung auch die üblichen Kündigungsfristen?



    Danke und schönen Gruß


    Novizin

  • Es wurde hier bereits erwähnt, dass eine Vertretungsstelle wegen einer höherwertigen also festen Stelle gekündigt werden kann. Weiß jemand von Euch wie es sich bei kirchlichen Träger (Bistum )verhält?
    Vielleicht kennt jemad aus Erfahrung auch die üblichen Kündigungsfristen?

    Also ich gehe mal davon aus, dass mit dem kündigen der Vertretungsstelle für eine feste Stelle (öffentliche Schule) auch die Kündigungsfristen eingehalten würden, da diese bei Vertretungsstellen ja sehr kurz sind. Habe meine Vertrag gerade nicht in der Nähe, aber ich meine da konnte man quasi jeden Monat recht kurzfristig kündigen ... das hätte bei der Zusage einer festen Stellen - auch im laufenden Schuljahr - bis die Formalitäten erledigt sind - immer gereicht.


    Daher ... was steht denn im Vertrag ... die könnten sich ja auch von Vertrag zu Vertrag voneinander unterscheiden !!!

    "Der erste Schritt zum Lernen ist die Liebe zum Lehrer - weil man die Liebe zur Wissenschaft von Heranwachsenden noch nicht erwarten kann."


    Erasmus von Rotterdam



  • Gesetzlich gilt:


    befristetes Arbeitsverhältnis: keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit
    unbefristetes Arbeitsverhältnis: Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats

    Vertraglich
    kann hiervon abgewichen werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit der Vertragsbeendigung im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).


    Also schau zuerst in deinen Vertrag, was ihr vereinbart habt.

  • Hallo Jorge! Danke für deine schnelle Antwort... Das Problem: ich habe noch nicht zugesagt und deshalb noch keinen Vertrag. Zeitgleich warte ich auf die Zusage einer festen Stelle und überlege ob ich "pokern" soll.
    Ist ja schon unangenehm, dann zu kündigen, wenn man den Vertrag bereits unterschrieben hat...
    Jedenfalls, danke erstmal für die Infos!

  • Für deine Konstellation bietet sich in Baden-Württemberg an:

    • Dienstvertrag mit dem kirchlichem Schulträger abschließen (evtl. mit Option auf Übernahme in den Kirchendienst; dann entfällt ein Teil der Sozialversicherungsbeiträge) und
    • unter Vorlage dieses Vertrages beim Regierungspräsidium die Einstellung in den Landesschuldienst unter gleichzeitiger Beurlaubung in den Privatschuldienst beantragen.
    • Erfüllst du die Voraussetzungen (Leistungsziffer usw.), wirst du in eine Planstelle ('feste Stelle', zunächst auf Probe) eingewiesen und beurlaubt, so dass du deinen Dienst beim kirchlichen Träger antreten kannst. Dein Vertrag wird dann dort in einigen Punkten abgeändert, u.a. weil sich die Bezahlung an der Besoldungsordnung des öffentlichen Dienstes orientiert und du nicht mehr sozialversicherungspflichtig bist.
    • Bekommst du keine Planstelle, hast du trotzdem einen Arbeitsplatz an der Privatschule, ohne gepokert zu haben.

    Du solltest zunächst bei deiner Bezirksregierung abklären, ob auch in NRW diese Möglichkeit besteht, und dann mit offenen Karten spielen. Die Personalabteilungen wissen schließlich, dass man sich bei der gegebenen Einstellungssituation an verschiedenen Stellen bewerben muss, um hoffentlich irgendwo angenommen zu werden. Mir sagte einmal ein hoher Kirchenbeamter: 'Der Landesbeamte ist für unsere Lehrer heilig. Dagegen haben wir mit dem Kirchenbeamten keine Chance. Gäbe es einen päpstlichen Beamten, würde das auch nichts ändern." Wollte der kirchliche Schulträger, bei dem du dich beworben hast, dieses Risiko nicht eingehen, dürfte er nur Bewerber mit sehr schlechten Prüfungsergebnissen in die nähere Auswahl einbeziehen. Bei denen besteht keine 'Gefahr', in den Staatsdienst übernommen zu werden.

  • Es wurde hier bereits erwähnt, dass eine Vertretungsstelle wegen einer höherwertigen also festen Stelle gekündigt werden kann.

    Vermutlich beziehst du dich auf einen Beitrag im Unterforum 'Schulleiter und Schulverwaltung'. Dort war aber nicht von einer Kündigung, sondern einer Vertragsauflösung die Rede.


    In beiderseitigem Einvernehmen kann natürlich jeder Vertrag aufgelöst werden. Eine (einseitige) Kündigung ist bei einem befristeten Vertrag jedoch nur möglich, wenn diese Option bereits im Vertrag vereinbart wurde, was möglich, aber nicht die Regel ist. Auch hier wären, wie bei der Kündigung eines unbefristeten Vertrags, die Kündigungsfristen einzuhalten.

  • In beiderseitigem Einvernehmen kann natürlich jeder Vertrag aufgelöst werden. Eine (einseitige) Kündigung ist bei einem befristeten Vertrag jedoch nur möglich, wenn diese Option bereits im Vertrag vereinbart wurde, was möglich, aber nicht die Regel ist. Auch hier wären, wie bei der Kündigung eines unbefristeten Vertrags, die Kündigungsfristen einzuhalten.

    Im "Normalfall", wenn sowohl die Vertretungsstelle als auch die OBAS/PE-Stelle an öffentlichen Schulen sind, ist das mit der Kündigung und der neuen Stelle aber gar kein Problem. Das wird dann zum Tage XY schon "passend gemacht" :D ... auch wenn abgebende und annehmende Schule nicht immer gleichermaßen erfreut sind ...


    Nicht umsonst steht bei VERENA:
    "Die Annahme einer befristeten Vertretungsbeschäftigung schließt Sie
    nicht von der Vergabe eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses im
    öffentlichen Schuldienst NRW aus!"


    Und die befristeten Vertretungsverträge an öffentlichen Schulen enthalten - auch aus anderen Gründen - so typische Kündigungsvorschriften wie:
    "Für die Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses gilt § 30 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 TV-L"

    "Der erste Schritt zum Lernen ist die Liebe zum Lehrer - weil man die Liebe zur Wissenschaft von Heranwachsenden noch nicht erwarten kann."


    Erasmus von Rotterdam



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