Erklärung über Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten nach § 77 LBeamtVG (Baden-Württemberg)


  • Dieser Tage erhielten wir Lehrer im 'Ländle' Post vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg mit der Aufforderung, unsere nach dem ersten allgemeinen Schulabschluss liegenden Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten lückenlos und taggenau (!) zu erklären und entsprechende Nachweise beizufügen (Beispiele lt. Muster: Studium, Aushilfstätigkeit bei Aldi, Grundwehrdienst, Minijob bei Lidl, jeweils von – bis).
    [Wann genau habe ich in den 70er Jahren als Weihnachtsmann im Kaufhof gejobt?]


    Schreiben der personalverwaltenden Stellen zur Mitwirkung zur Erstellung der Versorgungsauskunft nach § 77 LBeamtVGBW


    "Die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit sowie die Richterinnen und Richter erhalten nach § 77 LBeamtVGBW beginnend ab dem 1. Januar 2016 im regelmäßigem Abstand von fünf Jahren eine Auskunft über die Höhe ihrer Versorgungsbezüge. Hierzu erheben die personalverwaltenden Dienststellen die erforderlichen Daten bei Berufung in das Beamtenverhältnis oder für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Beamtinnen und Beamten binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des LBeamtVGBW, also in den Jahren 2011 bis einschließlich 2013.


    Die Bewältigung dieser neuen gesetzlichen Aufgabe stellt für die gesamte Landesverwaltung eine enorme Herausforderung dar. In der
    Personalabteilungsleiterbesprechung der Ministerien vom 25.06.2012 wurde daher einvernehmlich beschlossen, die Beamtinnen und Beamten / Richterinnen und Richter um ihre Mithilfe durch Übersendung des Werdeganges einschließlich der entsprechenden Nachweise an die personalverwaltenden Dienststellen zu bitten.


    Die personalverwaltenden Dienststellen werden die Werdegänge auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen und anschließend an uns weiterleiten.


    Uns obliegt ausschließlich die versorgungsrechtliche Aufbereitung dieser Daten für die Erteilung der Versorgungsauskunft.


    Das Schreiben haben nur die Beamten/Richter geboren nach dem 31.12.1950 und Beamte im Vollzugsdienst geboren nach dem 31.12.1955 erhalten.


    Bei Fragen zum Schreiben der personalverwaltenden Dienststellen sowie der Erklärung über Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten nach § 77 LBeamtVGBW wenden Sie sich bitte an Ihre personalverwaltende Dienststelle.


    Bitte sehen Sie von schriftlichen oder telefonischen Anfragen zu dem an Sie versandten Schreiben sowie der Erklärung bei uns ab.



    Stellungnahme des Philologenverbands Baden-Württemberg

    „Der Philologenverband Baden-Württemberg (PhV BW) empfiehlt, damit vorerst noch zu warten.


    Erstens setzt sich der PhV BW als Verband und im HPR, der übrigens über diese Aktion im Vorfeld nicht informiert wurde, dafür ein, dass das LBV seine Anfrage zurückzieht und stattdessen eine Liste der vorhandenen Daten verschickt, die dann gegebenenfalls korrigiert und/oder ergänzt werden können (Kontenklärung).


    Zweitens werden laut dem Schreiben des LBV die Daten erst ab 2016 benötigt. Besondere Eile scheint also nicht geboten zu sein.


    Drittens erscheint die Maßnahme einigermaßen unsinnig, denn die Regierungspräsidien müssen ja alle Daten auf Korrektheit überprüfen, was bedeutet, dass es die Daten ohnehin vorliegen hat (nämlich in der Personalakte). Für diese Überprüfung sollen jetzt ein paar Dutzend Sachbearbeiter die Formulare von weit über 100.000 Lehrerinnen und Lehrern bearbeiten. Damit wäre der Betrieb der Regierungspräsidien auf Monate, wenn nicht Jahre lahmgelegt.“

    Quelle: http://www.phv-bw.de (Newsletter)

  • Aus dem aktuellen Schreiben der Regierungspräsidien an die Schulen:


    "An die öffentlichen Schulen im RP (...)


    (...) das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) hat aktuell alle ab 1951 geborenen Lehrkräfte angeschrieben und um die Übermittlung der für eine Versorgungsauskunft möglicherweise notwendigen Nachweise an das Regierungspräsidium gebeten. Um eine erhebliche Beeinträchtigung unserer Arbeit und einen Aufschub der Bearbeitung anderer Personalmaßnahmen zu vermeiden bitten wir Sie, folgende Informationen sofort an Ihre Lehrkräfte weiterzuleiten:


    • Für den vorgesehenen Zweck werden ausschließlich Angaben und Nachweise über Zeiten benötigt, die zwischen dem allgemeinen Schulabschluss und der ersten Einstellung in den Schuldienst des Landes ggf. nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes liegen. Unterlagen über nach diesem Zeitpunkt liegende Tätigkeiten sind bereits bei den Personalakten der Beschäftigten bzw. elektronisch erfasst und werden daher nicht benötigt.


    [Im ersten Anschreiben wurden nicht nur Kopien der Urkunde zur Verbeamtung auf Probe, sondern auch auf Lebenszeit verlangt.]

    • Inhaltliche Fragen zu Versorgungsleistungen können ausschließlich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LBV (Telefonnummer des LBV: 0711/3426-0), nicht die des Regierungspräsidiums beantworten. Dies gilt z.B. für Fragen zur Relevanz bestimmter Vordienstzeiten für die spätere Berechnung des Ruhegehalts.


    • Es sind - wie in dem Schreiben des LBV auch ausgeführt - lediglich Kopien der Nachweise, keinesfalls Originalunterlagen (die ggf. später wieder selbst benötigt werden) vorzulegen, da durch eine etwa erforderliche Rücksendung in der Summe ein nicht leistbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde.


    • Wir bitten um Verständnis, dass wir Lehrkräften in diesem Zusammenhang keine Kopien von in den Personalakten vorhandenen Unterlagen (Urkunden, Arbeitsverträgen etc.) zusenden können, da der in der Summe damit verbundene Aufwand nicht ohne Beeinträchtigung der Erledigung unserer anderen Aufgaben leistbar wäre. Auch von Bitten um Einsicht in die Personalakte oder um Ausdrucke gespeicherter Daten in diesem Zusammenhang bitten wir abzusehen.

    Von Rückfragen der Lehrkräfte bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Regierungspräsidiums bitten wir abzusehen, da die eingegangenen Erklärungen aus Personalkapazitätsgründen nur nach und nach erfasst werden und erst nach der Erfassung zu den Personalakten genommen werden."

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