• Hallo Johnny2000,


    das "Merkblatt" bezieht sich wohl auf das Landesbeamtengesetz §19 (Baden-Württemberg).
    Dort heißt es:
    "(4) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten, die in einem der Ausbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt wurden, können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie nach ihrer Art und Bedeutung Tätigkeiten in der betreffenden Laufbahn entsprochen haben."


    Da die Tätigkeit "kaufmännische Lehre" kaum deiner jetztzigen Tätigkeit "unterrichten angehender Kaufleute" entsprechen dürfte würde ich deine Frage "könnte man das nun anrechnen lassen?" mit "Nein" beantworten.


    Gruß
    Nitram

  • für nrw gilt das eigentlich nur für zeiten im angestelltenverhätnis bzw. vertretungstätigkeiten... alles andere zählt da auch nicht.

  • Das 'Nein' kann ich bestätigen. In der Studienordnung für BWLer stand sogar seinerzeit als Eingangsvoraussetzung: 6 Monate kaufmännisches Praktikum, erwünscht abgeschlossene kaufmännische Lehre. Auch eine einjährige Unterrichtstätigkeit im Ausland im Rahmen des 'Comenius'-Programms zwischen Diplom-Prüfung und Beginn des Referendariats wurde in Baden-Württemberg nicht auf die Probezeit angerechnet mit der klaren Aussage: Alles was VOR dem 2. Staatsexamen war, zählt nicht.

Werbung