Inwiefern gilt der Nachteilsausgleich bei Störungen (kein sonderpädagogischer Förderbedarf, eher zerebrale Störungen) auch in der Sek. II? Ich habe nur das hier gefunden: https://www.standardsicherung.…beitshilfe_NTA_140408.pdf
Wie weit muss die Schulleitung die Empfehlungen eines Arztes berücksichtigen?