Schwimmbegleitung Grundschule

  • Hallo,


    ich habe in älteren Beiträgen gestöbert, konnte aber leider keine Antwort auf meine Frage finden.


    Es geht um folgendes: An unserer Schule gehen die 3. und 4. Klassen einmal pro Woche im Rahmen des Sportunterrichts zum Schwimmen. Der Schwimmunterricht findet in einer privaten Schwimmhalle statt, ohne Bademeister. Ausser der Schwimmklasse und dem Lehrer ist jeweils niemand im Gebäude.


    Für die Sicherheit und für Hilfe und Aufsicht in der Mädchen-Umkleidekabine ist bis jetzt immer eine Mutter zum Schwimmunterricht mitgefahren. Es war jedoch nie die Rede von "Rettungsbefähigung" oder ähnlichem. Ich denke, das haben die meisten nicht.


    Die Organisation der Schwimmbegleitung ist den Eltern überlassen, so könnte es auch gut sein, dass mal niemand mitfährt, wenn es jemand vergisst.


    Wäre das überhaupt zulässig, dass die Klasse nur mit dem Sportlehrer schwimmt?


    Falls ein Kind die volle Aufmerksamkeit des Lehrer braucht, oder der Lehrer die Halle kurz verlassen muss, wäre die Klasse unbeaufsichtigt.


    Falls jemand die geltenden Erlasse für Baden-Württemberg kennt, wäre ich sehr dankbar.



    lg,


    füchsle

  • Danke, d.h. die Angelegenheit ist in BW etwas schwammig gehalten. Einerseits ist nicht dringend gefordert, dass eine zweite Person anwesend ist. Es reicht, wenn zB jemand vom technischen Dienst gerufen werden kann. Aber falls eine zweite Person anwesend ist, sollte die über eine Rettungsbefähigung verfügen.


    Tja, ich fürchte da finden sich nicht ausreichend Eltern, die das können. D.h. die Kinder könnten entweder nicht zum Schwimmen fahren, oder nur mit dem Sportlehrer und dafür unsicher schwimmen gehen oder wie bisher, so halb korrekt.

  • Hallo erst mal!
    Bei uns in Niedersachsen gibt es durchaus eine klare Regelung: Bis 15 Schüler darf ein Sprotlehrer allein Schwimmunterricht erteilen, über 15 Personen muss eine Aufsicht zugegen sein. Diese Aufsicht muss den DRK Rettungschein besitzen.
    Tschau, Andreas :rolleyes:

  • Hallo Andreas,
    leider ist "deine" Regelung alles andere als klar:
    1. gilt sie nur für die Klassenstufen 1 - 6 und
    2. benötigt die zweite Aufsicht (und das ist keine Lehrkraft mehr!) nur das Freischwimmerzeugnis.
    Die Lehrkraft hat ständig die Anzahl der sich im Wasser befindenden Kinder festzustellen und hat gleichzeitig die Verantwortung für alle Kinder!
    Eine zweite Lehrkraft wird nur noch in Ausnahmefällen von die Schulaufsicht genehmigt.


    Nachzulesen unter http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C340871_L20.pdf

Werbung