2. Staatsexamen endgültig nicht bestanden / Ausland /Anerkennung Deutschland?

  • Ich steige zwar etwas spät in die Diskussion ein, aber nun denn, man möge mir verzeihen, falls ich nochmals in eine andere Richtung lenke.


    Das Bestehen eines 2. StEx in einem anderen Lehramt in Deutschland, bzw. der erfolgreiche Abschluss in einem anderen Lehramt im Ausland (z.B. ein Lehrdiplom in CH) dürfte also keinerlei Hinderungsgrund sein, eine feste Stelle im staatlichen Schuldienst schlussendlich zu erhalten.


    Man muss ja nicht zwangsweise in NRW bleiben, wenn man nicht räumlich gebunden ist. So wie ich das hier heraus lese, ist das doch alles eher ein NRW-internes Problem, an dem sich viele Diskussionsteilnehmer abarbeiten. ;)

  • Da bin ich mir inzwischen gar nicht mal mehr so sicher. Ich habe interessehalber mal den aktuellen Einstellungserlass für NDS herausgesucht und auch dort findet sich folgender Passus:


    Zitat

    Das Land Niedersachsen stellt aus Gründen der Sicherung der Unterrichtsqualität im Rahmen des Einstellungsverfahrens an allgemein bildenden Schulen keine Lehrkräfte ein, deren dauerhafte Nichteignung für eine Tätigkeit im Schuldienst bereits festgestellt wurde. Dies sind insbesondere Bewerberinnen und Bewerber,

    • die die Staatsprüfung bzw. die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter endgültig nicht bestanden haben,
    • die bereits einmal aus dem Schuldienst nach Feststellung der Nichtbewährung in der Probezeit entlassen wurden,
    • die vor Ende der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für Lehrkräfte ohne eine Lehramtsausbildung oder einer entsprechenden Maßnahme im Schuldienst anderer Länder wegen Nichteignung entlassen wurden oder
    • deren befristeter Vertrag nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme wegen Nichteignung nicht entfristet wurde.
    • Ebenfalls wird nicht eingestellt, wer den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nach § 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVOLehr) vom 13.7.2010 (Nds. GVBl. S. 288; SVBl. S. 325), zuletzt geändert durch VO vom 25.3.2021 (Nds. GVBl. S. 164; SVBl. S. 239) – VORIS 20411 – nicht mehr mit einer Staatsprüfung erfolgreich abschließen kann.

    Auch hier findet sich keine Einschränkung auf ein endgültiges Nichtbestehen nur des entsprechenden Lehramtes und in der Einleitung ist gar die Zielstellung dieser Maßnahme konkretisiert.

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