§5 LZV / Gilt die Unzulässigkeit der Fächerkombi auch für das Erweiterungsfach? (NRW)

  • Moin! §5 LZV regelt in der Verordnung über den Zugang zum Vorbereitungsdienst die Unzulässigkeit der Kombination von Sozialpädagogik und Pädagogik. Verstehe ich es richtig, dass sich die Verordnung auf das originäre Lehramtsstudium bezieht und explizit nicht auf das Erweiterungsfach?


    Konkret würde ich perspektivisch gerne neben Gesundheitswissenschaften/Pflege und Pädagogik BK ebenfalls die Fakultas für die berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik erwerben.


    Bin für jeden Input hierzu super dankbar! VG

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