NRW: APO-GOst - Interpretationsfrage?

  • Ich hab folgendes Problem:


    Ich habe einen Test schreiben lassen, zu dem ein Schüler unentschuldigt gefehlt hat. Besagter Schüler glänzt auch sonst nicht mit Kenntnissen und/oder Beteiligungen.


    Heute war der Nachschreibtermin für den Test, den ich mit den Schülern, v.a. mit o.g. Schüler, ausgehandelt habe [!]. Zu diesem Nachschreibtermin ist besagter Schüler ebenfalls nicht erschienen. Er ließ sich mündlich von einem Mitschüler entschuldigen, weil er Führerscheinprüfung habe. :rolleyes: (Das wäre auch was für den Entschuldigungsthread.) Er hat sich dafür nicht beurlauben lassen und hat damit schon wieder unentschuldigt zum Test gefehlt.


    M.E. ist das Maß jetzt voll. Da scheint ja System hinter zu stecken.


    In der APO-GOst steht:


    Zitat

    (3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet
    (§ 21 Abs. 7 ASchO).
    (4) Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch eine Prüfung
    feststellen (§ 21 Abs. 6 ASchO).


    Wer 2x unentschuldigt in Unterrichtsstd. fehlt, in denen - was ihm ja bekannt war - ein Test geschrieben wird, hat das m. E. selbst zu verantworten.


    Ich möchte also seinen nicht geschriebenen Test als "eine ungenügende Leistung" werten. Könnten mir Kollegen aus der Oberstufe ihre Erfahrungen beisteuern?


    Besten Dank, ph.

    Einmal editiert, zuletzt von philosophus ()

    • Offizieller Beitrag

    Nicht für NRW , aber bei uns an der Schule (und den mir bekannten OSen) ist das ganz klar geregelt (und wie ich finde fair: das sind fast Erwachsene - die Regeln sind kapierbar):


    1. Fehlen bei Klausur NUR mit Attest, keine andere Entschuldigung zählt. Kein Attest = Klausur null Punkte


    2. Führerscheinprüfungen (so wie auch die Tests!) sind Wochen vorher bekannt und Fahrprüf. müssen mindestens eine Woche vor dem Test mit Schriftstück aus der Fahrschule bescheinigt werden, dann gilt Test als Entschuldigung. Plötzliches Verlegen der Prüfung ist Privatsache - NICHT auf den Tag und die Stunde des Tests. Das ist mach- und verlangbar.
    Keine Bescheinigung vorab = Null Punkte.


    3. Beerdigungen, Hochzeiten etc fallen auch nicht vom Himmel: drei, spätestens zwei Tage vorher Anruf beim Schulleiter durch Eltern / Vormund = Entschuldigung, wenn nicht: Null Punkte.


    4. Nachschreibklausuren können nur angeboten/geschrieben werden, wenn o.g. Entschuldigungen vorliegen. Und selbst DANN sind sie freiwillige (wenn bei uns auch übliche) Angebote des Lehrers.


    5. Wenn keine Nachschreibklausur angeboten wird, gilt, dass der andere Test als schriftliche Note gewertet wird. In Fächern, in denen nur eine K. gechreiben wird, können andere Leistungsformen verlangt werden (Präsentation, umfangreiches Refereat).


    Hoffentlich hilft's dir für deine Überlegungen!


    Gruß
    Heike

    WE are the music-makers, and we are the dreamers of dreams,
    World-losers and world-forsakers on whom the pale moon gleams
    yet we are the movers and shakers of the world for ever, it seems.

  • Ich arbeite auch in NRW an der Sek II. Für mich wäre das keine Interpretationsfrage. Da die Testnote nicht gleich Sominote ist, 6 und fertig. Kann er ja ausgleichen.
    Gruß
    elihau

  • Ich denke, es gibt bei euch noch passende rechtliche Regelungen zur Entschuldigungspflicht. Bestimmt ist aber das Vorlegen einer Entschuldigung Voraussetzung, dass die Klausur nicht mit ungenügend bewertet wird.
    Ich würde dringend raten, auch schon beim ersten Fehlen die 6 zu vergeben, so keine ordnungsgemäß abgegebene Entschuldigung vorliegt. Zum einen schützst du dich selbst vor Missbrauch, zum anderen erlangen die Schüler u.U. ja auch einen Vorteil gegenüber denen, die pünktlich geschrieben haben.

    Erziehung ist die organisierte Verteidigung der Erwachsenen gegen die Jugend.

  • Es ging ja nicht um eine Klausur (da ist die Sache eh klar), sondern um eine "Schriftliche Übung" (landläufig: Test), die in die SoMi-Note eingeht.

  • Sorry, bei mir ist ein Test, eine Klausurform, die mit verschiedenen, im Vergleich z.B. zum Deutschaufsatz enger gestellten Aufgaben operiert. Ein Grammatiktest kann somit durchaus den Rang einer KA haben.


    Was du meinst, ist in B-W eine schriftliche Wiederholungsarbeit. Das erklärt wohl das Missverständnis.


    Allerdings ist ein Test selbstverständlich auch ein Leistungsnachweis, genau so wie die praktische Sportnote im Fußball. Warum hier eine Ausnahme/ein Unterschied zur Entschuldigungsplficht bei Klausuren vorliegen soll, bleibt mir weiterhin unklar.

    Erziehung ist die organisierte Verteidigung der Erwachsenen gegen die Jugend.

    Einmal editiert, zuletzt von Timm ()

  • Zitat

    Timm schrieb am 06.12.2005 19:19:
    Warum hier eine Ausnahme vorliegen soll, bleibt mir weiterhin unklar.


    Liegt ja wahrscheinlich gar nicht vor.
    Nur: bei Klausuren ist das Ganze verwaltungstechnisch ganz klar geregelt - Attestpflicht. Meine Frage ist: wird das bei Tests, die ja doch einen geringeren Stellenwert haben, genauso gehandhabt.


    Das scheint ja der Fall zu sein, und ich werde wohl entsprechend handeln.

Werbung