• Lieber Bolzbold,


    ich bin mir meines Quasiverbrechens bewusst - nicht nur wegen deiner roten Farbe... Der Satz war ironisch gemeint: ich gehe nicht davon aus, dass sich hier Leute befinden, die derart viel Zeit haben, dass sie ihre TTS-Ausgabe, die sie ja als Druckfassung besitzen, meinet- oder sonst wegen irgendwas oder -wem auch noch Seite für Seite einscannen! Denn: das wäre ja ziemlich dämlich.


    Auf den Gedanken, mir das Buch auszuleihen, ja, auf den bin ich schon gekommen... und hätte ich damit Erfolg gehabt, ich versichere dir, ich hätte hier nicht gepostet.


    Ich habe aber inzwischen schon ein Thema gestellt, das ohne Buch auskommt. Also danke und: alles easy.

    • Offizieller Beitrag

    1. Wie werden die beiden Prüfungsleistungen gewichtet?
    2. Ist es möglich, das der Prüfling schon nach der Klausur durchgefallen ist und nicht mehr mündlich geprüft wird?
    3. Wie verhält sich abschließen die Prüfungsnote zur Zeugnisnote?


    Außerdem wüsste ich noch gerne, ob es Pflicht ist, einen Bewertungsbogen anzulegen?


    So, nochmal zum eigentlichen Thema:


    http://www.schulministerium.nr…ng/FAQNachprfg/index.html


    Die Nachprüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote "ausreichend" ist. Dann wird die Zeugnisnote von "mangelhaft" auf "ausreichend" angehoben.


    Es ist sinnvoll und im Falle eines je nach Eltern drohenden Widerspruchs gegen eine nichtbestandene Nachprüfung die Gründe für die Leistungsbewertung handfest darzulegen.
    Eine Verpflichtung kann ich nicht herauslesen, wohl aber eine Notwendigkeit erkennen.


    Wenn ich noch mehr herausfinde, ergänze ich hier.


    Hier der Auszug aus der BASS bzw. der APO-SI inklusive Verwaltungsvorschriften:



    (Sorry für eventuelle Formatierungsschnitzer!)


    Interessant dabei ist, dass über die Gewichtung der Prüfungen kein Wort verloren wird. Gehen wir also von 50/50 aus. Damit wäre auch theoretisch denkbar, die mündliche Prüfung gar nicht mehr anzusetzen, wenn der Schüler durch die Klausur alleine schon eine 2 oder 1 schreibt. (Ob das rechtlich OK geht, weiß ich ad hoc auch nicht.)


    Gruß
    Bolzbold

    • Offizieller Beitrag


    Mir persönlich ist das egal. Findigen Abmahnanwälten jedoch nicht. Darum geht es mir primär.

Werbung