• Ich hab hier noch was gefunden bei Learn-Line:


    1. Rettungsfähigkeit der Lehrkräfte


    Mit der Aufsicht über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen sowie mit der Erteilung von Schwimmunterricht dürfen nur Lehrkräfte beauftragt werden, die


    entweder im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens (Bronze) sind oder
    das Deutsche Schwimmabzeichen (Bronze) besitzen und zugleich rettungsfähig im Sinne dieses Erlasses sind.


    Rettungsfähig im Sinne dieses Erlasses ist, wer
    von der Wasseroberfläche aus einen etwa 5 kg schweren Gegenstand vom Beckenboden (aus 2 bis 3 m Wassertiefe) heraufholen und zum Beckenrand bringen,
    ca. 10 m weit tauchen,
    Umklammerungen durch in Gefahr geratene Personen entweder vermeiden oder sich aus diesen lösen,
    einen etwa gleich schweren Menschen mittels Kopf- oder Achselschleppgriff ca. 15 m weit schleppen und an Land bringen und
    lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen kann.
    Diese Rettungsfähigkeit ist Voraussetzung für die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen sowie für das Erteilen von Schwimmunterricht in allen Schwimmbecken.



    Ähm, also wenn ich das richtig verstehe, darf ich ohne Rettungsfähigkeit nichtmal mit zur Schwimmbegleitung?????

  • Ja, genau, die Rettungsfähigkeit brauchst du unbedingt. Dazu kannst du entweder da Rettungsschwimmabzeichen Bronze machen oder so eine Lehrerfortbildung machen. Die Lehrerfortbildung geht bei uns über 2 Nachmittage und beinhaltet wirklich nur die genannten Fähigkeiten (während du beim Rettungsschwimmabzeichen ja einiges mehr leisten musst).
    Gruß
    Britta

  • Zitat

    Ja, genau, die Rettungsfähigkeit brauchst du unbedingt. Dazu kannst du entweder da Rettungsschwimmabzeichen Bronze machen oder so eine Lehrerfortbildung machen. Die Lehrerfortbildung geht bei uns über 2 Nachmittage und beinhaltet wirklich nur die genannten Fähigkeiten (während du beim Rettungsschwimmabzeichen ja einiges mehr leisten musst).


    Das ist wohl ein Missverständnis.
    Ich habe keinen Schwimmschein, und ich WILL auch keinen Schwimmschein machen. Ich habe nicht die Kondition dazu und bin kein Supermann, der alles machen kann.


    Also verstehe ich es dann richtig:
    Ohne Schein kein Einsatz (weder als Lehrerin noch als Begleitperson ) möglich? D.h. wenn der Schulleiter mich trotzdem einteilt (obwohl er das alles weiß), wer haftet dann????????

  • Ja, ohne Schein weder Einsatz als Lehrer noch als Begleiter!


    Wer haftet, keine Ahnung der Schulleiter oder so. Nehme an, da käm die Diensthaftpflicht zu tragen.


    Ich würds aber einfach nicht machen, weil nicht erlaubt! Das Risiko wäre mir zu hoch. Und erklär mal den Eltern von nem Ertunkenen Kind (Gott bewahre) dass du da Aufsicht geführt hast ohne die Rettungsfähigkeit zu haben. Also mich könntest du einweisen!


    LG Sunny!

    Tschacka!


    <img src="http://img113.imageshack.us/img113/6624/zwanzigklein7xb.jpg">

  • Wundert mich schon, dass das kleine Krokodil kein Bronzeabzeichen hat... ;)
    Grundsätzlich hast du Recht, Schnappi. Ohne Bronze-Abzeichen mit Rettungsbef. darfst du beim Schwimmunterricht keine Aufsicht führen. (RdEr. des Kultusministeriums v. 29. 3. 1993 (GABI. NW. 1. S. 115), hast du ja selbst zitiert.)
    Aaaaber: Wenn eine Lehrkraft mit Rettungsbefähigung mitkommt, kannst du durchaus die "Trockenaufsicht" übernehmen.

    Zitat

    ...wenn der Schulleiter mich trotzdem einteilt (obwohl er das alles weiß), wer haftet dann????????

    Dann haftet ggf. die Hauptaufsicht, eben die Lehrkraft mit Rettungsschein. Wenn der Schulleiter dich ohne die gesetzlichen Voraussetzungen alleine mit einer Gruppe zum Schwimmen schickt, handelt er fahrlässig. Du solltest dich auf jeden Fall weigern.


    Gruß,
    Peter

  • Ich würde auch sagen, falls dein Schulleiter dich einteilen sollte, greift die Remonstrationspflicht. D. h. du musst ihn auf die Tatsache hinweisen, dass dies aus den genannten Gründen nicht erlaubt ist und dich weigern.


    LG
    Britta

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