Beiträge von Jorge

    Im Zuge der Reform des Lehrerausbildung in NRW wurde das bisherige stufenbezogene ‚Lehramt für die Sekundarstufe II mit beruflicher Fachrichtung‘ durch das ‚Lehramt an Berufskollegs‘ ersetzt.


    Berufskolleg ist der Oberbegriff für folgende Schularten:


    • Berufsschule
    • Berufsfachschule
    • Höhere Berufsfachschule
    • Berufliches Gymnasium
    • Fachoberschule
    • Fachschule


    Berufliche Gymnasien sind also nicht den Berufskollegs angegliedert, sondern eine der Schularten des Berufskollegs. Somit dürfte auch deine Frage nach dem Studiengang beantwortet sein.


    Daran, dass insbesondere Kollegen aus dem allgemeinbildenden Bereich Schwierigkeiten mit den beruflichen Schularten haben, wirst du dich noch gewöhnen müssen. So heißt beispielsweise hier in den Lehrerforen ein Unterforum ‚Sekundarstufe I/Sekundarstufe II/Berufsschule (sic!)‘. :P

    Hallo Mattes,


    Master of Education


    Die Bezeichnung des Grades legt dich nicht auf den Bildungsbereich fest. Wenn du fachlich dem jeweiligen Anforderungsprofil entsprichst, findest du auch geeignete Arbeitsplätze in der freien Wirtschaft (z. B. Personalabteilung, Angebote auf öffentliche Ausschreibungen u. ä.).


    Zukunftschancen


    Dazu müsste man die berühmte Glaskugel befragen, denn Prognosen sind bekanntlich dann unzuverlässig, wenn sie sich auf die Zukunft beziehen :lach2:.


    Bei deinen Qualifikationen bist du in einer privilegierten Lage. Solltest du nicht in den Schuldienst übernommen werden, könntest du dich außer in der freien Wirtschaft auch auf einen Bürgermeisterposten bewerben. Verwaltungsausbildung + wirtschaftwissenschaftliches Studium sollten eigentlich genügen. Zusätzlich Beziehungen (und das richtige Parteibuch) schaden dabei nur dem, der sie nicht hat.


    Verbeamtung


    siehe Glaskugel


    Lehrereinsatz


    An welcher öffentlichen Schule du eingesetzt wird, entscheidet letztlich die Schulaufsichtsbehörde, über die Deputatsverteilung die Schulleitung. Du wirst Wünsche äußern können, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Du solltest dich aber auch darauf einstellen, an der Schule eine gewisse Hackordnung vorzufinden, d. h. ältere ‚bewährte‘ Lehrer unterrichten überwiegend Wirtschaftsmathematik (schont die Stimme, leicht zum Korrigieren, gute Lösungsschlüssel zum Schulbuch), während Neuzugänge erst einmal im Berufsvorbereitungsjahr feststellen müssen, dass sie hier weniger fachlich, dafür aber um so mehr pädagogisch gefordert sind.


    Auf welches Gebiet du dich innerhalb der Wirtschaftswissenschaften im Studium spezialisert hast, interessiert später meist niemanden mehr. ‚Der gute Lehrer fragt nicht, wie das Fach heißt, sondern er unterrichtet es,‘ notfalls nach dem Motto: ‚Dem Schüler eine Stunde voraus.‘ Das erwartete der Schulleiter von mir, als ich als Referendar Textilwarenkunde und Stenografie unterrichten musste, ohne davon die geringste Ahnung zu haben.



    Wie entscheiden?


    Das ist wie bei der Dialektik: Man weiß, dass man nie zu einem Endziel gelangen kann, sondern immer nur zu neuen Ebenen, von denen aus man sich neu orientieren muss. Du bist mit deiner Berufsplanung auf einem sehr guten Weg. Nur Mut und nicht zu viele Gedanken um Details!

    Zitat

    Original von wiwi
    Berufsschule Wirtschaftswissenschaften + kath Reli.


    Du solltest dich auch darauf einstellen, nicht nur in der Berufsschule, sondern auch in anderen beruflichen Schularten eingesetzt zu werden, wie Berufsfachschulen, Berufskollegs, beruflichen Gymnasien u. a.

    Zitat

    Vielleicht weißt Du das besser als ich- kann man mit einem ungültigen/abgelaufen Visum ein Praktikum machen?


    Dass sie das besser weiß, bezweifle ich, da sie nicht einmal die Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts kennt, Visum und Aufenthaltserlaubnis nicht unterscheiden kann und glaubt, die Ausländerbehörde befasse sich mit Visa.


    Ein Visum wird ausschließlich von der Auslandsvertretung (AV) ausgestellt und berechtigt zur Einreise, also zur 'Grenzüberschreitung' :rolleyes:.


    Über die Erteilung eines sog. C-Visums (Schengenvisum) entscheidet die AV im Wohnsitzland des Antragstellers in eigenem Ermessen. Sie prüft insbesondere die Rückkehrbereitschaft; der Antragsteller muss diese durch Unterschrift bestätigen. Ein C-Visum berechtigt beispielsweise zur Einreise als Tourist oder zum Besuch von Verwandten oder Freunden, nicht jedoch zur Einreise zur Durchführung eines Praktikums.


    Hierfür ist vielmehr ein D-Visum (nationales Visum) erforderlich, das von der AV nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zielortes erteilt werden darf, wobei diese meist noch eine Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit einholen muss.

    Wer mit einem D-Visum eingereist ist, muss unverzüglich bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Darin werden Zweck und Dauer des erlaubten Aufenthalts vermerkt (z. B. AE erlischt bei Beendigung der Au-pair-Tätigkeit bei Familie XY in Z, spätestens jedoch am …).


    Wer einen visumpflichtigen Ausländer an einer Schule als Praktikanten einstellen will, muss sich vorher überzeugen, dass dieser die erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt und nicht mit einem C-Visum eingereist ist und dieses missbraucht. Dazu ist ein Blick in den Reisepass unerlässlich.


    Ich gehe einmal davon aus, dass der Ostafrikaner ordnungsmäß als Praktikant an der Schule beschäftigt war, bin aber sicher, dass die AE mit Beendigung des Praktikums erloschen ist, sofern sie nur für dieses Praktikum ausgestellt worden ist. ‚Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen‘ (siehe § 7 Abs. 1 AufenthG), also eine zwingende Vorschrift. Danach wäre er ausreisepflichtig.


    Wer seiner Ausreisepflicht nicht nachkommt, hält sich hier illegal auf. Illegaler Aufenthalt ist ein Straftatbestand. ‚Wer sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft‘ (siehe § 95 Abs. 1 Ziffer 2 AufenthG). ‚Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.‘ (§ 27 Abs. 1 StGB)


    Möglicherweise hat er ja eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund (z. B. Studium) und kann in diesem Rahmen Praktika absolvieren.


    Ich fände es jedoch verantwortungslos, eine Kollegin nicht darauf hinzuweisen, damit sie nicht in eine Sache hineinrutscht, die sie so nicht bedacht hat. Ich kann deshalb nur dringend davor warnen, nicht in den Reispass zu schauen und sich auf irgendwelche Aussagen zu verlassen, wenn man einem visumpflichtigen Ausländer dabei helfen will, in Deutschland zu bleiben. Sollte dieser dies als 'eklatante Grenzüberschreitung' auffassen, dann Finger weg! Ich denke, Steffi hat das auch so verstanden.


    Zu deiner Frage: 'Kann man mit einem ungültigen/abgelaufen Visum ein Praktikum machen?'


    Mit einem ungültigen/abgelaufenen Visum darf man gar nicht erst nach Deutschland einreisen. Mit einer abgelaufenen/ungültigen Aufenthaltserlaubnis muss man ausreisen. Für ein Praktikum sind das richtige Visum für die Einreise und eine hierfür ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

    Rechtlich gesehen ergibt sich die Antwort auf die Frage aus der allgemeinen Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn. In eine griffige Formel gebracht: 'Liegt das, was ich tue, in dessen Interesse?'


    Hilfreich für Entscheidungen ist auch Kants kategorischer Imperativ, im Kurzfrom: 'Wenn das alle so machten ...'

    Dass man auch als Beamter an einer Ersatzschule in freier Trägerschaft arbeiten kann, ist unstreitig. Das bedeutet aber nicht, dass man während einer Tätigkeit an einer solchen Einrichtung auch verbeamtet werden könne.


    Kirchenbeamte stehen zwar in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sind aber ebenso wenig Beamte, wie beispielsweise Richter oder Soldaten.

    Die Ernennung eines Beamten ist nur förmlich nach den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und Formvorschriften durch Verwaltungsakt möglich. Einem privaten Schulträger steht dieses Recht nicht zu.


    Es bleibt also nur der (Um-/Aus-) Weg: Ausscheiden aus dem Privatschuldienst ==> Ernennung zum Beamten ==> Beurlaubung in den Privatschuldienst. Dazwischen liegt mindestens eine ‚juristische Sekunde‘.

    Zitat


    Ich bin mir zu 99,9999 % sicher, dass man in BW nach bestandenem zweiten Staatsexamen direkt Studienrat/ Studienrätin ist.


    Leider liegt die Wahrscheinlichkeit, nach bestandenem 2. Staatsexamen in Baden-Württemberg in den öffentlichen Schuldienst übernommen und damit Studienrat/Studienrätin (Beamter auf Probe) zu werden, etwas unter dem genannten Prozentsatz. ;(

    Zitat

    Kann man an einem Gym. in priv. Trägerschaft eig. verbeamtet werden?


    Nein, das ist nicht möglich. Beamte sind 'Staatsdiener'. Private Träger können keine Beamten ernennen.


    Du kannst aber im öffentlichen Schuldienst verbeamtet und dann zur Dienstleistung an eine Ersatzschule in freier Trägerschaft beurlaubt werden (siehe § 103 Abs. 3 Schulgesetz NRW).

    Wenn der Ostafrikaner keine EU-Staatsangehörigkeit besitzt, benötigt er eine Aufenthaltserlaubnis. Schaue erst einmal nach, welchen Aufenthaltstitel er in seinem Pass hat (vermutlich nach § 16 oder § 17 Aufenthaltsgesetz). Meist ist dieser an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden (z. B. Praktikum an eurer Schule) und endet mit dessen Beendigung. Danach ist er ausreisepflichtig, es sei denn, die Ausländerbehörde erteilt eine neue Aufenthaltserlaubnis.

    Du hast offensichtlich gar keine Vorstellung, welche Qualifikation ein Lehrer an öffentlichen Schulen erfüllen muss. Lediglich eine Sprache zu sprechen, genügt hierfür nicht.


    Du brauchst vielmehr sowohl in UK als auch in Deutschland ein vollwertiges abgeschlossenes Studium auf Lehramt, d. h. den ‚Qualified Teacher Status‘ (QTS) in UK bzw. das 1. und 2. Staatsexamen in mindestens zwei Unterrichtsfächern für Deutschland.


    Wie du zum QTS kommst, kannst du hier nachlesen:


    http://www.tda.gov.uk/get-into…s/pgce.aspx?sc_lang=en-GB


    Deine jetzigen Deutschkenntnisse reichen für einen ‚QTS German‘ nicht aus. Jura ist in Deutschland kein eigenständiges Unterrichtsfach, so dass dir für ein Studium in Deutschland Vorleistungen aus Wales kaum anerkannt werden dürften.

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