Ostafrikanischer Mathelehrer

  • Hallo zusammen,


    zur Zeit macht ein Ostafrikaner ein Praktikum an meiner Schule. Er hat in seiner Heimat schon eine Weile Mathematikunterricht gegeben, möchte aber gerne in Deutschland bleiben und sucht daher nach einem Deutschkurs in dem er vor allem auch mathematische Begriffe lernen kann. Er glaubt mal von einem solchen Kurs in Dortmund gehört zu haben. Klingelt es da bei einem von euch?
    Und wenn wir schon mal dabei sind, sein Praktikum an unserer Schule endet mit dem Ende dieser Woche und er sucht eine neue Praktikumsschule, die ihm die Möglichkeit bietet Mathe und evtl. auch Englisch zu unterrichten, damit er seine Sprachfähigkeiten ausweiten kann. Hat da jemand vielleicht einen Platz (im von Lüdenscheid, NRW zu erreichenden Umfeld)?


    Mit vielen Grüßen
    Steffi

  • Wenn der Ostafrikaner keine EU-Staatsangehörigkeit besitzt, benötigt er eine Aufenthaltserlaubnis. Schaue erst einmal nach, welchen Aufenthaltstitel er in seinem Pass hat (vermutlich nach § 16 oder § 17 Aufenthaltsgesetz). Meist ist dieser an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden (z. B. Praktikum an eurer Schule) und endet mit dessen Beendigung. Danach ist er ausreisepflichtig, es sei denn, die Ausländerbehörde erteilt eine neue Aufenthaltserlaubnis.

  • Hi Jorge,


    darüber habe ich gar nicht nachgedacht, als er mich gefragt hat. Ich werde ihn mal fragen, wenn ich ihn morgen sehe.
    Danke für's dran erinnern.


    Sonnige Grüße
    Steffi

  • Zitat

    Original von Jorge
    Schaue erst einmal nach, welchen Aufenthaltstitel er in seinem Pass hat (vermutlich nach § 16 oder § 17 Aufenthaltsgesetz). Meist ist dieser an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden (z. B. Praktikum an eurer Schule) und endet mit dessen Beendigung. Danach ist er ausreisepflichtig, es sei denn, die Ausländerbehörde erteilt eine neue Aufenthaltserlaubnis.


    Ich kann nur dringend davor warnen, Personen die man nur oberflächlich kennt nach ihren Aufenthaltstiteln zu fragen. Das gibt mit Sicherheit böses Blut, denn außer Behörden/Polizei in bestimmten Fällen, sind auch Menschen mit einem anderen Pass als dem deutschen nicht per se jedem Dahergelaufenen Rechenschaft schuldig und das ist auch gut so.

    Was man zu verstehen gelernt hat, fürchtet man nicht mehr. Marie Curie

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  • @ Maria: Ich sehe kein Problem darin so etwas zu fragen, wenn man um Hilfe gebeten wurde. ANTWORTEN muss er ja nicht, da hast Du Recht, dazu ist er nicht verpflichtet. Die Bezeichung "Dahergelaufenen" finde ich irgendwie in diesem Zusammenhang (man hilft bei der Suche nach einem Praktikumsplatz, man will helfen bei der Suche nach einem speziellen Deutschkurs...) sehr unpassend.

  • Ich kann mich nur wundern. Ich finde eine Aufforderung in den Pass eines Bekannten hineinzusehen, um festzustellen ob er ein gültiges Visum hat, eine eklatante Grenzüberschreitung.


    Es geht schlicht niemanden der Kollegen etwas an, was jemand für ein Visum hat oder ob er eines hat. Auch wenn man sich für die Person nach einem Sprachkurs oder Praktikumsplatz erkundigt und dazu wurde um Hilfe gebeten, muss man doch nicht vorher eine Ausweiskontrolle durchführen und auch nicht nachfragen.


    Mir persönlich ist dabei auch vollkommen unklar, was denn mit dem Gegenchecken des Visums durch Kollegen bezweckt werden soll. Die Leute wissen schon und kriegen von der Ausländerbehörde gehörig Bescheid gestoßen wenn was mit ihrem Visum ist. Da braucht es keine Tipps von Leuten, die sich mit der Materie nicht auskennen. Lieber an eine allgemeine Beratung wie z.B. am Studienkolleg an der Uni verweisen.

    Was man zu verstehen gelernt hat, fürchtet man nicht mehr. Marie Curie

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  • Ich hatte das nicht so verstanden, dass jemand eine Ausweiskontrolle macht. ;)
    Du hast da scheinbar schlechte Erfahrungen gemacht oder sehr viel mehr mit sowas zu tun als ich.
    Ich hatte das jetzt eher als Hilfe verstanden um festzustellen ob ein Visum verlängert werden muss oder ähnliches. Ich finde die Frage jetzt nicht so daneben wie Du, vielleicht, weil ich mir das anders vorstelle als Du. Wenn man auf sowas nicht antworten mag, macht man es eben nicht.


    In dem Zusammenhang mit einem Praktikumsplatz an der nächsten Schule kann es doch wichtig sein ob jemand noch eine gültige Erlaubnis hat oder man sich in so einem Zuge mitkümmern kann/muss was auch immer. Vielleicht weißt Du das besser als ich- kann man mit einem ungültigen/abgelaufen Visum ein Praktikum machen?


    Das sind vielleicht die Tücken einer Internetkommunikation, dadurch dass wir ja nur "lesen" verbinden wir da u. U. ganz andere Inhalte mit. Ich finde eine solche Frage nicht grenzüberschreitend. Ein Durchwühlen einer Tasche und eine unerlaubte Durchsicht eines Passes natürlich schon.


    Ich stelle es mir als ganz normale Frage vor. So wie mich Kinder/Kollegen fragen ob ich selber Kinder habe. Muss ich das auch grenzüberschreitend finden weil ich keine bekommen kann und weil das eigentlich auch niemanden was angeht? Das muss doch nicht immer gleich ein Problem sein. Das kann doch ganz sachlich sein und wenn man dann sagt "Du, kümmer ich mich selber drum" oder "Darüber möchte ich mit Dir nicht sprechen" dann finde ich das okay, aber die Frage alleine finde ich an sich nicht verwerflich.

  • Zitat

    Vielleicht weißt Du das besser als ich- kann man mit einem ungültigen/abgelaufen Visum ein Praktikum machen?


    Dass sie das besser weiß, bezweifle ich, da sie nicht einmal die Grundbegriffe des Aufenthaltsrechts kennt, Visum und Aufenthaltserlaubnis nicht unterscheiden kann und glaubt, die Ausländerbehörde befasse sich mit Visa.


    Ein Visum wird ausschließlich von der Auslandsvertretung (AV) ausgestellt und berechtigt zur Einreise, also zur 'Grenzüberschreitung' :rolleyes:.


    Über die Erteilung eines sog. C-Visums (Schengenvisum) entscheidet die AV im Wohnsitzland des Antragstellers in eigenem Ermessen. Sie prüft insbesondere die Rückkehrbereitschaft; der Antragsteller muss diese durch Unterschrift bestätigen. Ein C-Visum berechtigt beispielsweise zur Einreise als Tourist oder zum Besuch von Verwandten oder Freunden, nicht jedoch zur Einreise zur Durchführung eines Praktikums.


    Hierfür ist vielmehr ein D-Visum (nationales Visum) erforderlich, das von der AV nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zielortes erteilt werden darf, wobei diese meist noch eine Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit einholen muss.

    Wer mit einem D-Visum eingereist ist, muss unverzüglich bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Darin werden Zweck und Dauer des erlaubten Aufenthalts vermerkt (z. B. AE erlischt bei Beendigung der Au-pair-Tätigkeit bei Familie XY in Z, spätestens jedoch am …).


    Wer einen visumpflichtigen Ausländer an einer Schule als Praktikanten einstellen will, muss sich vorher überzeugen, dass dieser die erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt und nicht mit einem C-Visum eingereist ist und dieses missbraucht. Dazu ist ein Blick in den Reisepass unerlässlich.


    Ich gehe einmal davon aus, dass der Ostafrikaner ordnungsmäß als Praktikant an der Schule beschäftigt war, bin aber sicher, dass die AE mit Beendigung des Praktikums erloschen ist, sofern sie nur für dieses Praktikum ausgestellt worden ist. ‚Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen‘ (siehe § 7 Abs. 1 AufenthG), also eine zwingende Vorschrift. Danach wäre er ausreisepflichtig.


    Wer seiner Ausreisepflicht nicht nachkommt, hält sich hier illegal auf. Illegaler Aufenthalt ist ein Straftatbestand. ‚Wer sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft‘ (siehe § 95 Abs. 1 Ziffer 2 AufenthG). ‚Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.‘ (§ 27 Abs. 1 StGB)


    Möglicherweise hat er ja eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund (z. B. Studium) und kann in diesem Rahmen Praktika absolvieren.


    Ich fände es jedoch verantwortungslos, eine Kollegin nicht darauf hinzuweisen, damit sie nicht in eine Sache hineinrutscht, die sie so nicht bedacht hat. Ich kann deshalb nur dringend davor warnen, nicht in den Reispass zu schauen und sich auf irgendwelche Aussagen zu verlassen, wenn man einem visumpflichtigen Ausländer dabei helfen will, in Deutschland zu bleiben. Sollte dieser dies als 'eklatante Grenzüberschreitung' auffassen, dann Finger weg! Ich denke, Steffi hat das auch so verstanden.


    Zu deiner Frage: 'Kann man mit einem ungültigen/abgelaufen Visum ein Praktikum machen?'


    Mit einem ungültigen/abgelaufenen Visum darf man gar nicht erst nach Deutschland einreisen. Mit einer abgelaufenen/ungültigen Aufenthaltserlaubnis muss man ausreisen. Für ein Praktikum sind das richtige Visum für die Einreise und eine hierfür ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

  • Jorge, wenn du so gut Bescheid weißt (ist schon richtig, ich habe die Terminologie verdrängt, da ich nicht mehr zur Ausländerbehörde muss) dann sei doch bitte so nett zwei Dinge zu erwähnen:
    a) es ist nicht die Zuständigkeit einer Kollegin, eine wie auch immer geartete Aufenthaltsgenehmigung zu überprüfen. Das soll mal der Dienstvorgesetzte tun. Dein Vorschlag ist und bleibt übergriffig und die jurisitische Bewertung, dass man durch Vermittlung von Kontakten zu einem Praktikum Beihilfe zum illegalen Verbleib leistet, auf die du hier anspieltst, möchte ich sehen.
    b) wer aus Hilfsbereitschaft oder Freundschaft nachfragt, hat u.U. auch das Thema am Hals und wird in einer solchen Sache um Rat und Begleitung gefragt. Darüber sollte man sich halt im Klaren sein.

    Was man zu verstehen gelernt hat, fürchtet man nicht mehr. Marie Curie

    Einmal editiert, zuletzt von Maria Leticia ()

  • Guten Morgen,


    wir hatten vor ein paar Jahren einen Kollegen meines Mannes aus Nigeria zu Besuch. Er schaute sich hier im Land um und wollte dann mal nach Straßburg reisen. Wir dachten uns dabei gar nichts - er fragte uns auch nicht, ob das ein Problem sein könnte. Er fuhr und wurde dort von der französischen Polizei überprüft. Er hatte eben kein Visum für Frankreich, und das wurde ganz schön unangenehem. Flupps ist man fast ein Schwerverbrecher!
    Wir haben uns danach auch Vorwürfe gemacht, dass wir das Thema nicht angesprochen hatten - aber wir haben einfach nicht dran gedacht.


    Wenn man also freundlich mal in diese Richtung was sagt, muss das nicht zwingend falsch verstanden werden.


    Viele Grüße
    venti :)

  • Zitat

    Original von venti
    Er fuhr und wurde dort von der französischen Polizei überprüft. Er hatte eben kein Visum für Frankreich


    (...)


    Wir haben uns danach auch Vorwürfe gemacht, dass wir das Thema nicht angesprochen hatten


    Warum solltet ihr dafür verantwotlich sein? Er ist erwachsen! Wenn ich in ein anderes Land reise, muss ich mich doch immer mit Einreisebestimmungen vertraut machen. Überall auf der ganzen Welt!
    Gruß
    Anna

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