Zitat(2) Abweichend von § 14 Absatz 1 und 2 kann in der Einführungsphase auch in den Fächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen sowie im ersten Jahr der Qualifikationsphase in den zwei Leistungskursfächern und in den von der Schülerin oder dem Schüler gewählten schriftlichen Grundkursfächern die Anzahl der zu schreibenden Klausuren auf jeweils eine und die Klausurdauer verringert werden, wenn dies aufgrund von Zeiten des Ruhens des Unterrichts organisatorisch erforderlich ist.
So steht's doch in der „Gesetzesänderung“.