Das mit dem in den Papierkorb schmeissen war eine nicht so kluge Entscheidung. Nach sechs Wochen hättest Du Anspruch auf ein BEM. (Betriebliches Eingliederungsmanagement) In diesem Gespräch hättest Du, zusammen mit einem Personalratsmitglied auf die Notwendigkeit angemessener Arbeitsbedingungen für eine erfolgreiche Wiedereingliederung hinweisen können.
Beiträge von chemikus08
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Mobbing sehe ich da nicht. Auch nicht in der Zeiteinteilung.
Da kann man zu unterschiedlichen Wertungen kommen. Mobbing muss nicht geplant erfolgen, sondern kann sich auch in speziellen systemischen Konstrukten verselbständigen. Auffällig ist jedoch, dass von fünf Handlungsgruppen die Leymann beschreibt, drei tangiert werden:
1.) Angriff auf soziale Beziehungen
Es wird nur noch das Nötigste mit ihm gesprochen. Das zum Versetzungsverfahren nichts gesagt wird ist ok. Das b edeutet aber nicht, dass man sich ansonsten kommunikativ auf minimal einstellt.
2.) Angriff auf das soziale Ansehen
Ergibt sich daraus, dass der Kollege auf Aushilfstätigkeiten beschränkt wird. Grüner Frosch fragt sich selber, warum er nicht mit seinen Kernkompetenzen eingesetzt wird (uns sei es als Doppelbesetzung) und er fragt sich das zu Recht. Auch wenn das vielleicht nicht die Absicht des SL ist und aus Unsicherheit passiert, der Angriff auf das soziale Ansehen ist da. Die psychologischen Auswirkungen sind die gleichen wie bei einem beabsichtigten Mobbing.
3.) Angriff auf die Qualität der beruflichen Tätigkeit
Darüber brauchen wir jetzt gar nicht zu diskutieren, der MA wird weiter unter seinen Möglichkeiten eingesetzt, das ist soweit erfüllt. Interessant wäre in diesem Zusammenhang noch, um welche Aushilfstätigkeiten es sich genau handelt und ob diese wenigstens zu den sonstigen Aufgaben nach ADO gehören.
Da die Handlungen kontinuierlich erfolgen und mehrere Bereiche tangiert sind, würde ich der Leymannschen Definition folgend durchaus von Mobbing sprechen. Zumindest aber handelt es sich um eine psychische Belastungssituation.
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Um in der Angelegenheit auch inhaltlich weiter zu kommen, solltest Du jedoch verinnerlichen, dass die Zeiten mit Homeoffice usw. vorbei sind. Bei einer vollen Stelle wirst Du zukünftig einen engeren Rahmenplan haben. Du solltest die Zeit jetzt nutzen, proaktiv Dich nach möglichen Einsatzstellen umzusehen und ggf. bei in Frage kommenden Schulen Dich vorstellen. Das wären dann Einsatzvorschläge, die Du Deinem RA mit auf den Weg geben kannst. Wenn dann die in Frage kommende Einsatzschlule bei der Bezreg Dich auch noch anfordert (und natürlich dort ein Stellenunterhang besteht) sollte es schneller und einfacher gehen. Es muss ja keine Gesamtschule im Brennpunkt sein, sondern ggf. eine Gesamtschule mit mittlerem Sozialindex?
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Ok einen Hinweis habe ich noch. Was Du beschreibst erfüllt, wenn es über Wochen passiert, die Kriterien für Mobbing nach Leymann. Dies ist ein Zustand, der in vielen Fällen krank macht. Auch, wenn Du Dich jetzt noch gesund fühlst, ist diese Gesundheit auf längere Zeit gesehen gefährdet. Nachfolgend ein Auszug aus den Krankschreibungsrichtlinien der Ärzte, der m.E. hier zutrifft. Insoweit ist ein Gespräch mit einem Facharzt für Psychiatrie durchaus indiziert.
"Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes,
der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung
der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die
Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen."
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Mehr Hinweise, als ich Dir bereits gegeben habe, kann ich Dir im Rahmen des Forums nicht geben.
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Eine Doppelbesetzung in einigen Stunden wäre eine sinnvolle Beschäftigung, aber sinnvolle zielführende Arbeit scheint man ihm nicht zuzuweisen. Mich würde das krank machen, sehr schnell sogar.
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Das mit der Doppelbesetzung hätte dann wenigstens einen Nutzen. Dadurch, dass der Kollege aber überhaupt nicht adäquat eingesetzt wird, macht sich der Arbeitgeber erneut angreifbar
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Das mit dem Arzttermin würde ich locker sehen. Soweit der Termin erforderlich ist und der Arzt sich nicht in der Lage sieht Dir einen Nachmittagstermin anzubieten ist das ein Freistellungsgrund. Also sagst Du Bescheid, dass Du einen dringenden Arzttermin hast, bringst die Bescheinigung hierüber mit und gut ist.
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wie Du schon richtig schreibst, Du warst nur TZ mit 10 Unterrichtsstunden. Du hast aber unterrichtet und wie gesagt nur 10 Stunden.
Wenn Du aber nicht unterrichtest und irgendeine Beschäftigungstherapie machst mit 8 Stunden am Tag dann wird blöd, insbesonder wenn die betriebsinterne Kommunikation eingefroren ist. Da kann ich den Kollegen schon verstehen. Das grenzt schon tatsächlich an Mobbing.
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Na wochenlang darf das nicht gehen, letztlich hast Du auch Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der Dienstherr kann sich nicht zu Tode prüfen. Entweder versetzt er Dich (ordnet ab) oder lässt es bleiben. Eine solche Situation brauchst Du auf Dauer nicht zu dulden. Achte bei der Auswahl des Rechtsbeistandes drauf, dass er sich mit Schule auskennt.
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Den Einwand von Kodi kann ich auf den ersten Blick nachvollziehen. Leider führt das zu folgendem Phänomen, welches ich bei Regelbegehungen häufig beobachte.
Die Schulleitung und das gesamte Kollegium verzichten darauf Mängel, die durchaus sicherheitsrelevant sind nicht weiter zu verfolgen. Denn dann macht die Stadt meinen schönen Werkraum zu. Das geht vielleicht bis zur Pensionierung der Schulleitung gut. Kommt jedoch jemand zu Schaden und der Staatsanwalt ermittelt wird es blöd. Insbesondere wenn man dann in den Unterlagen sogar Begehungsberichte findet, wo dies reklamiert wurde. Dann spricht man in der Rechtsprechung von bedngtem Vorsatz. Kommt dabei jemand ums Leben gehts um lebenslänglich. Mit einem guten Anwalt und ohne Vorstrafen werden es aber vielleicht auch nur fünf Jahre. Ich kann da immer nur auf den Düsseldorfer Flughafen verweisen. Bis es zum Brand kam, haben alle Beteiligten weggeschaut. Rheinischer Grundsatz "Et hat noch immer jut gejange". Und dann kam "Et kütt wie et kütt" und das war für die Verantwortlichen dann nicht mehr so erfreulich.
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Eine solche Behandlung kann krank machen und das auch für länger. Ich wünsche Dir daher alles Gute. Sobald Du Krankheitssymptome bemerkst wie:
Schlafstörungen, ständige Grübelneigung, ständige Traurigkeit, Antriebstörung, dann wende Dich unbedingt an den Psychiater Deines Vertrauens und besprich mit ihm die weitere Vorgehensweise.
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Kollegen über der Regelaltersgrenze dürften hier anders zu bewerten sein
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Dann wird eben ein Raum gesperrt. Diese Form der Erpressung beeindruckt mich schon lange nicht mehr.
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Theoretisch auch Ehrenamt. Allerdings habe ich bislang noch nicht gehört, das deswegen von der Dienststelle ein Fass aufgemacht worden wäre. Das sollten sie auch besser passen, denn viele ehrenamtliche Tätigkeiten genießen einen besonderen gesetzlichen Schutz. So dass man durchaus in umgekehrter Richtung ein Fass aufmachen kann. Wer bis 03.00 Uhr morgen Feuer gelöscht hat, kann sich den Unterricht am nächsten Tag theoretisch schenken, WG. Arbeitszeitgesetz🤷
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Du kannst davon ausgehen, dass jeder Antrag der jetzt und später bei uns beschieden wird, abgelehnt wird, wenn es sich um voraussetzungslose Teilzeit handelt.
Neben familienpolitischen. Gründen, wo nicht abgelehnt wird, sind noch gesundheitliche zu nennen. Auch im Falle einer Schwerbehinderung, darf Teilzeit nach SGB IX nicht verweigert werden.
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Für die Außendarstellung ist die Schulleitung zuständig. Abweichungen davon werden durch die handelnden Akteure häufig sehr übel genommen. Wenn es jemand anders sieht, ausprobieren und berichten. Sagt aber nicht, ich hätte Euch ja Mal warnen könben🤣
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OK dann habe ich was Schönes für Euch:
Die IHK München informiert auf ihren Seiten über Möglichkeiten sich nebenbei beruflich selbständig zu machen.
Hierzu schreibt sie u.a.: Zitat
"
Nebenberuflich selbstständig als Beamter
Beamte haben einen Sonderstatus, da sie kein Arbeitsverhältnis eingehen, sondern in einem Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn stehen. Daher gelten für Beamte andere Spielregeln.
Beamte können nur nebenberuflich selbstständig sein, wenn folgende Grundregeln eingehalten werden:
- Die wöchentliche Arbeitszeit für die nebenberufliche Selbstständigkeit darf maximal ein Fünftel der Dienstzeit betragen. Wer beispielsweise 40 Stunden im Finanzamt arbeitet, darf pro Woche maximal acht Stunden in seine Selbstständigkeit investieren
- Außerdem dürfen die Einnahmen aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit nur maximal 40 % des jährlichen Endgrundgehalts betragen
Dazu kommt, dass Beamte den Dienstherrn nicht nur informieren müssen, wenn sie sich nebenberuflich selbstständig machen – sie sind verpflichtet, das Vorhaben genehmigen zu lassen. Die Genehmigung wird ausschließlich dann erteilt, wenn die Selbstständigkeit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigtund ist zudem auf längstens fünf Jahre befristet.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die selbstständige Tätigkeit:
- die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass dienstliche Interessen leiden
- den Beamten in Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringt
- Angelegenheiten umfasst, in denen die Behörde, zu der der Beamte gehört, tätig werden könnte
- die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinflussen könnte
- zu einer Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen könnte
- dem Ansehen der Behörde schadet
Das Bundesbeamtengesetz regelt in den Paragrafen 97 bis 106 alles um die nebenberuflichen Tätigkeiten von Beamten.
Unsere Ausführungen zur Sozialversicherung im Anschluss beziehen sich auf die aktuell gesetzlich versicherten Arbeitnehmer.
Im Rahmen der Personalratstätigkeit schlägt eine Nebentätigkeit immer Mal wieder auf, nämlich die privat erteilte Nachhilfe. Auch dies ist eine selbständige Nebentätigkeit. Für NRW kann ich nur dringend empfehlen, dies als genehmigungspflichtige (Beamte) oder anzeigepflichtige (Angestellte) Nebentätigkeit zu betrachten. Auf entsprechende Versäumnisse reagiert die Dienststelle einschlägig.
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Interessante Rechtsauffassung, die sich nach meinem Kenntnisstand nicht mit der gängigen Rechtsprechung deckt. Ich empfehle daher dringend die Kontaktaufnahme mit einem Arbeitsrechtler, bevor Du diese Interpretation für Dich in Anspruch nimmst🤷
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