OK dann habe ich was Schönes für Euch:
Die IHK München informiert auf ihren Seiten über Möglichkeiten sich nebenbei beruflich selbständig zu machen.
Hierzu schreibt sie u.a.: Zitat
"
Nebenberuflich selbstständig als Beamter
Beamte haben einen Sonderstatus, da sie kein Arbeitsverhältnis eingehen, sondern in einem Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn stehen. Daher gelten für Beamte andere Spielregeln.
Beamte können nur nebenberuflich selbstständig sein, wenn folgende Grundregeln eingehalten werden:
- Die wöchentliche Arbeitszeit für die nebenberufliche Selbstständigkeit darf maximal ein Fünftel der Dienstzeit betragen. Wer beispielsweise 40 Stunden im Finanzamt arbeitet, darf pro Woche maximal acht Stunden in seine Selbstständigkeit investieren
- Außerdem dürfen die Einnahmen aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit nur maximal 40 % des jährlichen Endgrundgehalts betragen
Dazu kommt, dass Beamte den Dienstherrn nicht nur informieren müssen, wenn sie sich nebenberuflich selbstständig machen – sie sind verpflichtet, das Vorhaben genehmigen zu lassen. Die Genehmigung wird ausschließlich dann erteilt, wenn die Selbstständigkeit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigtund ist zudem auf längstens fünf Jahre befristet.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die selbstständige Tätigkeit:
- die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass dienstliche Interessen leiden
- den Beamten in Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringt
- Angelegenheiten umfasst, in denen die Behörde, zu der der Beamte gehört, tätig werden könnte
- die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinflussen könnte
- zu einer Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen könnte
- dem Ansehen der Behörde schadet
Das Bundesbeamtengesetz regelt in den Paragrafen 97 bis 106 alles um die nebenberuflichen Tätigkeiten von Beamten.
Unsere Ausführungen zur Sozialversicherung im Anschluss beziehen sich auf die aktuell gesetzlich versicherten Arbeitnehmer.
Im Rahmen der Personalratstätigkeit schlägt eine Nebentätigkeit immer Mal wieder auf, nämlich die privat erteilte Nachhilfe. Auch dies ist eine selbständige Nebentätigkeit. Für NRW kann ich nur dringend empfehlen, dies als genehmigungspflichtige (Beamte) oder anzeigepflichtige (Angestellte) Nebentätigkeit zu betrachten. Auf entsprechende Versäumnisse reagiert die Dienststelle einschlägig.