NRW:
ZitatAlles anzeigenAuszug aus den
Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten
(Wanderrichtlinien – WRL –)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 19. 3. 19974.2 Schulwanderungen und Schulfahrten sind Schulveranstaltungen.
Sie werden grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband
durchgeführt. Gemäß § 8 Abs. 1 ASchO (BASS 12 – 01 Nr. 2) sind
Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet. Auf behinderte
Schülerinnen und Schüler ist bei der Gestaltung Rücksicht zu
nehmen, damit auch für sie die Teilnahme möglich und zumutbar
ist. In besonderen Ausnahmefällen ist gemäß § 11 ASchO eine Befreiung
von der Pflicht zur Teilnahme möglich. Ein entsprechender
Antrag ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich zu begründen.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Befreiung erteilt, wenn
die Erziehungsberechtigten auch nach einem Gespräch über Ziele
und Inhalt der Klassenfahrt aus religiösen oder gravierenden erzieherischen
Gründen bei ihrem Antrag bleiben.
Schülerinnen und Schüler, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen
den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses.
Ist dies nicht möglich, werden ihnen unterrichtsbezogene Aufgaben
gestellt.
Das wird den Eltern weit vor der Klassenfahrt mitgeteilt. Allein der Hinweis auf einen Antrag mit schriftlicher Begründung und das Gespräch mit Klassen- und Schulleitung hilft oft bei einer Entscheidung für die Teilnahme des Kindes...
