Beiträge von Nitram

    ich wiederhole nochmal, was ich in meinem ersten Beitrag als Nachtrag geschrieben (und nun auch mit dem _richtigen_ Link versehen) habe

    Die Angebote des offenen Ganztags sind Schulveranstaltungen.
    Erlass des Ministeriums zur Aufsicht beim OGS

    Wenn das Verhalten bei Schulveranstaltungen, die der Aufsicht der Schule unterliegen, nicht zu Ordnungs- oder Erziehungsmaßnahmen nach Schulgesetz NRW führen kann, welches Verhalten wo denn dann?

    MrsPace:

    Es mag ja pingelig erscheinen, aber "gehandhabt" und "muss" sind unterschiedliche Dinge.
    Auch das "muss" kann bei euch (wenn Du nicht aus NRW kommst) anders sein. "Dein" BL kenne ich nicht.

    Bei längerer Ausschluss als zwei Wochen ist nicht möglich. Und über einen Ausschluss bis zu zwei Wochen kann der SL alleine entscheiden.

    (Die Liste der Ordnungsmaßnahmen ist abschließend. Es gibt die genannten sieben. Keine weiteren. Das ist anders als bei den "erzieherischen Einwirkungen". Deren Aufzählung ist nicht abschließend. )

    Für die Maßnahmen 4. und 5. ist eine Teilkonferenz der Lehrerkonferenz zu hören. Dies ist keineswegs die Klassenkonferenz.

    Gruß
    Nitram

    Nachtrag: Die alleinige Zuständigkeit des SL halte ich auch für Sinnvoll. Man stelle sich vor ein Schüler gefährdet andere - und der SL kann ihn nicht sofort vom Unterricht ausschließen, weil erst eine Konferenz - ggf. mit entsprechenden Einladungsfristen - einberufen muss.

    Was soll die Klassenkonferenz denn machen?

    Ich denke hier ist die Anwendung einer Ordnungsmaßname nach §53 Schulgesetz NRW zu prüfen. ("Erzieherische Einwirkungen undOrdnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen.")

    Zu den Punkte (3) 1. bis 3. entscheidet der Schulleiter. Er _kann_ sich durch eine Teilkonferenz - z.B. die Klassenkonferenz - beraten lassen, muss dies aber nicht. (Insofern liegt MrsPace mit "Dazu benötigt man auf jeden Fall eine Klassenkonferenz ..." falsch. Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht ist ohne Klassenkonferenz durch die SL möglich.)


    Gruß
    Nitram

    Nachtrag 14:45 Uhr:
    Ihr seit als Schule nicht "raus". "9.1.Angebote Außerschulischer Träger gelten als schulische Veranstaltungen."
    Korrektur des Links um 18:21 Uhr: Erlass des Ministeriums zum OGS (falschen Link gelöscht).

    Ich glaube kaum, das du dazu einen "Es ist verboten... " Paragraphen finden wirst.

    Der Einsatz der Klassenlehrer erfolgt nach Dienstordnung NRW §18 durch die Schulleitung. Sie kann die Klassenleitungen also einfach nach dem angegebenen Muster besetzten, ohne dies als "so festgelegt" zu kommunizieren.

    Was sagt der Personalrat dazu?
    Vielleicht ist Personalvertretungsgesetz (LPVG) NRW in § 72 (3) 4. (Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation) ein Ansatzpunkt. Der Personalrat könnte auch versuchen, mit der SL eine Dienstvereinbarung darüber abzuschließen.

    Gruß
    Nitram

    Im Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz steht auch:


    § 57 Wahl der Wohnung
    (1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
    (2) Die zuständige Dienstbehörde kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, die Weisung erteilen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

    Demnach wird es "unzumutbar weit weg" kaum geben.

    Gruß
    Nitram

    "Diensthaftpflicht" oder "Haftpflicht der Schüler" muss es gar nicht geben bzw. müssen Lehrkraft / Schüler nicht haben.
    1 und 2 würden müssten wohl heißen

    Möglichkeit 1. Die Kollegin. Diese hat zwar vielleicht eine Diensthaftpflichtversicherung, aber meine Diensthaftpflicht würde wohl nicht zahlen, weil sie Vermögensschäden meines Dienstherren abdeckt - und die Bits waren Privateigentum.

    Möglichkeit 2. Die Schüler. Diese haben vielleicht eine Haftpflichversicherung, aber wenn "einige stark abgewetzt" sind und "einige Bits fehlen" würde ich vermuten, dass es nicht nur "den Schuldigen" (wie in Möglichkeit 2 genannt) gibt, sondern gleich mehrere. Vielleicht wurde auch keine ausreichende Anleitung zum Bestimmungsgemäßen gebrauch der Bits gegeben, wenn gleich mehrere abgewetzt sind.
    Das war hoffentlich mindestens Klasse 9?
    Nach den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) darf mit Akkuschraubern in Klasse 5/6 nur unter Aufsicht ("Lehrerin oder der Lehrer steht daneben und beaufsichtigt den Vorgang") und in Klasse 7/8 teil-selbstständig ("befindet sich jedoch im Blickfeld der Lehrerin oder des Lehrers.") gearbeitet werden. (RiSU Seite 43)

    Privateigentum aus abgeschlossenem Schrank, Name drauf... Da passt die Formulierung "was lässt er das Zeug auch in der Schule rum liegen?" vielleicht nicht ganz.

    Der Kollegin war die namentliche Kennzeichnung und die Aufbewahrung unter Verschluss scheinbar egal. Sie ist wohl nicht sorgfältig gewesen und hat den Schaden entweder gar nicht bemerkt oder hätte ihren Dienstherren darauf sitzen lassen (wenn die Bits der Schule und nicht einem Kollegen gehört hätten.)
    Ich denke die Kollegin haftet, weil sie für den den Schaden durch Herausgabe der Bits aus dem verschlossenen Schrank erst ermöglicht hat. An ihrer Diensthaftpflicht kann sie sich (das Privateigentum, s. oben) wohl nicht halten. Entweder zahlt sie selbst oder - wenn Sie eine Privathaftpflichtversicherung hat und diese das Ausleihen und wohl auch noch grobe Fahrlässigkeit (verlieren) abdeckt - ihre Privathaftpflicht.

    Und muss bei gleichem Versuch/gleichen Vorschriften jedes Mal eine neue Beurteilung stattfinden? Je Lerngruppe?


    Ein paar Infos kannst du (trotz anderen Bundeslandes) vielleicht dem Muster-Gefährdungsbeurteilungen zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (RLP) entnehmen. Unser Bildungsministerium verlangt demnach keine neue Beurteilung bei gleichem Versuch. "Je Lerngruppe" vielleicht schon, weil es Versucht/Gefahrstoffe gibt, bei denen Altersbezogene Regelungen bestehen.

    Vielleicht auch Hilfreiche: Die DGUV-Regeln Unterricht in Schulen mit Gefährlichen Stoffen

    Gruß
    Nitram

    Anja82:

    Jein...
    Die Aussage ist: Ein Kraut ist dagegen gewachsen, dass Teilzeitkräfte in Relation zu einer vollen Stelle mehr arbeiten.
    Wenn dies nach dem Hamburger Arbeitszeitmodell nicht der Fall ist, wogegen soll das Kraut dann helfen?

    Vielleicht hilft Punkt 3.17 der vom Schulamt Stuttgart veröffentlichten Handlungshilfen zur Arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung weiter. Eventuell mit Bezug darauf auf die beim KuMi oder der Schulamt nach der dort genannten Vereinbarung zwischen KuMi und Unfallkasse fragen.


    Zitat von Panama


    Ich kenne das eigentlich so, dass es einen Erst-Helfer geben muss. Das muss nicht zwangsläufig der Sportkollege sein.

    Ein Ersthelfer reicht der genannten Veröffentlichung nach nicht. Auch "geben" reicht nicht. Es muss eine schriftliche Bestellung erfolgen.

    Gruß
    Nitram

    sonnentanz:

    Meine Interpretation: Ja.

    Begründung: Die Klägerin kam aus Niedersachsen. Nach der Klarstellung ging der Fall an das Oberverwaltungsgericht
    Lüneburg zurück. Das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt sich "normalerweise" gar nicht mit Ländersachen, sondern mit der Anwendung/Auslegung von Bundesrecht. Entsprechend zieht die Pressemitteilung auch auch das Grundgesetz heran - und dies gilt in allen Bundesländern.

    (Für Details des Falls lohnt neben der bereits verlinkten Pressemitteilung vielleicht auch eine Lektüre der Entscheidung des BVerwG zur Funktionstätigkeiten bei Teilzeitbeschäftigung.)

    Gruß
    Nitram

    Zitat von Jana999

    Als Teilzeitkraft arbeitest du in Relation zu einer vollenStelle sowieso mehr, da du bei jeder Konferenz, jedem Wandertag, jedemethodentag, Projektwoche etc. voll dabei bist. Zudem habe ich noch eine Klassenleitung und muss alle Zeugnisse, Elterngespräche, Klassenleiterstunden alleine machen.

    Dagegen ist allerdings mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein Kraut gewachsen, Verbesserungen für Teilzeit beschäftigte Lehrkräfte Neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (GEW), welches gegebenenfalls durch eine eigene Klage auch durchzusetzen ist.

    Den Erlass ( kodi) gibt es Umfang der dienstlichen Verpflichtungen von Teilzeitlehrkräften und es wird ja auch ein freier Tag gewährt. Im Erlass heißt es "unterrichtsfreie Tage sollen ermöglicht werden".

    Der Passus "Mein freier Tag ist an einem Freitag, an dem ich falls Klassenleiterstunden sind auch kommen muss" im Text von Jana999 würde auch auf jeden anderen freien Tag zutreffen "Mein freier Tag ist der Montag/Dienstag/Mittwoch/Donnerstag, an dem ich falls Klassenleiterstunde ist auch kommen muss."

    Ob das nun eine besondere Belastung ist? Bei uns wird es im 2ten Halbjahr an genau einem Freitag eine Klassenleiterstunde geben, und zwar am 30. Juni - letzter Schultag vor den Sommerferien in RLP.

    Jemand anders mag sagen "Mein freier Tag ist der wegen Rosenmontag/1. Mai/Pfingstmontag sowieso drei mal ausfällt - oder Donnerstag, der wegen Himmelfahrt und Fronleichnam zwei mal ausfällt, oder ...

    Bei einer reinen Zeitbetrachtung lassen sich 10 Unterrichtstunden sicher auf einen Tag zusammen schieben, dies kann aber aus anderen Gründen ungünstig sein - Macht es Sinn in einer Klasse 4 Stunden Mathe zu machen, und für den Rest der Woche nicht mehr?

    Wir haben Lehrkräfte im Kollegium, die sich bei geringer Stundenzahl eine Verteilung auf viele Tage wünschen - wenn dies es z.B. ermöglicht, den Stundenplan so zu bauen das sie immer die ersten beiden Stunden frei haben.

    Gruß
    Nitram

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