Beiträge von Nitram

    "Diensthaftpflicht" oder "Haftpflicht der Schüler" muss es gar nicht geben bzw. müssen Lehrkraft / Schüler nicht haben.
    1 und 2 würden müssten wohl heißen

    Möglichkeit 1. Die Kollegin. Diese hat zwar vielleicht eine Diensthaftpflichtversicherung, aber meine Diensthaftpflicht würde wohl nicht zahlen, weil sie Vermögensschäden meines Dienstherren abdeckt - und die Bits waren Privateigentum.

    Möglichkeit 2. Die Schüler. Diese haben vielleicht eine Haftpflichversicherung, aber wenn "einige stark abgewetzt" sind und "einige Bits fehlen" würde ich vermuten, dass es nicht nur "den Schuldigen" (wie in Möglichkeit 2 genannt) gibt, sondern gleich mehrere. Vielleicht wurde auch keine ausreichende Anleitung zum Bestimmungsgemäßen gebrauch der Bits gegeben, wenn gleich mehrere abgewetzt sind.
    Das war hoffentlich mindestens Klasse 9?
    Nach den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) darf mit Akkuschraubern in Klasse 5/6 nur unter Aufsicht ("Lehrerin oder der Lehrer steht daneben und beaufsichtigt den Vorgang") und in Klasse 7/8 teil-selbstständig ("befindet sich jedoch im Blickfeld der Lehrerin oder des Lehrers.") gearbeitet werden. (RiSU Seite 43)

    Privateigentum aus abgeschlossenem Schrank, Name drauf... Da passt die Formulierung "was lässt er das Zeug auch in der Schule rum liegen?" vielleicht nicht ganz.

    Der Kollegin war die namentliche Kennzeichnung und die Aufbewahrung unter Verschluss scheinbar egal. Sie ist wohl nicht sorgfältig gewesen und hat den Schaden entweder gar nicht bemerkt oder hätte ihren Dienstherren darauf sitzen lassen (wenn die Bits der Schule und nicht einem Kollegen gehört hätten.)
    Ich denke die Kollegin haftet, weil sie für den den Schaden durch Herausgabe der Bits aus dem verschlossenen Schrank erst ermöglicht hat. An ihrer Diensthaftpflicht kann sie sich (das Privateigentum, s. oben) wohl nicht halten. Entweder zahlt sie selbst oder - wenn Sie eine Privathaftpflichtversicherung hat und diese das Ausleihen und wohl auch noch grobe Fahrlässigkeit (verlieren) abdeckt - ihre Privathaftpflicht.

    Und muss bei gleichem Versuch/gleichen Vorschriften jedes Mal eine neue Beurteilung stattfinden? Je Lerngruppe?


    Ein paar Infos kannst du (trotz anderen Bundeslandes) vielleicht dem Muster-Gefährdungsbeurteilungen zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (RLP) entnehmen. Unser Bildungsministerium verlangt demnach keine neue Beurteilung bei gleichem Versuch. "Je Lerngruppe" vielleicht schon, weil es Versucht/Gefahrstoffe gibt, bei denen Altersbezogene Regelungen bestehen.

    Vielleicht auch Hilfreiche: Die DGUV-Regeln Unterricht in Schulen mit Gefährlichen Stoffen

    Gruß
    Nitram

    Anja82:

    Jein...
    Die Aussage ist: Ein Kraut ist dagegen gewachsen, dass Teilzeitkräfte in Relation zu einer vollen Stelle mehr arbeiten.
    Wenn dies nach dem Hamburger Arbeitszeitmodell nicht der Fall ist, wogegen soll das Kraut dann helfen?

    Vielleicht hilft Punkt 3.17 der vom Schulamt Stuttgart veröffentlichten Handlungshilfen zur Arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung weiter. Eventuell mit Bezug darauf auf die beim KuMi oder der Schulamt nach der dort genannten Vereinbarung zwischen KuMi und Unfallkasse fragen.


    Zitat von Panama


    Ich kenne das eigentlich so, dass es einen Erst-Helfer geben muss. Das muss nicht zwangsläufig der Sportkollege sein.

    Ein Ersthelfer reicht der genannten Veröffentlichung nach nicht. Auch "geben" reicht nicht. Es muss eine schriftliche Bestellung erfolgen.

    Gruß
    Nitram

    sonnentanz:

    Meine Interpretation: Ja.

    Begründung: Die Klägerin kam aus Niedersachsen. Nach der Klarstellung ging der Fall an das Oberverwaltungsgericht
    Lüneburg zurück. Das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt sich "normalerweise" gar nicht mit Ländersachen, sondern mit der Anwendung/Auslegung von Bundesrecht. Entsprechend zieht die Pressemitteilung auch auch das Grundgesetz heran - und dies gilt in allen Bundesländern.

    (Für Details des Falls lohnt neben der bereits verlinkten Pressemitteilung vielleicht auch eine Lektüre der Entscheidung des BVerwG zur Funktionstätigkeiten bei Teilzeitbeschäftigung.)

    Gruß
    Nitram

    Zitat von Jana999

    Als Teilzeitkraft arbeitest du in Relation zu einer vollenStelle sowieso mehr, da du bei jeder Konferenz, jedem Wandertag, jedemethodentag, Projektwoche etc. voll dabei bist. Zudem habe ich noch eine Klassenleitung und muss alle Zeugnisse, Elterngespräche, Klassenleiterstunden alleine machen.

    Dagegen ist allerdings mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein Kraut gewachsen, Verbesserungen für Teilzeit beschäftigte Lehrkräfte Neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (GEW), welches gegebenenfalls durch eine eigene Klage auch durchzusetzen ist.

    Den Erlass ( kodi) gibt es Umfang der dienstlichen Verpflichtungen von Teilzeitlehrkräften und es wird ja auch ein freier Tag gewährt. Im Erlass heißt es "unterrichtsfreie Tage sollen ermöglicht werden".

    Der Passus "Mein freier Tag ist an einem Freitag, an dem ich falls Klassenleiterstunden sind auch kommen muss" im Text von Jana999 würde auch auf jeden anderen freien Tag zutreffen "Mein freier Tag ist der Montag/Dienstag/Mittwoch/Donnerstag, an dem ich falls Klassenleiterstunde ist auch kommen muss."

    Ob das nun eine besondere Belastung ist? Bei uns wird es im 2ten Halbjahr an genau einem Freitag eine Klassenleiterstunde geben, und zwar am 30. Juni - letzter Schultag vor den Sommerferien in RLP.

    Jemand anders mag sagen "Mein freier Tag ist der wegen Rosenmontag/1. Mai/Pfingstmontag sowieso drei mal ausfällt - oder Donnerstag, der wegen Himmelfahrt und Fronleichnam zwei mal ausfällt, oder ...

    Bei einer reinen Zeitbetrachtung lassen sich 10 Unterrichtstunden sicher auf einen Tag zusammen schieben, dies kann aber aus anderen Gründen ungünstig sein - Macht es Sinn in einer Klasse 4 Stunden Mathe zu machen, und für den Rest der Woche nicht mehr?

    Wir haben Lehrkräfte im Kollegium, die sich bei geringer Stundenzahl eine Verteilung auf viele Tage wünschen - wenn dies es z.B. ermöglicht, den Stundenplan so zu bauen das sie immer die ersten beiden Stunden frei haben.

    Gruß
    Nitram

    Das Foto auf der 2ten Seite der von dir verlinkten "Anleitung" zeigt: "Fischlänge" und Vasendurchmesser sind so gewählt, dass er sich der Fisch nicht in die Waagerechte drehen kann.
    Die Kugel hingegen hat nahezu den gleichen Durchmesser wie die Vase.
    Ich hab kein Knetgummi da, aber ich würde mal sagen: Da wird getrickst.
    (Wozu die Stoppuhr gut sein soll bleibt auch unklar. Es werden ja jeweils zwei Körper gleichzeitig ins Wasser gegeben.

    Gruß
    Nitram

    PS: Quadrat -> Würfel

    Bei der Anleitung vom Auer-Verlag sieht man das auch: Ein 100 ml-Messzylinder hat ca. 2,8 cm Innendurchmesser. Die Stücke sind (vor dem "Umformen") 5cm lang - der Zylinder kann sich also nicht drehen. Der Messzylinder soll ausdrücklich "schmal" sein.
    (Dort ist mir die Messvorschrift zu unpräzise. "Vom loslassen an der Wasseroberfläche..." Wenn einKnetgummizylinder in einen Stromlinienförmigen Körper umgeformt wird ist dieser länger - soll der Körper jeweils "unten" in das Wasser eintauchen und dann losgelassen werden? Wenn der Körper beim Start eingetaucht ist, muss man hingegen auf gleichen Abstand von Körper-Unterkante und Messzylinder-Boden achten...)

    danimo178 schrieb: "Ist das soweit richtig?"

    Weiß ich nicht, aber ich verstehe die Verordnungen so, dass die Schülerakte nur an die aufnehmende Schule gegeben werden darf. Deshalb ja die drei Fragezeichen im letzten Absatz meines vorherigen Beitrags.

    Gruß
    Nitram

    Ehemaliger Schüler, d.h. er ist jetzt in Bayern und hat den Verweis in S-H erhalten?
    In welcher Klasse hat der den Verweis den kassiert, in der 3ten?
    Wenn Bayrisches Recht gilt, dann gilt die Schülerunterlagenverordnung – SchUntV.

    Wenn ein Verweis nach S-H-Recht einer Ordnungsmaßname nach BayEUG gleichzusetzen ist, also von $2 f) erfasst, wird, dann ist er nach §5 wohl aus dem Schülerlaufbahnbogen (enthält Übersicht der ausgesprochenen Ordnungsmaßnahmen) zu löschen.

    Die Weitergabe regelt §39 der Bayerischen Schulordnung. Außer dem Schülerstammblatt und dem Schülerlaufbahnbogen sind weitere Unterlagen (nur) weiterzugeben, wenn dies für weitere Schulausbildung erforderlich ist.

    Ist denn bei der "Bewerbung" eine Vorlage der Schülerakte erforderlich? Ist die Übermittlung der Schülerakte an eine Schule, bei der sich nur "beworben" wird (die also zumindest noch nicht "aufnehmende Schule" ist) zulässig ? Quelle?

    Gruß
    Nitram

    20% GdB? MdE?

    Vielleicht kannst du mal mit der Schwerbehindertenvertretung Kontakt aufnehmen. (Zuständigkeit ist Fraglich, das "Schwerbehindert" erst ab 50% GdB. Ggf. auch von Interesse, was denn im "Erhöhungsantrag" drin steht. Das ist je nach Bundesland auch eine "Stufenvertretung" (Schul/Bezirks/Landesschwerbehindertenvertretung.))

    Für Rheinland-Pfalz würde ich dir eine Kontaktaufnahme mit dem Institut für Lehrergesundheit der Uni Mainz empfehlen. (Und ich würde dir empfehlen, das Bundesland im Profil anzugeben...)

    Gruß
    Nitram

    Lily Casy schriebe:
    "Hallo, seit diesem Schuljahr bin ich in Rheinland-Pfalz auf Probe verbeamtet ..."

    hugoles_AL schrieb:
    "Also, der Ablauf ganz konkret für Baden-Württemberg, wo du anscheinend ja unterrichtest, ..."

    ... vielleicht solltest du das Land im Profil anpassen (oder sonstwie für Aufklärung zu sorgen).

    Hallo Lily Casey,

    wenn du dich zu einer Fortbildung anmelden willst, musst du _erste_ die Zustimmung des SL einholen. (Anmeldung zu einer Fort- oder Weiterbildung - Bildungsserver RLP). Bei uns gibt es dafür ein Formular im Sekretariat. Dort tragen wir die gewünschte Fortbildung ein, geben es wieder ab, der SL, SL-Stellvertreter (der organisiert den Vertretungsplan) und eine Sekretärin unterzeichnet und dann kriegen wir eine Kopie davon. Danach können wir uns anmelden. Bei einer Online-Anmeldung über tis.bildung-rp.de wird auch bei der Anmeldung auch abgefragt, ob die Zustimmung der Schulleitung vorliegt.
    Frag mal im Sekretariat nach.

    Zu Moodle: Besitzt deine Schule eine Instanz? Dann müsste es eigentlich auch jemanden geben, der dafür an deiner Schule zuständig ist. Versuch es mal so wie im Dokument Anmeldung Lehrer bei Moodle beschrieben.

    Gruß
    Nitram

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