Beiträge von alias

    Unbedingt ein Personalratsmitglied zu dem Gespräch mitnehmen.

    Zunächst solltest du schnellstmöglich mit einem Personalrat Kontakt aufnehmen. Dafür sind die da. Falls es um BEM gehen soll, würde ich auch beim Vertreter der Schwerbehinderten anfragen. Du magst zwar nicht in diese Kategorie fallen - oder dich nicht so fühlen - aber der Vertreter der Schwerbehinderten kennt auf jeden Fall alle Fallstricke bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten.
    Die passenden Ansprechpartner findest du auf der Homepage der Bezirksregierung
    https://www.google.de/search?q=nrw+b…ung+personalrat

    Einen Feld-, Wald- und Wiesenanwalt, der von Beamtenrecht weniger Ahnung hat als du selbst würde ich außen vor lassen.
    Jetzt noch schnell in die Gewerkschaft einzutreten, um sich den Rechtsschutz zu sichern, ist ein ebenso untauglicher Vorschlag. Wie bei jeder Rechtsschutzversicherung gilt auch hier die Regel: Wer erst nach Eintritt des Schadens eintritt, bekommt die Kosten nicht erstattet. Diese Mitnahmementalität widerspricht zu Recht dem Solidaritätsprinzip von Versicherungen und Gewerkschaften.

    Schön fände ich es, wenn sich jemand finden würde, der einfach mal für Stundenplanungsprogramme eine Tabelle aufstellen könne. Auf der einen Achse die Programme. Auf der anderen Achse Eigenschaften bzw. Ergebisse. Dann hätte jeder mal eine schnelle Übersicht und müsste sich hier nicht selbst mühsam duch den Dschungel kämpfen.

    Nicht wünschen. Machen.

    PS: Ich habe den Eindruck, dass zumindest nicht allen die Unterschiede zwischen Freeware, Open Source und GPL hinreichend bekannt sind.

    Dass mag ja sein - aber der Zusammenhang dieser Mitteilung erschließt sich mir nicht mehr, da ich erst nach dem Löschtermin auf diesen Thread aufmerksam wurde.
    Könntest du sie daher - da zusammenhanglos - bitte löschen? :autsch:

    Versicherungen, die Lehrer krankenversichern, haben sowas auch im Portfolio. Ich kenne zumindest die Wandkalender (A1) von Debeka.
    Man kann eigentlich davon ausgehen, dass alle, die auf irgend eine Art in Geschäftsbeziehung zu Schulen oder Lehrern stehen oder kommen wollen, derartige Werbematerialien im Fundus haben: Softwarevertriebe, Whiteboardhersteller, Versicherungen, Banken...

    Die Frage, die sich mir schon seit langem stellt, ist folgende: "Muss ein Schulleiter wirklich aus der Lehrerschaft kommen?"

    Unbedingt. Jemand, der von außen kommt, mag ein guter Manager sein, hat aber von Schule sowas von keine Ahnung und wird sie - ohne Lehrerfahrung - auch nie bekommen.
    Der Großteil der Tätigkeiten einer Schulleitung - besonders an Grundschulen - hat mit Bau- und Finanzrecht oder Personalwesen kaum zu tun. Das ist Elternarbeit zu pädagogischen Fragen. Oder betrifft die Organisation zusätzlicher pädagogischer Maßnahmen und Veranstaltungen.

    Die Frage der TE zielt auf die Schulleitung einer Grundschule. Da kommt es wohl auch darauf an, wie groß die Schule ist - und wie viel zu verwalten ist. Bei uns gibt es ländliche Grundschulen mit gerade 4 Klassen, wovon eine von der Schulleitung unterrichtet wird. Für diese Schulleitungstätigkeit gibt es A12 + Stellenzulage von 79,89€ und eine Reduzierung des Deputates von 28 auf 20 Stunden. Dafür ist man dann Lehrer, Schulleiter, Bauleiter, Wachtmeister, Richter, Verteidiger, Schulsekretär und Hausmeister.

    Dass da stapelweise Bewerbungen eingehen unterstellt niemand... :uebel:

    ...bei uns erstellt nicht die Schulleitung die Stundenpläne, sondern die Lehrer. Klappt super!


    Wobei das wohl von der Größe des Kollegiums abhängt. In der Regel sind Schwimmbad-, Sportplatz- und Turnhallenbelegung (die mit anderen Schulen abgestimmt werden müssen), sowie die Religionspädagogen, die an verschiedenen Standorten tätig sind, bei der Planung vorrangig zu berücksichtigen. Sobald die Schulleitung die entsprechenden Zeiten "geblockt" hat, kann das Kollegium den Rest durchaus nach Gusto belegen - falls es sich einigen kann.

    Interessante Frage - besonders was die Zuständigkeiten anbetrifft.

    Eigentlich bist du als Lehrer ja nur "Man-in-the-middle" zwischen den Vertragspartnern - so eine Art Postamt, das die Unterlagen und die Schecks durchreicht.
    Das Geld der Stadt war ja nicht für dich bestimmt, sondern für den Schüler - bzw. für die Begleichung einer Leistung, die dieser in Anspruch nehmen wollte (sollte).

    Ich versuch mal eine Knoten-Entwirrung - denn das Procedere ist nicht fallstrickfrei. Ich behaupte auch nicht, dass es so richtig ist.

    Die Stornorechnung muss der Schüler (bzw. die Stadt) tragen - er/sie erhält den Betrag jedoch von der Versicherung erstattet. Lass dir vom Reiseveranstalter am Besten zwei Rechnungen ausstellen. Eine Gesamtrechnung - mit den tatsächlich angefallenen Kosten (ohne Storno) und eine separate, personalisierte, auf den Namen des Schülers (mit Angabe der Schule) ausgestellte Stornorechnung. Ich gehe davon aus, dass du eine Anzahlung geleistet hattest und nun der Restbetrag fällig wäre. Die erste Rechnung mit den Kosten für die teilnehmenden Schüler kannst du so direkt begleichen.

    Damit sollte noch der gesamte Kostenbeitrag des Schülers bei dir liegen.
    Du bezahlst nun die Stornorechnung vom Betrag, den du vom Schüler eingesammelt hast. Um die Bezahlung kommt er / die Stadt nicht herum. So war der Vertrag.
    Den Rest vom Schülerbeitrag überweist du an die Stadtkasse zurück.
    Damit hast du eigentlich deine Schuldigkeit getan - die Rechnungen sind bezahlt - du bist eben.

    Die Stornorechnung leitet der Vertragspartner (du oder der Schüler als Betroffener) nun zur Erstattung an die Versicherung weiter.

    Mit der Stadt würde ich vereinbaren, dass du den offenen Restbetrag (abzüglich der Stornokosten) direkt an sie überweist und sie den Versicherungsschein und den Antrag und Aussicht auf Erstattung bekommt.
    Als Empfänger der Versicherungsleistung könnte man direkt die Stadtkasse angeben - denn die Differenz (der Minusbetrag) liegt nun bei ihnen.

    Nachdem Prag mittlerweile auch als Meth-Hochburg gilt, würde ich dort sicher keine Drogen irgendwelcher Art konsumieren.
    Crystal Meth ist extrem suchtauslösend - und wer weiß schon, WAS man eigentlich raucht oder zum "Anfixen" untergejubelt bekommt...

    Der Fragesteller kommt aus Niedersachsenn, demnach gilt das Niedersächsische Schulgesetz:
    http://www.schure.de/nschg/nschg/nschg2.htm
    Nach §35 entscheidet die Teilkonferenz über Versetzungen
    In $43 sind die Rechte des Schulleiters fixiert
    Zur Aufhebung von Konferenzbeschlüssen ist dort festgehalten:

    Zitat

    5) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach ihrer oder seiner Überzeugung ein Beschluss einer Konferenz, des Schulvorstandes, eines Ausschusses, einer Bildungsgangsgruppe oder einer Fachgruppe

    gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
    gegen eine behördliche Anordnung verstößt,
    gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstößt oder
    von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder auf sachfremden Erwägungen beruht.

    2Über die Angelegenheit hat die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss in einer Sitzung, die frühestens am Tag nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. 3Hält die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss den Beschluss aufrecht, so holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein. 4In dringenden Fällen kann die Entscheidung vor einer nochmaligen Beschlussfassung nach Satz 3 eingeholt werden. 5Der Einspruch und das Einholen einer schulbehördlichen Entscheidung haben aufschiebende Wirkung. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten in Bezug auf Entscheidungen, die der oder dem Vorsitzenden einer Teilkonferenz übertragen worden sind, entsprechend.

    Zudem gilt die Versetzungsordnung:
    http://www.schure.de/2241001/5200000.htm

    Falls die Konferenz Nachteilsausgleich oder Versetzungsausgleich nicht korrekt berücksichtigt hat, muss der Schulleiter den Beschluss der Konferenz aufheben.
    http://www.nibis.de/nibis.php?menid=3719
    http://www.mk.niedersachsen.de/download/74069…lusiven_Schule_.

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