1. Das Notenbuch zählt als Akte im Sinne von §9 Abs. 1 DSGVO. [...]
Ahh... Was hat §9 mit deiner Frage zu tun?
§9 sagt doch "Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt."
Da frage ich mich eher, ob die Religion überhaupt angegeben werden darf (Religionskurslisten). Oder wie das mit der Besprechung über Schüler X war (Wandelt sich von Mann zu Frau); ob der jetzt noch als Junge durchgeht oder doch schon als Mädchen und welches WC er aufsuchen darf. Muss ja irgendwie den Aufsichtsführenden Personen auch klar sein, insbesondere wenn da plötzlich andere Schüler kommen und sich beschweren, wenn da ein Kind angeblich auf der falschen Toilette ist.
Ok, hat sich geklärt. In Absatz 2 sind die erlaubten Ausnahmen aufgezählt.