Beiträge von Seph

    Unsere Schule hat das für sich sehr geschickt gelöst: Die Freistunden heißen bei uns "Fensterstunden", also ein "Fenster ohne Unterricht". "Frei" impliziert immer "ich muss nix".

    Damit wird nur noch mehr im vagen gelassen, ob diese Stunden nun als Bereitschaftszeiten vor Ort (mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen der Anrechnung, Zurverfügungstellung von Arbeitsplätzen usw.) oder eben doch zur weitgehend freien Verfügung dienen sollen. Geschickt finde ich das gerade nicht. Ich persönlich finde da Systeme sinnvoller, in denen jede Lehrkraft z.B. 1-3 Bereitschaftsstunden im Plan ausgewiesen hat (je nach Teilzeitquote) und (bis auf ganz wenige Ausnahmefälle, die auch vorher rechtzeitig angekündigt sind) verlässlich nur in diesen Zeiten herangezogen werden.

    Warum unsinnig?

    Es ist doch schön, wenn jemand den Überblick hat und das System versteht. Darum geht's doch im Leben :gruss:

    Weil Einzelnoten mitten im Schuljahr - insbesondere in der Q1 - noch keinerlei seriöse Prognose der Abiturnote zulassen.

    Es ging doch gar nicht darum, einfach einen Überblick über seine bisherigen Leistungen zu haben.

    Zum Thema:

    Ausbilder sind auch Lehrer. So wie auch Nachhilfelehrer benötigen diese keine zwingende Hochschulausbildung.

    Unser Gärtner hier hätte sich auch als seine Frau ausgeben können. Dir ist das anscheinend lieber. Für mich kein Problem.

    Darum geht es hier in keiner Weise, sondern um die Schreibberechtigung hier in diesem Forum. Diese ist ganz eindeutig definiert und umfasst den erweiterten "Lehrer"-Begriff gerade nicht. Warum man auf einen solchen Hinweis hin persönlich angreifend werden muss, erschließt sich mir nicht. Die damit verbundenen Unterstellungen sind jedenfalls haltlos und haben unterlassen zu bleiben.

    Jeder Gärtner und Vater ist automatisch ein Lehrer. In den Statuten steht auch nicht, daß ein Lehrer in einer Schule arbeiten muss.

    Es bietet sich wohl an, die Nutzungsbedingungen auch wirklich mal zu lesen:

    Zitat

    Schreibberechtigt sind Lehrer, die aufgrund ihrer Ausbildung hauptberuflich den Unterricht für Schüler auf staatlich anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden (Hoch)Schulen leiten dürfen (bzw durften - (bei Pensionären). Ebenso schreibberechtigt sind Personen die sich zur Zeit in einer Ausbildung befinden, welche oben genanntes Ausbildungsziel anstrebt.

    Nachhilfelehrer, Hausaufgabenbetreuer, Fahrlehrer, Tanzlehrer u.ä. sind nicht schreibberechtigt.

    Und an alle, die ihre Gesetzestexte zu dieser Situation im Schlaf zitieren können: herzlichen Glückwunsch!

    Da fehlt dann nur noch, sich mit diesen juristischen Superkompetenzen mit der Schulleitung und dem gesamten

    Kollegium zu verbünden und an einem Strang zu ziehen (anstatt im anonymen Forum andere Kollegen mit

    seiner juristischen Fakultas zu belehren).

    Es ist ja auch vollkommen absurd, sich in einem Lehrerforum über Schulrecht auszutauschen und damit noch viel mehr Lehrkräften die rechtliche Handlungssicherheit zu ermöglichen, die nötig ist, um sich nicht über den Tisch ziehen zu lassen. Du darfst im Übrigen getrost davon ausgehen, dass diese Hinweise auch an den eigenen Schulen zur Umsetzung kommen.

    Ich verstehe hier so einiges nicht ;)

    Ergänzung zu oben: Man könnte natürlich als zusätzliche Quelle auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) bemühen, auf welche sich die Reisekostenverordnungen der Länder weitgehend beziehen. Dort ist ebenfalls das Recht auf eine Abschlagszahlung normiert. Für NDS ist das übrigens auch 1:1 in die Reisekostenverordnung übernommen.

    Zitat von Niedersächsische Reisekostenverordnung

    § 21 Abschlagszahlungen

    Auf Antrag wird der oder dem Dienstreisenden ein Abschlag in Höhe von 80 Prozent der zu erwartenden Reisekostenvergütung gewährt, wenn diese

    1. voraussichtlich 200 Euro übersteigt oder
    2. die Ablehnung des Antrags auf Abschlagszahlung zu einer unbilligen Härte führen würde.

    Die Einschränkungen hier liegen

    1. in einem pauschalen Abschlag von 80% der zu erwartenden Kosten und

    2. bei Kosten, die voraussichtlich über 200€ liegen (was bei Klassenfahrten nicht selten überstiegen wird)

    Je nach Auslegung sind die 80% bezogen auf "zu erwartende, aber noch unklare" Kosten und nicht auf "völlig klare Kosten", welche mit etwas Glück auch vollständig vorausgelegt werden können. Aber selbst, wenn man nur die 80% als pauschalen Abschlag erhält, ist bereits viel gewonnen.

    PS: Da Gesetze in der Normenhierarchie Verordnungen schlagen, halte ich es übrigens trotz der Formulierung in der Verordnung nicht für ausgeschlossen, dass auch bei Kosten von unter 200€ entsprechend §669 BGB eine Vorschusszahlung zu leisten ist. Das habe ich bislang aber tatsächlich noch nicht durchfechten müssen.

    Hast du das bereits erfolgreich praktiziert - oder ist es nur Vermutung, dass darauf eingegangen werden könnte? Der Verweis auf ein Aktenzeichen und auf eine Musterentscheidung wäre hilfreich.

    Ja, habe ich bei meiner letzten Klassenfahrt im vergangenen Jahr. Ich musste zu keinem Zeitpunkt für die planbaren Kosten von Transport und Unterbringung in Vorleistung gehen.

    PS: Dazu gibt es kein Aktenzeichen o.ä., da das nie vor Gericht gehen musste. Davon, dass ein Reisekostenvorschuss auch im ÖD nichts Neues ist, kann man sich leicht überzeugen, wenn man sich die entsprechenden Formulare einiger Universitäten anschaut, die das genauso handhaben. Nur mal zwei Beispiele:

    https://www.abinep.ovgu.de/abinep_media/D…e+(DE+only).pdf (Vorschussantrag der Uni Magdeburg)

    https://www.uni-luebeck.de/fileadmin/uzl_…huss-Antrag.pdf (Vorschussantrag der Uni Lübeck)

    Wir können uns als Lehrkräfte natürlich auch weiterhin einreden lassen, so etwas sei nicht möglich. Oder wir fordern einfach unter Verweis auf die Rechtslage genau das ein.

    Du weißt aber schon, daß aktuell der zuverlässigste Raumtransporter, um Besatzungen zur ISS zu bringen, die alten Sojus Raumkapseln sind? Die sind seit 1962 am Start. Ich frage mich immer, warum alte Dinge bei vielen Menschen per se erst einmal als schlecht eingestuft werden?

    Es geht nicht um gut oder schlecht, sondern um Kosteneffizienz und Einsatzfähigkeit für bestimmte Missionsprofile. Im Übrigen haben die Sojus-Kapseln in der aktuellen Konfiguration Sojus-MS (seit 2016 im Einsatz!) nur noch bedingt mit den Kapseln der 60er Jahre zu tun haben.

    Aus welcher 'Schwarzen Kasse' sollte die Schule dir die Kosten vorschießen? Reisekosten werden immer nachträglich abgerechnet.

    Wie SteffdA schon korrekt beschrieb: Dafür sind keine "Schwarzen Kassen" notwendig, sondern schlicht das Verlangen auf Vorschuss. Rechtsgrundlage ist hier §669 BGB:

    Zitat von §669 BGB

    Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.


    Tipp: Den Antrag auf Reisekostenvorschuss zusammen mit dem eigentlichen Dienstreiseantrag einreichen.

    Hier in BW ist völlig klar, dass Studierende niemals alleine eine Aufsicht übernehmen dürfen, sondern aus rechtlichen Gründen eine fertige Lehrkraft zumindest eine Nebenaufsicht übernehmen muss für den Raum, in dem Studierende/ Praktikanntinen/ Praktikanten tätig sind. Erst der Status als Vertretungskraft ermöglicht es, dass entsprechende Personen- selbst wenn sie noch studieren sollten- auch im rechtlichen Sinn als aufsichtsführende Personen offiziell verantwortlich sein dürfen.

    Interessehalber: wo ist das bei euch geregelt? In eurem Schulgesetz finde ich dazu nichts explizites. Und mich würde wirklich wundern, wenn nicht auch in BW Aufsichtstätigkeiten an volljährige Nichtlehrende übertragen werden könnte. Spätestens im AG-Bereich wird man da doch kaum drum herum kommen, oder? Mir fällt kein einziger Grund ein, warum eine Aufsichtstätigkeit so anspruchsvoll sein sollte, dass sie ein 2. Staatsexamen erfordert.

    Womit wir wieder beim Thema Aufsichtspflicht gelandet sind. Die lässt sich nicht auf Eltern oder Studenten übertragen, die hier als "Hilfskräfte" erwähnt wurden.

    Es reicht bereits ein kurzer Blick ins Schulgesetz, um diese Aussage zu widerlegen.

    Zitat von §62 Abs. 2 NSchG

    (2) 1Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule (§ 53 Abs. 1 Satz 1), Personen, die außerunterrichtliche Angebote durchführen, (§ 53 Abs. 1 Satz 2) sowie geeignete Erziehungsberechtigte können mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden. 2Auch geeignete Schülerinnen und Schüler können damit betraut werden, wenn das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.

    Ja, wahrscheinlich schon, obwohl das Gehalt des Ehepartners über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen RV liegt und damit voraussichtlich der Höchstsatz erzielt würde.

    Der liegt allerdings auch nur bei knapp 3300€ Brutto, sofern man wirklich 45 Jahre lang jeweils das Maximum von 2 Rentenpunkten sammeln konnte.

    "Benehmen" ist ein frustrierender Begriff, weil die Regelung letztlich nichts wert ist, wenn der Versuch, sich ins Benehmen zu setzen nicht gelingt (vielleicht auch, wenn der Schulleiter es nicht sonderlich ernsthaft versucht).

    Auch wenn das im Kern stimmt, ist es keineswegs so, dass das nur aus formalen Gründen nicht übergangen werden kann. Das Benehmen setzt schon den Einbezug in den Entscheidungsprozess und das Hören der beteiligten Personen(-gruppen) vorraus. Wenn dann, wie in deinem realistischen Besetzungsszenario, kein Einvernehmen hergestellt werden kann, dann sollte es dennoch gewichtige Gründe geben, warum gegen den Willen der anderen Personen(-gruppe) entschieden wurde.

    Dafür scheint es doch deutlich weniger Fahrten zu geben, demnach dürften auch deutlich weniger Lehrerstunden im Schuljahr aufgrund von Fahrten auszuplanen sein. Wenn dann auch noch weniger Krankschreibungen im Anschluss an Fahrten notwendig sind, ist das doch sehr förderlich. Weitere Maßnahmen können auch in der Fahrt mehrerer Parallelklassen (das geht übrigens für kleinere Schulen auch im Verbund mit anderen Schulen), Hinzuziehung nichtlehrender Personen und die Wahl einer geeigneten Location mit einfachen Aufsichtsverhältnissen bestehen.

    Das ändert nichts daran, dass die Aussage von O.Meier weltfremd ist. An einer Schule mit Pflichtbesuch und im LP und Schulordnungen festgeschriebenen Klassenfahrten kann man sich nur als Fachlehrer "ausklinken". Als Klassenlehrer muss man da durch - und macht es auch gern, weil die persönliche Ebene zueinander besser wird.

    Oder man ist Lehrkraft in Niedersachsen, in dem Fahrten mit Übernachtung auch für Lehrkräfte freiwillig sind ;) Im Ernst: Man kann aber sehr wohl Fahrten so gestalten - und darauf auch dringen - dass diese im Rahmen der Arbeitszeitvorgaben auch leistbar sind.

    Um den größeren Erfolg geht es dabei gar nicht. Es geht darum, dass sich scheinbar noch immer einige Schulträger und Dienstherren einen schlanken Fuß machen und erwarten, den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit Fahrten auf Privatkonten von Lehrkräften auszulagern anstatt diese gleich über das schulbezogene eigene Konto laufen zu lassen.

    Dass das Inkasso für Fahrten selbstverständlich durch (zumindest in NDS) den Dienstherrn erfolgt, sollte wenig verwundern. Und es dürfte uns allen recht klar sein, wie ein solches Verfahren abläuft, aber auch darum geht es hier nicht. Schräg wird das dann, wenn dieses Inkasso durch den Dienstherrn für Fehlbeträge auf einem Privatkonto einer Lehrkraft erfolgt....die dafür am besten bis zur Klärung der Sache auch noch in Vorleistung gehen darf. In diesem Fall - und genau darum geht es hier in dieser Diskussion - gilt das hier nämlich nicht mehr:

    Landesbeschäftigte haben mit diesen Vorgängen nichts zu tun.

    Im Ergebnis kann nur immer wieder betont werden, dienstlichen Zahlungverkehr keineswegs über eigene Konten abzuwickeln.

    Aber selbst in NDS ist die Regelung nicht einfach umsetzbar, wenn es darum geht, dass Lehrkräfte auf der Fahrt etwas bezahlen sollen.

    Da gibt es auch Konstrukte, dass die Lehrkräfte selbst das Geld vom privaten Geld vorstrecken, alternativ müssten sie eine größere Summe bar mitnehmen.

    Damit hast du sicher Recht. Insofern ist es wichtig, genau solche Fälle in der Planung bereits so weit es geht zu vermeiden. Mir fällt tatsächlich - mit einer Ausnahme - keine Situation ein, in der ich oder eine andere Begleitlehrkraft auf einer Fahrt mal Bargeld auslegen musste. Für Veranstaltungsorte (Museen, Führungen etc.) sind ohnehin vorab die Buchungen durchgeführt und entweder bereits vorab oder später auf Rechnung bezahlt worden, für spontane freiwillige Ausflüge von Teilgruppen führen die Kids Taschengeld mit.

    Das einzige Problem, was wir wirklich mal auf einer Fahrt hatten, war im Ausland ein medizinischer Notfall, dessen Kosten vor Ort liquidiert werden musste. Da waren einige Telefonate mit der Schule und den Eltern notwendig.

    Es kam jetzt heraus, dass der Spruch wohl auch von Dorothee Bär (CSU) und Cathy Hummels (Moderatorin) verwendet wurde. Denkt ihr, dass dies nachträglich irgendwie das Urteil bei der eingereichten Revision beeinflussen wird?

    Nein. Und anders als das in diversen Netzwerken schon wieder zu lesen ist, muss sich Höcke hier auch nicht in der Opferrolle sehen, der für etwas (m.E. zurecht) bestraft wird, während bei anderen angeblich darüber hinweggesehen wird. Die Wahrheit ist aber, dass er sich mit seinem Ausspruch erkennbar strafbar gemacht hat, Hummels und Bär mit hoher Sicherheit hingegen nicht.

    Zum Hintergrund: Der BGH hatte sich bereits in den 70er Jahren mehrfach (u.a. BGH Urt. v. 18.10.1972, Az 3 StR 1/71 I) damit auseinandergesetzt, welche Voraussetzungen eigentlich für die Strafbarkeit wegen öffentlicher Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen nach §86a StGB gegeben sein müssen und verschiedene Ansätze hierfür gegeneinander abgewogen. Dabei hatte der BGH insbesondere den mit §86a StGB verfolgten weitgespannten Schutzzweck für den demokratischen Rechtsstaat betont und daraus eine Vermeidung der Überdehnung des Tatbestands durch Ausschluss einer Kennzeichenverwendung, die diesem Schutzzweck ersichtlich nicht zuwiderläuft, von diesem Tatbestand abgeleitet.

    Weder Bär noch Hummels haben ersichtlich mit ihren Aussagen den Schutzzweck des §86a StGB unterlaufen. Das sieht bei Höcke im Kontext seiner Rede ganz anders aus.

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