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Was soll denn so ein Kommentar? Darum geht es hier doch in keiner Weise....um beamtenrechtliche Fragestellungen hingegen schon.
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Edit by Mod: Zitat entfernt, da ich den Beitrag gelöscht habe. Sorry fürs Bearbeiten. Kl.gr. Frosch, Moderator
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Was soll denn so ein Kommentar? Darum geht es hier doch in keiner Weise....um beamtenrechtliche Fragestellungen hingegen schon.
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Edit by Mod: Zitat entfernt, da ich den Beitrag gelöscht habe. Sorry fürs Bearbeiten. Kl.gr. Frosch, Moderator
Die einen haben rechtsextreme Verdachtsfälle, die anderen original NSDAPler.
Mit Blick darauf, dass die NSDAP in der Zeit von 1933-1945 die einzige zugelassene Partei war und dass einige Politiker ihre Karriere in der Politik auch nach 1945 fortgesetzt haben, kann erst einmal wenig überraschen, dass es in de facto allen etablierten Parteien quer durch das gesamte politische Spektrum auch ehemalige NSDAP-Mitglieder gab. Eine nahezu vollständige Auflistung lässt sich u.a. hier nachlesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_ehe…%C3%A4tig_waren. Dass die AfD dort nicht auftaucht, liegt daran, dass die Partei schlicht zu jung ist.
- nach Angriff der Hamas auf Israel: Forderung verstärkte Abschiebungen und Entzug von deutscher Staatsbürgerschaft bei Doppelstaatsbürgern im Fall von Terrorismusunterstützung
- Teilnahme einzelner Mitglieder beider Parteien an Potsdam-Treffen
Beide Parteien waren auch zuletzt zunehmend beliebt bei jungen Menschen unter 30 und homosexuellen Männern.
Und eben jetzt noch die Schnittstellen mit China.
Beide Parteien äußerten sich mehrfach gegen das Gendern, aber das nur am Rande.
Es gibt sogar noch eine krasse Gemeinsamkeit: beides sind Parteien! ![]()
Mal im Ernst: die selektive Entnahme einzelner auf den ersten Blick (und auch wirklich nur auf den ersten Blick) scheinbarer Gemeinsamkeiten sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich beide Parteien in vielen Dingen stark unterscheiden. Insbesondere nicht darüber, dass eine davon zurecht als rechtsextremer Verdachtsfall - in einzelnen Landesverbänden sogar als gesichert rechtsextrem - eingestuft wird und die andere nicht.
Bei deiner Suggestion bleibt nur seltsamerweise von dir unerwähnt, dass die CDU selbst diesen Vorgang bekanntgegeben hat und entsprechend dagegen vorgehen wird. Hierzu wurde von der Partei selbst bereits die Staatsanwaltschaft hinzugezogen.
Der Witz dabei war doch, wenn ich das richtig verstanden habe, dass die Kollegen das freiwillig auf Eigeninitiative hin machen, weil die Schüler sonst z.B. gar keinen Sportunterricht mehr hätten.
Stimmt, ein solcher Fall wurde hier kürzlich mal beschrieben. Ich persönlich mache da gerade für Sportunterricht ein großes Fragezeichen dran, ob man selbst innerhalb derselben Räumlichkeit knapp 50-60 Kinder adäquat betreuen kann. Die betreffende Lehrkraft setzt sich damit erheblichen Haftungsrisiken aus, wobei auch das stark von der tatsächlich angeleiteten Tätigkeit abhängig ist.
Man muss hoffen, dass sich die Strategie gegen Lehrermangel mancher Kollegen hier im Forum - alleine 2 Klassen gleichzeitig unterrichten - nicht verbreitet. (Diesen Trick liebt nämlich der Dienstherr.)
Und dieser "Trick" ist - wie hier im Forum bereits mehrfach diskutiert wurde - bereits in den 70er Jahren vom BGH als rechtswidrig eingestuft worden.
Ergänzung: Daher mein dringender "Standardtipp" für alle Betroffenen: Unbedingt sofort schriftlich gegen eine solche Dienstanweisung remonstrieren!
Man muss hier aber im Kontext der bisherigen Diskussion auch klar sagen, dass sich dieser Widerspruch nicht gegen die Anhebung der Familienzuschläge richtet, sondern diese als Anpassungsoption sogar explizit erwähnt. Das Land NRW dürfte sich auf den Standpunkt stellen, dass hierdurch bereits eine verfassungsgemäße Besoldung sichergestellt wurde und bei Beamten ohne Kinder keine Unteralimentation vorliege. Einreichen kann man den Widerspruch natürlich dennoch und hoffen, dass das Land diesen ruhend stellt und nicht abschlägig bescheidet, wie das in NDS gehandhabt wird.
Ich bin mir nicht sicher, ob das Regierungspräsidium diesen "Trick" gutheißt und genehmigt.
Vermutlich wird es tatsächlich nicht funktionieren, bereits mit dem Antrag auf Versetzung in den (vorzeitigen) Ruhestand eine Garantie auf Weiterbeschäftigung zu erhalten. Gleichzeitig hat der Dienstherr einen gewissen Bedarf an Personal, den er im Moment eher nicht vollständig decken kann.
1. Weiter mit voller Stelle und vollem Gehalt und die Kosten für die KV selbst stemmen
2. Reduzieren, weniger verdienen, damit unterhalb der Jahresarbeitsentgeldgrenze bleiben und die Mehrkosten für die KV sparen.
Die "Kosten" fallen ohnehin an und ich kann grundsätzlich erst einmal nachvollziehen, wenn man sich die Frage stellt, ob man dafür 100% arbeiten soll oder nur noch 90%...viel größer dürfte der Unterschied nicht werden. Ob man eine Reduktion der Arbeitszeit von 100% auf 90% im Alltag wirklich spürt, ist fraglich. Bitte bedenke bei der ganzen Betrachtung aber unbedingt auch, dass eine Reduktion auch zu Abschlägen bei der Pension führen wird und damit zu dauerhaften Lebenseinkommenseinbußen!
Wenn's nur ums "Wirtschaftliche" geht, okay. Aber wenn man "aus Gründen" diese Arbeit nicht mehr machen will (oder kann), finde ich es sehr seltsam, wieder in der Schule vorstellig zu werden.
Ich kenne nicht wenige Lehrkräfte, die zwar auch nach 30 Jahren noch gerne in dem Beruf arbeiten, aber nicht mehr unbedingt täglich 6 Stunden vor einer Klasse stehen möchten. Wenn es dann die Option gibt, mit vergleichsweise wenig Einbußen in den Ruhestand zu gehen und noch wenige Stunden zu unterrichten, kann das durchaus attraktiv sein.
Das ist ein großer Widerspruch, finde ich.
Nein, die Kombination aus dem Bezug von Pension und einem Zuverdienst mit nur sehr wenigen Stunden kann durchaus attraktiver sein als diese Gesamtsumme durch entsprechend viele Stunden erwirtschaften zu müssen.
Ich schaue täglich auf der Website von Lois. Dort sehe ich leider nicht viele Stelle für Musik.
Hat jemand Erfahrung mit initiativer Bewerbung?
Musik wäre zumindest hier stark gesucht und wir schreiben die Stellen in der Regel nicht mit Mangelfächern aus, da diese mit hoher Wahrscheinlichkeit eh leer laufen würden. Das sieht anders aus, wenn wir bereits Interessenten kennen. Insofern ist die Initiativbewerbung an in Frage kommenden Schulen definitiv zu empfehlen.
In Brandenburg ist es übrigens in der Regel so, dass Eltern die kostenlosen Klassenkonten (auf fremde Rechnung, wie vermerkt) führen und das klappt in 99% der Fällen sehr gut, über den 1% ärgern wir uns gerade und das hat den Förderverein vermutlich ca. 3000 Euro gekostet, aber das ist eben die Ausnahme.
Trotzdem denke ich, dass trotz Strafanzeigen das Geld weg sein wird.
Sorry...mehr fällt mir dazu nicht mehr ein.
PS: Doch, eins: Wetten, dass das Land Brandenburg in diesem Fall nicht haftet, sondern an die Eltern direkt verweist und diese auf dem Schaden sitzenbleiben?
Das Problem besteht m.E. eher darin, dass noch immer an zu vielen Schulen diese Vorgehensweise als "normal" deklariert wird und durch mehr oder weniger subtilen Druck Lehrkräfte dazu de facto genötigt werden...gerade durch Aussagen wie "Mach das oder wegen dir kann die Fahrt nicht stattfinden". Umso wichtiger finde ich den Austausch hier im Forum auch im Sinne der Stärkung von Lehrkräften, hier mal guten Gewissens "Nein" sagen zu können.
Ich habe ein Konto, welches ich nutzen kann. Also kann ich auf Klassenfahrt gehen. Ergo schließe ich mich der obigen sachlichen Aussage nicht an, da die Grundbedingung auf mich nicht zutrifft.
Wie gesagt: das kannst du gerne für dich so entscheiden und persönlich das damit verbundene Risiko auf dich nehmen. Es zeichnet dich sogar aus, dass du als SL deinem Kollegium dieses Problem abnimmst. Es sollte hier aber keineswegs der Eindruck vermittelt werden, es sei weiterhin in Ordnung, von Lehrkräften zu erwarten diese Zahlungen über eigene Konten abwickeln zu müssen.
Ein anderer finanzieller Aspekt, den man bedenken sollte: Ein Nebenjob lohnt sich mehr als A14, teilweise auch mehr als A15, je nachdem wie der Stundenlohn des Nebenjobs aussieht und wie umfassend die Aufgabe ist.
Auch hier: den Nebenjob kannst du auch als A14er oder A15er machen.
Akut auf jeden Fall. Ein Samstag Vormittag ist mehr als die Differenz zwischen A13 und A14.
Gerade am Samstag vormittag ![]()
…ausgenommen von der These sind natürlich Menschen, die das aus Freude an der Aufgabe ohnehin immer tun wollten und Menschen, die tatsächlich auf A 15/16 zielen… da kann man auch die Rechnung aufmachen … schon mit einem Kind wird man mit kinderzuschlag und Kindergeld besser gestellt
Diese Vergleiche sind doch bestenfalls zielführend für die wenigen, die sich wirklich zwischen Kind und Karriere entscheiden...was im Schulsystem nun wirklich nicht sein muss. Ansonsten sei einfach gesagt, dass auch die Lehrkräfte in Beförderungsämtern Kinderzuschläge und Kindergeld erhalten ![]()
Auch zu beachten ist, dass eine gute Reihe von Aufgaben so oder so unter den Lehrkräften zu verteilen sind, unabhängig davon, ob diese ein Beförderungsamt innehaben oder nicht. Und es ist auch zu beachten, dass andersherum bestimmte Aufgaben, die fest an Ämter gekoppelt sind, auch entsprechende Abminderungsstunden mit sich bringen.
Es wäre spannend zu sehen wie viele noch Lehrer werden wollen, wenn es das Berufsbeamtentum nicht mehr gäbe - bzw. falls es nicht mehr genug wären, durch welche Lohnerhöhung oder Benefits dies ausgeglichen würde.
Ich nehme an, dass das noch immer relativ viele wären, insbesondere im sprachlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Bereich.
Letztlich sind aber die Gehaltsstrukturen im öffentlichen Dienst auch bei Angestellten nicht flexibel genug, um bedarfsgerecht nach Profession einzustellen.
Nein. Der Schulträger ist immer noch nicht dazu verpflichtet. Daran hat sich auch nichts geändert, seitdem ich es vor ein paar Tagen zuletzt geschrieben habe.
Die einzelne Lehrkraft ist es mit Sicherheit auch nicht. Wer also dann?
Was zu einer schlechteren Note führen kann und damit ist auch das ganze Abitur dann angreifbar.
Ähm nein! Nimm es mir gerne übel, aber mit Prüfungsrecht hast du bislang vermutlich eher wenig Kontakt gehabt. Angreifbar macht man sich hier bestenfalls durch Dritte, wenn bekannt wird, dass man einem Prüfling den Erwartungshorizont hat zukommen lassen.
Dass im Übrigen der Beweis des ersten Anscheins - nochmal: der ist hier gar nicht notwendig zur Anordnung der Wiederholung - auch im Prüfungsrecht vollkommen legitimes Mittel ist, kann man auch in der ständigen Rechtsprechung des BVerwG verfolgen, u.a. hier: Beschluss vom 23.01.2018, BVerwG 6 B 67.17
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