Beiträge von Seph

    Das Grundgesetz wurde entsprechend erst nach der Sturmflug geändert.
    Seine Antwort: "Es gibt Situationen, die sind so im Handbuch nicht vorgesehen." :pirat:

    Pragmatismus ist sicher eine wünschenswerte Eigenschaft. Das Grundgesetz lediglich als orientierendes Handbuch darzustellen und im Zweifelsfall sich darüber hinwegzusetzen, eher nicht.

    Dann aber bitte auch darauf achten, dass grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist. Sonst ist die ganze Diensthaftpflichtversicherung für die Katz.

    Völlig klar, sonst kann man sich das natürlich sparen. Ich kenne im Übrigen keine Diensthaftpflicht, die nicht die grobe Fahrlässigkeit mitversichert. Für Beispiele hierzu bin ich dankbar.

    Puh, was muss man blödes anstellen, damit man auf > 5 Mio in Anspruch genommen wird?

    So wie du es schon sagst: sobald mehr Personen betroffen sind, kommt man durchaus über diese Summen. Wir hatten hier neulich erst die Diskussion rund um die Durchführung einer Kanutour mit Schülern auf dem offenen Meer ohne entsprechende Vorkehrungen ;) Und der Aufpreis von 5 Mio Deckungssumme auf 50 Mio Deckungssumme bewegt sich monatlich im Cent-Bereich. Warum z.B. die GEW als immerhin größte Gewerkschaft in unserem Bereich nur mit der Basis-Absicherung arbeitet, ist für mich daher nicht nachzuvollziehen.

    PS: Der TE hatte sich explizit eine Absicherung in dieser Höhe gewünscht. Daher sah ich es als wichtig an, darauf hinzuweisen, dass die gewerkschaftliche Absicherung diesen Wunsch gerade nicht erfüllt.

    Naja, "kostenlos" ist so eine Sache mit Blick auf den Mitgliedsbeitrag von 0,85% der Bruttobezüge, die z.B. die GEW fordert. Wenn man eh in der Gewerkschaft ist, ist das zugegebenermaßen ein nettes Gimmick und insofern ein wichtiger Hinweis von dir, danke! Falls nicht und man dies auch nicht beabsichtigt, ist die Erweiterung der eigenen Privathaftpflicht um einen Diensthaftpflichtbaustein erheblich günstiger. Bei mir kostet beides zusammen trotz entsprechender Deckungssummen unter 10€/Monat.

    Mir sind natürlich 50 Mio. Euro Personenschadenssumme sehr wichtig oder aber auch die Verscherung gegen Berufsschlüsselverlust.

    Dann bitte beachten, dass z.B. die Diensthaftpflicht der GEW nur bis 5 Mio leistet. Ob einem diese Summe - die bei Personenschäden durchaus überschritten werden kann - ausreicht, muss man selbst wissen.

    Es gab einen Grosseinsatz der Schwyzer Kantonspolizei in Einsiedeln. Das von der Presse zitierte BKA kann sich zu den Vorgängen überhaupt nicht äussern, weil diese nicht in Deutschland stattgefunden haben.

    Im konkreten Kontext des geplanten Wahlkampfauftritts ist das BKA sehr wohl der richtige Ansprechpartner, da das BKA für den Personenschutz von Politikern in Deutschland zuständig ist. Die Absage der Teilnahme von Weidel an dieser Veranstaltung sei gerade nicht auf Veranlassung oder Empfehlung des BKA erfolt, das offenbar keine Bedrohungslage für Weidel in Deutschland sah.

    Die vorübergehende Ausreise hätte insofern genauso gut nach Deutschland erfolgen können, wo sie ja auch Termine hatte. Sie hat sich aber dafür entschieden, mit ihrer Familie lieber in den Urlaub nach Mallorca zu fahren. Ich denke da unwillkürlich an Frau Spiegel, die u.a. aufgrund einer vergleichbaren Entscheidung 2021 von ihrem Amt als Ministerin zurückgetreten war, nachdem es massiven politischen Druck auf sie gab....rate, von welcher Partei vor allem ;)

    Eine vorübergehende Ausreise war daher durchaus angezeigt und offenbar so auch mit der Kantonspolizei abgesprochen. Davon berichtet die deutsche Presse in der Tat gar nichts. Die hält es nur für relevant, dass Weidel und Bossard nach Malle geflogen sind, der Rest wird schlichtweg unterschlagen.

    Kleine Richtigstellung: Die AfD hatte selbst (u.a. beim besagten Wahlkampfauftritt in Mödlareuth) behauptet, Weidel sei "von der Polizei evakuiert und an einen sicheren Ort verbracht worden". Sie dürfe "nicht aus diesem Safehouse raus". Das passt nicht unbedingt zum Ergebnis der Presserecherchen, dass Weidel sich auf Mallorca in der Öffentlichkeit aufhielt. Hier wurde nicht etwa von der deutschen Presse etwas böswillig unterschlagen, sondern eine Falschbehauptung seitens der AfD entlarvt.

    Interessant sind die Verharmlosungen des Chrupallafalls und der Weidelbedrohung in den Mainstreammedien. Man stelle sich den Fall bei einem Politiker der Grünen oder SPD vor.

    Interessant ist, dass trotz der ganz klaren Berichterstattung in den Medien zu diesen Vorfällen von einigen noch immer ignoriert wird, dass Weidel während der angeblichen Bedrohungslage mal schön im Urlaub in der Öffentlichkeit (Safehouse = Mallorca :autsch:) war und dass sich bei Chrupalla in den laufenden Ermittlungen bisher weder Hinweise auf einen tätlichen Angriff noch positive Befunde aus der toxikologischen Untersuchung ergeben haben.

    In beiden Fällen kommen die zugrundeliegenden Behauptungen direkt aus AfD-Kreisen und ließen sich bislang nicht untermauern bzw. sogar ganz offensichtlich die Widersprüche darin aufzeigen.

    Die TE scheint aus NRW zu kommen, aus deren ADO hatte sie selbst zumindest zitiert. Eine solche Regelung mit fester Sperre bestimmter Wochen wie bei euch in Österreich gibt es hier so nicht. Gleichwohl werden hier zumindest für die Sommerferien seitens der einzelnen Schulen oft Wochen ausgewiesen, in denen die jeweilige Schule insgesamt vollkommen geschlossen ist. In der Zeit muss man eher nicht mit Dienstgeschäften rechnen. Und andersherum ist oft bereits langfristig bekannt, ab welchem Tag gegen Ende der Sommerferien wieder fest vorgeplante Dienstgeschäfte anliegen ("Vorbereitungstage oder -woche"), in der keinesfalls der eigene Urlaub liegen kann. Ansonsten gilt das weiter oben gesagte.

    Zudem ist ja logisch, dass man bei einem dringenden Problem in die Schule käme. Aber natürlich nutze ich die Ferien zum Korrigieren zu Hause oder auch im Urlaub...im Ferienhaus. Man muss sich zudem auch zwischendurch erholen vom anstrengenden Schulalltag und kann nicht noch ständig wegen Nichtigkeiten bereit stehen.

    Es geht doch gar nicht um "ständig". Ich nehme mit Blick auf deine Frage eher an, dass das überhaupt das erste Mal war, dass du mal für eine dienstliche Angelegenheit während der unterrichtsfreien Zeit in die Schule gebeten wurdest, oder? Und das ist durchaus zumutbar. Bei Terminkonflikten spricht man diese eben an und vereinbart einen Alternativtermin. Davon unbenommen haben Lehrkräfte selbstverständlich den gleichen Urlaubsanspruch wie andere Beamte auch.

    Also hat man als Lehrer in den Ferien nur Pflichten? Aber keine Rechte?

    Das stimmt schlicht nicht und sollte nach dem aufmerksamen Lesen der Beiträge hier klar geworden sein. Wenn das aber deine (deutlich überspitzte) Zusammenfassung der Erkenntnis ist, dass man neben seinem regulären Jahresurlaub durchaus auch im Einzelfall in der unterrichtsfreien Zeit für dienstliche Verpflichtungen herangezogen werden kann, dann besteht möglicherweise gar kein Interesse an der Aufklärung der rechtlichen Grundlagen.

    3 Jahre sind auf jeden Fall der rückblickende Zeitraum, auf den sich eine anzufertigende Beurteilung stützt. Es kann sein, dass die Verwendbarkeit einer aktuellen Beurteilung in verschiedenen Verfahren kürzer ist, maximal dürften das jedoch die von Palim erwähnten 3 Jahre sein. Im zugehörigen Erlass steht da leider nichts konkretes drin, daher gerade die Unsicherheit. 14 Jahre sind jedoch so oder so deutlich außerhalb des möglichen Zeitraums.

    Meines Erachtens muss die Beurteilung gemäß des Erlasses "Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte" neu erfolgen. Zwar können sich sehr zeitnahe Besetzungsverfahren gleichwertiger Stellen auf die gleiche Beurteilung stützen, ich bin mir aber relativ sicher, dass dies nur innerhalb der Frist von 1 Jahr möglich ist. Die Übertragung eines höherwertigen Amtes auf Basis einer 14 Jahre alten Beurteilung halte ich für ausgeschlossen.

    Nein das ist überhaupt kein nettes Entgegenkommen, sondern eine Selbstverständlichkeit. Berufliche Fortbildung ist kein Privatvergnügen.

    Das stimmt so pauschal schlicht nicht. Es muss klar unterschieden werden zwischen angeordneten Fortbildungen (die natürlich voll als Arbeitszeit anzurechnen sind, was der EuGH 2021 noch einmal deutlich klargestellt hatte) und selbst beantragten, nicht angeordneten Fortbildungen, für die i.d.R. zwar eine Freistellung von anderweitigen Dienstverpflichtungen erfolgt, außerdienstplanmäßige Zeiten hierfür aber gerade nicht als Arbeitszeit anzurechnen sind - es sei denn, es gibt hierzu individuelle anderweitige Absprachen. Das trifft bei uns Lehrkräften z.B. manchmal bei freiwilligen Qualifizierungsmaßnahmen zu, für die mit Entlastungsstunden ein Teilausgleich erfolgen kann.

    Nur mit Lehrern muss man sowas überhaupt diskutieren. Macht was ihr wollt. Am besten immer schön jede Fortbildung inkl. Reisekosten selbst zahlen.

    Das hat hier niemand behauptet und der Versuch, durch Überspitzung des Sachverhalts die grundlegenden Aussagen ins Lächerliche zu ziehen, scheitert. Nimm bitte dennoch zur Kenntnis, dass es verschiedene "Kategorien" von Fortbildungen gibt, die dann auch zu verschiedenen Ansprüchen bzgl. Arbeitszeitanrechnung und Kostenersatz führen.

    Friesin und Geraldine Huntington : Reicht ihr dann auch euren Überstundenausgleich ein für die Arbeitsstunden die ihr in Schulwochen vorarbeitet und habt dementsprechend eine genaue Erfassung eurer Arbeitszeit in euren Bundesländern? Wenn nicht: Wie findet dann der Ausgleich für diese Vorarbeit in den Schulwochen statt, wenn ihr dafür keine zusätzlichen Urlaubstage einreichen könnt als Freizeitausgleich?

    Könnte man natürlich so handhaben. Wir reden hier aber gar nicht vom anderen Extrem, dass man außerhalb des eingereichten Jahresurlaubs jeden Tag zur vollen Arbeitszeit herangezogen wird. Es geht doch in der Realität bestenfalls um wenige Tage, an denen auch in den Ferien Dienstgeschäfte anfallen. Genug Zeit zum Überstundenabbau bleibt damit noch immer übrig.

    Nein, das meine ich vollkommen ernst. Ich sehe nicht, wieso man jemanden wegen Beleidigung strafrechtlich verfolgen sollte, insbesondere wenn § 185 so vage ist.

    Was ist denn am §185 StGB vage? Ich empfinde ihn als ziemlich klar. Ansonsten gilt hier wie quasi überall, dass die reinen Gesetze zunächst recht abstrakt formuliert sind und deren genaue Ausschärfung sich u.a. über die entsprechenden Kommentare zum Gesetz, die im Fachhandel erhältlich sind, und durch bereits bestehende Urteile erschließt.

    Susannea

    Such doch bitte einfach mal nach "Kündigung befristeter Arbeitsvertrag". Dann findest du sehr schnell aus zig Quellen die Klarstellung, dass auch ein befristeter Arbeitsvertrag ohne vereinbarte Kündigungsfristen und außerhalb der Probezeit - anders als von dir behauptet - durchaus kündbar ist. Wenn dich an den zugehörigen arbeitsrechtlichen Regelungen weiterhin etwas verwirrt, helfe ich gerne bei der Auflösung.

    Wenn man deine Aussage präzisieren würde zu: "...ist er in der Regel nicht ordentlich zu kündigen.", wäre sie ja korrekt. Aber eine Pauschalaussage wie

    ...geht er gar nicht zu kündigen.

    ist eben einfach falsch.

    Ist der Vertrag befristet? Steht ein Kündigungsfrist drin? Befindest du dich noch in der Probezeit? Wenn erst ja und dann zweimal nein, geht er gar nicht zu kündigen.

    Das ist nicht korrekt, wie leicht herauszufinden ist. Aufgrund des automatischen Auslaufens ist lediglich die ordentliche Kündigung entbehrlich und daher nicht als Regelfall vorgesehen. Und selbst diese ist in bestimmten Fällen anwendbar, die außerordentliche Kündigung mit entsprechenden Gründen ohnehin.

    Gut, dachte ich mir. Dann fing er aber an, Probleme bei meiner anderen Arbeitsstelle zu sehen. Schließlich dürfte ich für eine Nebenbeschäftigung höchstens ein Fünftel der Arbeitszeit meiner Hauptbeschäftigung aufwenden. Ich kenne diese Regel für Vollbeschäftigte und bei unbefristet Tarifbeschäftigten, die auf Teilzeit reduziert haben. Aber ich habe ja von vornherein nur eine Stelle von 40 %. Ist die Regelung da identisch? Schließlich wende ich ja keine Arbeitszeit für eine Nebenbeschäftigung auf, die dadurch meinem Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung dadurch verloren geht.

    Soweit ich das nachvollziehen kann, gab es einen solchen Verweis auf die beamtenrechtliche Regelung noch im alten BAT, nicht jedoch in den neueren Tariverträgen TVöD und TVL. Insofern ist nur darauf zu achten, dass deine Nebentätigkeit deine Hauptbeschäftigung nicht beeinträchtigt und das insgesamt arbeitszeitrechtliche Regelungen (wöchentliche Höchstarbeitszeit, Mindestruhezeiten u.ä.) eingehalten werden.

    Mal als Beispiel für eine problematische Konstellation: Hauptbeschäftigung als Lehrkraft vormittags und Nebenjob als Barkeeper bis in die Nacht hinein.

    PS: Wenn dein SL hier Probleme sieht, möge er diese bitte unter Verweis auf die aktuellen Rechtsquellen belegen. Andernfalls gibt es hier kein Problem ;)

    dann sind das aber Fortbildungen, die mit Schule nichts zu tun haben.

    Nicht unbedingt. Es können auch Fortbildungen im Schulkontext sein, die nicht angeordnet, sondern vorwiegend im Interesse des AN sind. Dass wir an Schulen i.d.R. für Fortbildungen freigestellt werden, ist ein durchaus nettes Entgegenkommen des AG, welches natürlich oft auch dadurch bedingt ist, dass ein gewisses geteiltes Interesse an den Fortbildungsinhalten auch seinerseits besteht. Mein Hinweis, dass das nicht immer so sein muss, war eine explizite Replik auf den Einwurf von Hohlkopf , dass Fortbildungszeiten grundsätzlich als Arbeitszeiten anzurechnen wären, was halt schlicht falsch ist.

    Ich bin gerade für ein paar Tage verreist. Das ist mein gutes Recht in den Ferien. Ich kann nicht einfach in einer Vier-Tages-Frist spontan herzitiert werden, wenn keine dringenden Umstände vorliegen (und diese liegen nicht vor). Sonst kann man ja als Lehrer nie Urlaub buchen oder muss noch um Erlaubnis bitten, ob man fahren darf. So weit kommt es noch! ^^

    Das hat ja auch niemand behauptet. Gleichzeitig gilt andersherum auch, dass das Anliegen, eine Lehrkraft auch während der Ferien zum Dienst heranzuziehen, nicht bereits grundsätzlich unangemessen oder gar unzulässig wäre. Im Übrigen gilt für Beamte genauso wie für Angestellte auch, dass der Jahresurlaub eigentlich vorab beantragt werden müsste, wobei Lehrkräfte dafür an die Ferienzeiten gebunden sind. Dass das nicht überall penibel so gehandhabt wird, bedeutet nicht, dass man grundsätzlich in Ferienzeiten nicht angesprochen werden darf.

    Ein seltsamer Vergleich von Sklaverei und Arbeit in Gefängnissen, der an der Sache vorbeigeht. Im Übrigen verkennst du bei deiner Suggestion, man verdiene ja ordentlich an den Gefangenen, vollkommen, dass die Inhaftierungskosten pro Gefangenem und Tag in den USA im hohen dreistelligen Bereich liegen, was gerade nicht durch die einfachen Tätigkeiten erwirtschaftet werden kann. Es wird auch verkannt, dass es bei Arbeitsangeboten im Gefängnis - insbesondere in Deutschland - oft darum geht, die Häftlinge nach Entlassung aus der Haft erfolgreich in den Arbeitsmarkt überführen zu können und damit präventiv gegen mögliche Rückfälle zu wirken.

    Mir ist mit Korrekturfach klar, dass Ferienzeit nicht komplett Urlaub bedeutet.

    Mit kurzfristig Bescheid geben meine ich drei Tage...also nach Nachrichterhalt soll man drei Tage später spontan "antanzen". Das geht nicht. Da muss man gemeinsam einen Termin finden.

    Das mag man subjektiv so sehen. Zumindest im Arbeitsrecht ist eine dreitägige Frist zur Ankündigung von Diensplanänderungen fast noch angemessen. Abgestellt wird dort auf 4 Tage Frist. Das wird im Beamtenrecht nicht viel anders sein. Ob man sich an 1 Tag Differenz aufhängen möchte, wenn einem der Termin eigentlich möglich wäre, muss man wie gesagt selbst entscheiden.

    PS: Deine Schlussfolgerung, dass man gemeinsam einen (zeitnahen) Alternativtermin vereinbaren sollte, teile ich.

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