Beiträge von Seph

    Ganz und gar nicht. Du kennst die Eltern, kennt die Kinder, das erleichtert immens.

    Dafür brauchte ich bislang nie 6 Jahre ;) Wie gesagt: wenn das für beide Seiten passt, ist alles gut. Wir wissen aber alle, dass es auch Konstellationen gibt, in denen 6 Jahre für beide Seiten einfach nur noch eine Qual sind. Ob das dann durch das angeblich bessere Verhältnis - welches ja gerade nicht vorliegt - wieder aufgewogen wird, ist mehr als fraglich.

    Anregen kann man vieles an Schulen, was dann aber nur allzu oft daran scheitert, dass Schulträger kein Geld für die Umsetzung haben bzw. einplanen wollen. Poller und Schranken für Lehrerparkplätze rangieren auf der "Das brauchen wir noch dringend dieses Haushaltsjahr" - Skala sicherlich im Regelfall ganz unten.

    Das ist so und haben wir bereits mit unserem Träger mal durchdiskutiert. Das Ergebnis war voraussehbar ;)

    Falls jemand meint ich übertreibe, es gab schon Gerichte die in ähnlichen Fällen mit Parkkrallen eine Nötigung bzw. verbotene Eigenmacht bejaht haben...wenn da der Schüler oder Mami und Papi genug Geld bzw. eine RV für einen guten, ausgefuchsten Anwalt haben, dann gibt es zumindest erst einmal Theater, Diskussionen und überflüssige Klagen.

    Das ist ein wichtiger Hinweis, rechtlich aber gar nicht so klar, wie man sich das wünschen würde. Die mir bekannten Fälle, in denen Gerichte wirklich gegen die Zulässigkeit der Parkkrallen entschieden hatten, wiesen aber jeweils noch Sonderumstände auf, z.B.

    1) Anbringen einer Parkkralle schon nach weniger als 1 Minute, Fahrer teils noch im Fahrzeug, Entfernung nur gegen Zahlung von 100€ (AG Augsburg, Az. 17 C 4888/09) ---> Rückzahlung der Gebühr

    2) gleicher Fall wie oben, aber als konsequentes Geschäftsmodell einer Firma (LG Augsburg, Az. 1 KLs 601) --> Freiheitsstrafe gegen den Unternehmer

    Aber eben auch:

    3) Parkraumüberwacher brachte teils Parkkrallen vor dem Abschleppen an, nahm diese erst gegen geringere Gebühr wieder ab oder ließ Fahrzeuge tatsächlich abschleppen -> LG München und auch BGH sahen hier keine strafbare Handlung (BGH, Az. 1 StR 253/15). Entscheidend war hier u.a. die nicht überhöhte Gebühr. Zur Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit der Parkkrallen hatte sich der BGH leider nicht weiter geäußert.


    In der Praxis ist es aber sicher sinnvoller, auf die Parkkrallen zu verzichten und direkt abschleppen zu lassen, es sei denn, der Fahrer des Fahrzeugs ist leicht ermittelbar und entfernt sein Fahrzeug zügig. Im Falle des Abschleppens sollte auf die vorherige Anbringung der Parkkrallen verzichtet werden. Zumindest das LG Hanau sah hierin ein unzulässiges Vorgehen.

    Völlig richtig. Aber ich lehne mich mal aus dem Fenster und behaupte, bei locker der Hälfte (eher mehr) der NRW-KuK in Fächern ohne Klausurpflicht bedeutet Anweisenheit = 5 Punkte (ausreichend).

    ...und das ist genau das, als was du es beschrieben hast: eine Behauptung. Ich finde es tatsächlich lächerlich, wie hier Stimmung gegen eine klare Vorgabe zur Leistungsbewertung gemacht wird, sich gleichzeitig aber gerade nicht damit auseinandergesetzt wird, wie es kriteriengeleitet eben doch gut möglich ist, Fachleistungen auch im Bereich der sonstigen Mitarbeit festzustellen.

    Dann kommt man im Übrigen auch schnell dazu, dass Schüler, die "nur anwesend sind" dennoch mit "ungenügend" bewertet werden und auch stille Schüler, die auch außerhalb von schriftlichen Leistungssituationen erkennbar gute bis sehr gute Fachleistungen bringen, dennoch mit "gut" oder gar "sehr gut" bewertet werden können, selbst wenn sie kaum aktiv zu Unterrichtsgesprächen beitragen.

    Zum Thema: Was bei unseren Kindern und deren Freunden immer gut ankommt, ist das Aufstellen eines Rasensprengers und dann durchrennen. Es gibt da welche, die recht sparsam im Betrieb sind und er muss ja auch nicht die ganze Zeit laufen. Vielleicht hat jemand in der Elternschaft so etwas griffbereit herumstehen.

    Unkündbarkeit ist z.B. eines der Gimmicks - oder auch, quasi jederzeit wieder Vollzeit arbeiten zu können/dürfen.

    Das gilt de facto auch für Angestellte im öffentlichen Dienst und ist mit Sicherheit kein Argument dafür, dass verbeamtete Teilzeitkräfte zu höheren Arbeitsanteilen herangezogen werden dürfen als ihrer Teilzeitquote entspricht. Dennoch danke für den Hinweis, diese Gimmicks gibt es natürlich im öffentlichen Dienst.

    Das Beamtenverhältnis ist schon von seiner Genese her als Vollzeitverhältnis konzipiert worden....darauf spielt der Schulleiter vermutlich an. Deutlich wird das heute noch in Debatten, etwa der amtsangemessenen Besoldung, wo davon ausgegangen wird, dass der Beamte als Alleinverdiener eine gesamte Familie unterhalten muss.

    Das mag sein und ist tatsächlich noch im Amtseid und in der aktuellen Diskussion um die Nichtgenehmigung anlassloser Teilzeit zu sehen, bedeutet aber ebenfalls gerade nicht, dass man Teilzeitkräften zum Beispiel nur 50% der Bezüge zahlen und sie dennoch zu 70% der Arbeitszeit heranziehen darf. Insofern irrt der betreffende Schulleiter einfach deutlich.

    Die Überbewertung dieser Noten kann imho nur von Geisteswissenschaftlern kommen.

    Auch in unseren Fächern sind Kompetenzen zu entwickeln und die entsprechende Leistung zu dokumentieren, die über rein schriftliche Tests und Klausuren nicht abbildbar sind. Insofern halte ich es für zwingend geboten, diese anderweitig festzustellen. Dass es hierfür klarer Kriterien bedarf ist unbestritten.

    In der Oberstufe definitiv. Was das mit Hochschulreife zu tun haben soll, habe ich noch nie verstanden. Ich würde die Klausuren aber noch um Leistungen wie Vorträge, mündliche Prüfungen und experimentelle Hausarbeiten (wo KI nicht so viel hilft) ergänzen, bei denen der Einfluss auf die Gesamtnote konkret festgelegt ist.

    Und genau diese von dir vorgeschlagenen Leistungsbereiche sind Bestandteil der "SoMi"-Bewertung, der du die Aussagekraft absprichst.

    Wenn man immer nur 2 Jahre eine Klasse leitet, hat man m.E. auch nicht so eine enge Bindung und steckt nicht so viel Herzblut rein.

    Alle 2 Jahre mit immer neuen Klassen hätte ich auch keine Lust. Da würde ich dann auch auf jedes 2. Mal bestehen.

    Ich kenne beide Modelle und ja, die Bindung ist i.d.R. enger bei längerer Zusammenarbeit. Ich sehe aber auch die erheblichen strukturellen Nachteile bei so langer Klassenlehrerschaft. Dazu gehört u.a. die geringere Flexibilität bei der Gestaltung des Unterrichtseinsatzes im Kollegium und damit Probleme beim Auffangen von Zu- und Abgängen sowie die Erkenntnis, dass nicht jede Konstellation "Klasse+Klassenlehrkräfte" gut funktioniert und dann ein früherer Wechsel durchaus sinnvoll sein kann.

    Ich mag die Jugendlichen an sich gern, aber diese Fahrten sind für mich hart anstrengend. Ich hoffe, dass ich das nur noch einmal machen muss und dann vllt nen Leitungsposten oder so etwas habe, wo ich das nicht mehr tun muss.

    Ich kann nur sagen, dass bei einem "Leitungsposten" wesentlich ätzendere Dinge anfallen als Schulfahrten ;)

    Auf die Abschlussfahrt nach 6 Jahren Klassenlehrer würde ich jetzt auch nicht verzichten wollen.

    Insbesondere auf die Teilnahme an Abschlussfahrten kann ich persönlich sehr gut verzichten, auch wenn ich grundsätzlich gerne Schulfahrten durchführe. Ansonsten gilt wie üblich, dass die Frage der anderweitigen Entlastung von Teilzeitkräften nicht pauschal in allen Tätigkeitsfeldern jeweils der Teilzeitquote entsprechen muss, sondern im Gesamtblick auf alle Tätigkeitsfelder. Das hatten wir neulich erst am Beispiel der Konferenzprotokolle durchgearbeitet.

    Anders ausgedrückt: Notenschlüssel sind für sich genommen überhaupt nicht vergleichbar im Sinne von "lasch vs. streng" oder "leicht vs. schwer", wenn man nicht gleichzeitig die dazugehörigen Klausuren und Verteilung der Anforderungsbereiche berücksichtigt.

    Dafür gibt's Lehrpläne und Anforderungsbereiche, so beliebig ist das nun auch wieder nicht.

    Ja, ganz genau. Und wenn man in einer Klausur nahezu nur die Anforderungsbereiche I und II drin hat, kann man natürlich auch die Note "sehr gut" bei 95% der erreichten Rohpunkte festlegen. Wenn man hingegen knapp 20% der Rohpunkte bereits im Anforderungsbereich III findet, dann ist auch ein "sehr gut" ab 85% der erreichten Rohpunkte gerechtfertigt.

    Meine SL hat mit Sicherheit auch besseres zu tun, als sich auch noch mit solchen Kleinigkeiten im Tagesgeschäft herumzuschlagen und natürlich trifft man als erfahrene Lehrkraft selbst die Entscheidung innerhalb der (meist durch Erlass) vorgegebenen Optionen zum Umgang mit Täuschungsversuchen. Ich sehe aber dieses Argument durchaus ein und teile es in diesem speziellen Fall, den ich leider überlesen hatte.

    Bei einer studentischen Hilfskraft ohne Referendariat, geschweige denn Erstes Staatsexamen /Studienabschluss würde ich aber definitiv zur Schulleitung gehen, bevor ich eine 6 gebe.

    Nicht vergessen die deutlich besseren Aufstiegsmöglichkeiten zu A14 und A15 für Gymnasiallehrkräfte. Die beginnen zwar auch mit A13 (plus Amtszulage!), gehen aber im Gegensatz zu Sek.-I- oder Sopäd.-Lehrkräften selten damit in Pension.

    Wie wir hier seit längerem aus Diskussionen herauslesen können, ist das stark bundeslandabhängig (siehe u.a. Thüringen, in dem nahezu alle Beförderungsmöglichkeiten entfielen).

    Das können bei uns nur die Angestellten machen.

    Beamte müssen mit der Schulleitung einen individuellen Ausgleich vereinbaren. Dafür darf aber kein Unterricht ausfallen/ vertreten werden müssen. Finde den Fehler

    Darin gibt es schlicht keinen Fehler. Die Ursache liegt wieder einmal im Unterschied von Vergütung und Alimentation und ein entsprechender Ausgleich ist durchaus auch ohne Unterrichtsentfall möglich (z.B. geringere Frequenz bei der Teilnahmeverpflichtung an Schulfahrten im Vergleich mit Vollzeit-Lehrkräften).

    Ich würde mit beiden Arbeiten zur SL gehen.

    Das kann man tun, wenn man sich selbst vor einer Entscheidung scheut, muss dann aber damit leben, dass die getroffene Entscheidung nicht immer zum eigenen Bauchgefühl passt.

    1) Genügt dieser Verdacht, um die Arbeit von Schülerin A mit "ungenügend" zu bewerten?

    2) Wie ist mit der Arbeit von Schülerin B vorzugehen? Auf dieser Arbeit selbst finden sich keine Indizien, die die "Hilfeleistung" unterstreichen, wohl aber auf der Arbeit von Schülerin A.

    3) In gewisser Weise tun mir die beiden Schülerinnen leid und ich respektiere die Entscheidung von Schülerin B, die eigene Note dadurch ruinieren zu lassen, der Freundin zu helfen. Darf ich für die beiden Schülerinnen eine Wiederholung der Schulaufgabe ansetzen oder ist die Bewertung mit "ungenügend" die einzige Möglichkeit, die ich habe?

    1) Ja, ein auf einmal völlig anderes Schriftbild, welches auch noch identisch mit der Sitznachbarin ist, reicht vollkommen aus, um mit hinreichender Sicherheit von einer Täuschung auszugehen. Dafür braucht es keines Nachweises in der Situation selbst.

    2) Schülerin B hat offenbar nachweislich aktiv an der Täuschung mitgewirkt, was entsprechend geahndet werden könnte. Sie hat aber nicht über ihre eigene Leistung getäuscht. Ich persönlich würde daher ihre Arbeit mit dem eingereichten Stand werten, diejenige von A jedoch mit "ungenügend".

    Ob man zusätzlich mit einem geeigneten Erziehungsmittel reagieren möchte, kann man sich überlegen und bietet sich an.

    3) Dafür wäre die Angabe des Bundeslands entscheidend, da die möglichen Spielräume teilweise voneinander abweichen.

    Mein erster Chef hat zur Problematik der systembedingten Mehrbelastung (Konferenzen, Fahrten, etc.) von beamteten TZ-Kolleg*innen sinngemäß gesagt: "Beihilfe und sämtliche Gimmicks bekommen sie aber auch in gleicher Höhe wie die VZ-Kolleg*innen. Da können sie auch ein bisschen mehr machen." Finde ich immer noch plausibel - und das sage ich als baldiger TZ-Lehrer.

    Ich finde das nicht ansatzweise plausibel. Sie mögen die Beihilfe zwar in gleicher Höher erhalten, bezahlen dafür aber - anders als Angestellte - auch den verbleibenden Teil der PKV in gleicher Höhe von ihren verminderten Einnahmen. Was ansonsten mit "sämtliche Gimmicks" gemeint sein soll, erschließt sich mir nicht. Die Pensionsrückstellungen können damit jedenfalls nicht gemeint sein.

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