Kleine Ergänzung: Auch jetzt gibt es bereits sogenannte "Beschleunigte Verfahren" vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Diese sind aber - nachvollziehbarerweise - auf den Fall einfacher Sachverhalte und oder klarer Beweislage beschränkt und dürfen auch nur zu Freiheitsstrafen bis max. 1 Jahr führen. Das betrifft also eher Delikte wie Schwarzfahren, Drogenhandel mit Kleinstmengen u.ä., nicht jedoch Straftaten wie Körperverletzung, Brandstiftung u.ä.
Beiträge von Seph
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Für mich steht die Tat in Ibbenbüren halt in einer Reihe mit den Silvester-Ausschreitungen in Berlin. Unser Staat hat es verlernt gewissen Straftätern die Zähne zu zeigen, was ich zutiefst bedauere.
Ich sehe da einen deutlichen Unterschied zwischen beiden Taten. Bezüglich deiner Ausführungen zu den Silvester-Ausschreitungen kann ich dir noch folgen (abgesehen von den Schnellgerichten, ich bin froh über darüber, dass in Deutschland derartige Standgerichte verfassungswidrig sind.
Eine Tat wie in Ibbenbüren lässt sich aber mit hoher Sicherheit nicht einfach durch härtere oder schnellere Strafen verhindern. Andererseits ist der Staat bezüglich solcher Straftaten sehr wohl handlungsfähig und das zuständige Strafgericht wird hier mit Sicherheit im Rahmen unserer Gesetze eine angemessene Strafe verhängen.
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Ja, ist sie in gewisser Hinsicht. Nur halt nicht in ihrer Höhe oder Bezugsdauer oder Beitragssätzen
Die oben skizzierten notwendigen Anpassungen hängen aber nicht damit zusammen, dass ein exponentielles Wachstum der Beitragszahler notwendig wäre, sondern dass sich die demographische Struktur in Deutschland aufgrund der zu geringen Geburtenrate und/oder Einwanderungszahlen ungünstig verschiebt. -
Das deckt sich mit meinen bisherigen Erfahrungen. Die Anwärterinnen und Anwärter, die es - auch im 2. Anlauf - nicht geschafft haben, sind häufig genau daran gescheitert:
Oft ist es doch die mangelnde Reflexionsfähigkeit, die einem das Genick bricht und die ist mMn Schulart-unabhängig.
Ich teile ebenfalls deine Auffassung, dass ein Wechsel der Schulform daran vermutlich nichts ändern wird. Es mag davon abweichend einige Ausnahmefälle geben, wie fossi74 ja weiter oben bereits festgestellt hat. Ich habe jedoch bisher nicht den Eindruck, dass das einen größeren Anteil derjenigen, die endgültig durch das 2. Staatsexamen durchgefallen sind, betrifft. Das liegt sicher auch daran, dass niemand einfach so durchfällt, "weil er/sie zu lieb ist". Da muss schon einiges hinzukommen.
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Das tut mir Leid zu hören. Wichtig wäre vlt. erst einmal der (ehrliche) Blick darauf, warum die Prüfungen mit "nicht bestanden" endeten.
Lohnt sich eventuell eine Beschwerde?
Das dürfte sich nur lohnen, wenn es konkrete und nachvollziehbare Hinweise auf Bewertungsfehler gibt. Hierfür sollte dann auch zeitnah Einsicht in die Prüfungsakte genommen werden und die Frist zur Anfechtung nicht versäumt werden. Besteht nur ein Bauchgefühl "ungerecht" bewertet worden zu sein, dürfte sich die Anfechtung i.d.R. nicht lohnen. Insbesondere sollte ein kompetenter Fachanwalt hinzugezogen werden.
Was für Möglichkeiten hat man denn jetzt?
Beruflich oder auch im Studium?Es gibt eine ganze Reihe von Alternativen ohne noch einmal ganz bei Null zu beginnen. Dazu findet man hier im Forum auch bereits einiges.
Das naheliegendste kann ggf. der Blick auf private Schulen sein, die nicht immer ein 2. Staatsexamen als Einstellungsbedingung voraussetzen, gleiches gilt für Vertretungslehrkräfte. Berufsnah kann der Einstieg in die Kinder- und Jugendarbeit in sozialen Einrichtungen oder der Nachhilfesektor eine mögliche Alternative sein.
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Ich befürworte es in keinster Weise, aber wenn man es ganz brutal egoistisch formuliert, sind Kinder durchaus reversibel. Man kann sie zur Adoption freigeben.
In Bezug auf das hier diskutierte Thema wird wohl kaum jemand annehmen müssen, dass eine auch nur nennenswerte Anzahl von Personen nur des Familienzuschlags wegen nun (weitere) Kinder bekommt und diese bei Wegfall zur Adoption freigeben wird.
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Dadurch, dass die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers bei rund 40-45 Jahren, die durchschnittliche Bezugsdauer der Rente aber nur bei rund 20 Jahren liegt, hat man ungefähr ein Verhältnis 2:1. Das spiegelt sich auch in einem Rentenniveau von derzeit ca. 45% in Bezug zum Beitragssatz von derzeit 18,6% wieder. Dieses Niveau wird erwartbar in den nächsten Jahrzehnten weiter absinken und/oder die Beitragssätze angehoben werden müssen. Man benötigt aber wie gesagt kein exponentielles Wachstum der Teilnehmer, um ein solches System zu stabilisieren, sondern kann das bei gegebener Personenanzahl über Beitragssätze und Rentenniveau austarieren.
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Ich glaube auch zu RAF Zeiten existierte ein Jugendstrafrecht
Ja, Ansätze des Jugendstrafrechts finden sich im deutschsprachigen Raum bereits seit Ende des 15. Jahrhunderts, was ich persönlich durchaus interessant finde
Das Jugendstrafrecht, wie man es heute kennt, wurde 1953 vom Bundestag verabschiedet, baut aber auf einem Entwurf von 1923 auf. -
die RV ist ein sehr schönes Beispiel für ein Schneeballsystem.
Ähm, nein. Anders als beim Schneeballsystem reicht es bei der RV bereits aus, eine konstante Teilnehmeranzahl zu haben. Ein exponentielles Wachstum der Teilnehmerzahl ist für ein stabiles Rentensystem nicht notwendig.
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Geht die Frage an mich?
Nein, das war auf die Antwort von undichbinweg bzgl. der Nichteinstellung von Personen, die endgültig durchgefallen sind, bezogen. Ich hatte beim Schreiben noch recherchiert und daher übersehen, dass du zwischenzeitlich geantwortet hattest.
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Ich habe das gerade nur für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gefunden, aber dort gilt dies nur für das entsprechende Lehramt und nicht für ein anderes Lehramt:
Zitat von Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung)§5 Abs. 2 Satz 3: "Die Einstellung erfolgt auch nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes für ein entsprechendes Lehramt eine Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat."
Ist das bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dann anders?
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Auch gerade drüber gestolpert und bin ziemlich schockiert. Ich versuche mich gerade damit zu beruhigen, dass so etwas in Relation zur Anzahl von Schulen zum Glück doch sehr selten vorkommt und hoffe, dass der Hintergrund durch die Ermittlungen noch klarer wird.
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Und hier muss keiner so arrogant sein zu glauben dass ihre Sprösslinge meine Pension bezahlen. Ein bisschen kurz gedacht. Zunächst zahle ich mit meinen Steuern diese exorbitanten Zuschläge mit, und wenn die Karnickel clever sind, wird sogar noch die längere Schulzeit und das Studium subventioniert. Wenn es schlecht läuft, dann leider Bürgergeld.
Würdest du mir bitte kurz erklären, wer dann deine Pension zahlt, wenn nicht die nachfolgenden Generationen? Im Übrigen finde ich den Begriff "Karnickel" vollkommen unangebracht!
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Ich stelle mal eine halbe OT-Frage:
Verstehe ich es richtig, dass folgendes möglich ist (chronologisch):1) Ansprüche in der RV erwerben + 2) Pensionsansprüche -> 3) Rente und Pension gleichzeitig
aber:
[0) Ansprüche in der RV erwerben] 1) Pensionsansprüche + (Ausscheiden) + 2) Rentenansprüche -> Rente und Pension
NICHT möglich ist? (und die Pensionsansprüche (nachteilig) umgewandelt werden) -> Rente + Rente?Weiß jemand, ob dies irgendwo (logisch, nachvollziehbar und rechtlich) erklärt wird?
Chili, aus einem BL ohne Altersgeld.Das sollte so wie beschrieben sein. Nach Ausscheiden aus dem Dienst ist man ja anders als in Fall 1 kein Beamter im Ruhestand, der noch alimentiert werden muss. Insofern erfolgt eine Nachversicherung in der DRV und man erhält entsprechende Rentenanwartschaften und dann nur Rente. Die Konstellation Rente + Pension ist denjenigen vorbehalten, die als Beamte in den Ruhestand versetzt werden und damit überhaupt einen Pensionsanspruch haben.
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Erhält die Mindestversorgung eigentlich auch der Teilzeitbeamte oder der Vollzeitbeamte, der sie nach Jahren nicht erreichen würde? Also mit 41 verbeamtet - 24 Jahre gearbeitet …in Teilzeit bspw?
Ja, sofern die Grundbedingung einer mindestens 5-jährigen Dienstzeit erfüllt ist.
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enn ich aber z.B. nur 30 Jahre Beamter war, dann wird der Anspruch berechnet: 30*1,79375%=53,8..%. Das ist der Anspruch aus dem Beamtendasein. Da da drauf kommt doch dann die Rente und:
53,8% vom Endamt + Rente muss dann <= 71,75% vom Endamt (also max mögliche Versorgung) sein?
Ja, wenn sich der Rentenanspruch aus 10 anrechnungsfähigen sozialversicherungspflichten Jahren ergibt. Wenn man aber neben den 30 Jahren als Beamter nur 5 Jahre noch sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, sind auch nur 35 Jahre anrechenbar. Dann gilt:
53,8% vom Endamt als Pension + Rente muss dann <= 62,78% vom Endamt sein.
Wie oben beschrieben ist es aber (zumindest im höheren Dienst) nahezu ausgeschlossen, genügend Rentenpunkte zu sammeln, um über diese Grenze zu kommen.
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Also solange die Summe aus Rente und Pension unter der Höchstgrenze der Pension (71,75% der letzten Bezüge) liegt, wird die Pension nicht gekürzt. Richtig?
Nein, das ist nur korrekt, wenn du wirklich die vollen 40 Jahre als Beamter oder sozialversicherungspflichtiger Angestellter in Vollzeit gearbeitet hast. Ich muss aber zugeben, dass in dieser Konstellation die Höchstgrenze ohnehin vermutlich nicht überschritten wird, wie du ja in Beitrag #13 selbst schon schreibst. In Anbetracht dessen, dass 1,79375% eines Endgehalts in A13 von über 5000€ bereits knapp 90€ mehr Pension pro Arbeitsjahr als Beamter ausmachen und das knapp 2,5 Rentenpunkte sind, für die man also etwa 250% des Durchschnittslohns als Angestellter gebraucht hätte, muss man in der Wirtschaft schon extrem gut verdient haben, um an die Kappungsgrenze zu kommen (jeweils auf Vollzeit bezogen).
PS: Die maximal erreichbaren Rentenpunkte pro Jahr liegen aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze ohnehin nur bei 2,2.
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Das Rentenargument ist auch nur so semi legitim - müsste man keine Abgaben für u.a. großzügige Familienzulagen, Entlastungen für Familien, Subventionen von Kindergärten und Schulen usw. zahlen, könnte man auch mehr zurücklegen und privat besser vorsorgen.
Wenn man diesen Kosten des Staates, die trotz ihres Umfangs relativ überschaubar sind, die späteren Steuereinnahmen gegenüberstellt, bleibt dennoch ein dickes Plus im Staatssäckel. Insofern sind diese Posten eine gute Investition in die Zukunft unseres Landes. Den Großteil der Kosten eines Kindes tragen noch immer dessen Eltern, während von den späteren Einnahmen alle profitieren.
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Was mich an der Karnickelprämie wurmt, ist die Tatsache, dass es für Hochzeiten und Gebären in anderen Berufen auch keinen fetten Bonus gibt. Da kommt man sich als kinderloser Single noch mehr wie der Depp vom Dienst vor, dass man das Beamtentum gewählt hat.
Ich hatte schon einmal geschrieben, dass das so nicht stimmt. Auch in der Wirtschaft sind Unterstützungsleistungen oder geldwerte Vorteile zumindest für Familien mit Kindern durchaus üblich. Das kann das Gewähren zusätzlicher Urlaubstage, die Finanzierung der Kita-Gebühren durch den AG u.ä. umfassen.
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Das hat undichbinweg doch bereits beschrieben. Die Maximalversorgung bei Beamten beträgt 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Statusamtes, welches der Beamte vor dem Ruhestand innehatte, sofern er es mind. 2 Jahre bereits innehatte.
Im Übrigen ist es nicht ganz korrekt, dass die Bemessungsgrundlage für die Anrechenbarkeit der Rentenbezüge auf die Pension immer bei dieser Maximalversorgung liegt. Für die Berechnung des individuellen Höchstsatzes werden die Jahre als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ab dem vollendeten 17. Lebensjahr wie ruhegehaltfähige Dienstzeiten behandelt und entsprechend der individuelle Faktor berechnet, der aber höchstens 71,75% betragen kann.
Insofern zu den Fragen:
Ergänzt die Rente die Pension? Also bspw. 60% Pension plus angesammelte Rente bis zum Maximum von 71,75% Pension? Odet sind die 60% Pension dann das Maximum, von dem die Rente abgezogen wird?
Sofern der individuelle Höchstsatz wirklich unter Anrechnung der Zeiten als sozialversicherungspflichtiger Angestellter bei 71,75% liegt, würde die Rente die 60%-Pension bis zu diesem Höchstsatz ergänzen. Genauer gesagt wird die Rente voll gewährt und die Pension entsprechend gemindert, um eine Überversorgung zu verhindern.
Und macht es einen Unterschied, ob man VZ oder TZ gearbeitet hat, was die Maximalversorgung angeht? Oder ist es eine feste Größe?
Ja, das macht einen Unterschied. Bei Teilzeittätigkeit entsteht kein Pensionsanspruch von 1,79375% pro Jahr, sondern ein um die Teilzeitquote verminderter Anspruch.
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