Das hat undichbinweg doch bereits beschrieben. Die Maximalversorgung bei Beamten beträgt 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Statusamtes, welches der Beamte vor dem Ruhestand innehatte, sofern er es mind. 2 Jahre bereits innehatte.
Im Übrigen ist es nicht ganz korrekt, dass die Bemessungsgrundlage für die Anrechenbarkeit der Rentenbezüge auf die Pension immer bei dieser Maximalversorgung liegt. Für die Berechnung des individuellen Höchstsatzes werden die Jahre als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ab dem vollendeten 17. Lebensjahr wie ruhegehaltfähige Dienstzeiten behandelt und entsprechend der individuelle Faktor berechnet, der aber höchstens 71,75% betragen kann.
Insofern zu den Fragen:
Ergänzt die Rente die Pension? Also bspw. 60% Pension plus angesammelte Rente bis zum Maximum von 71,75% Pension? Odet sind die 60% Pension dann das Maximum, von dem die Rente abgezogen wird?
Sofern der individuelle Höchstsatz wirklich unter Anrechnung der Zeiten als sozialversicherungspflichtiger Angestellter bei 71,75% liegt, würde die Rente die 60%-Pension bis zu diesem Höchstsatz ergänzen. Genauer gesagt wird die Rente voll gewährt und die Pension entsprechend gemindert, um eine Überversorgung zu verhindern.
Und macht es einen Unterschied, ob man VZ oder TZ gearbeitet hat, was die Maximalversorgung angeht? Oder ist es eine feste Größe?
Ja, das macht einen Unterschied. Bei Teilzeittätigkeit entsteht kein Pensionsanspruch von 1,79375% pro Jahr, sondern ein um die Teilzeitquote verminderter Anspruch.