Beiträge von Seph

    Erhält die Mindestversorgung eigentlich auch der Teilzeitbeamte oder der Vollzeitbeamte, der sie nach Jahren nicht erreichen würde? Also mit 41 verbeamtet - 24 Jahre gearbeitet …in Teilzeit bspw?

    Ja, sofern die Grundbedingung einer mindestens 5-jährigen Dienstzeit erfüllt ist.

    enn ich aber z.B. nur 30 Jahre Beamter war, dann wird der Anspruch berechnet: 30*1,79375%=53,8..%. Das ist der Anspruch aus dem Beamtendasein. Da da drauf kommt doch dann die Rente und:

    53,8% vom Endamt + Rente muss dann <= 71,75% vom Endamt (also max mögliche Versorgung) sein?

    Ja, wenn sich der Rentenanspruch aus 10 anrechnungsfähigen sozialversicherungspflichten Jahren ergibt. Wenn man aber neben den 30 Jahren als Beamter nur 5 Jahre noch sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, sind auch nur 35 Jahre anrechenbar. Dann gilt:

    53,8% vom Endamt als Pension + Rente muss dann <= 62,78% vom Endamt sein.

    Wie oben beschrieben ist es aber (zumindest im höheren Dienst) nahezu ausgeschlossen, genügend Rentenpunkte zu sammeln, um über diese Grenze zu kommen.

    Also solange die Summe aus Rente und Pension unter der Höchstgrenze der Pension (71,75% der letzten Bezüge) liegt, wird die Pension nicht gekürzt. Richtig?

    Nein, das ist nur korrekt, wenn du wirklich die vollen 40 Jahre als Beamter oder sozialversicherungspflichtiger Angestellter in Vollzeit gearbeitet hast. Ich muss aber zugeben, dass in dieser Konstellation die Höchstgrenze ohnehin vermutlich nicht überschritten wird, wie du ja in Beitrag #13 selbst schon schreibst. In Anbetracht dessen, dass 1,79375% eines Endgehalts in A13 von über 5000€ bereits knapp 90€ mehr Pension pro Arbeitsjahr als Beamter ausmachen und das knapp 2,5 Rentenpunkte sind, für die man also etwa 250% des Durchschnittslohns als Angestellter gebraucht hätte, muss man in der Wirtschaft schon extrem gut verdient haben, um an die Kappungsgrenze zu kommen (jeweils auf Vollzeit bezogen).

    PS: Die maximal erreichbaren Rentenpunkte pro Jahr liegen aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze ohnehin nur bei 2,2.

    Das Rentenargument ist auch nur so semi legitim - müsste man keine Abgaben für u.a. großzügige Familienzulagen, Entlastungen für Familien, Subventionen von Kindergärten und Schulen usw. zahlen, könnte man auch mehr zurücklegen und privat besser vorsorgen.

    Wenn man diesen Kosten des Staates, die trotz ihres Umfangs relativ überschaubar sind, die späteren Steuereinnahmen gegenüberstellt, bleibt dennoch ein dickes Plus im Staatssäckel. Insofern sind diese Posten eine gute Investition in die Zukunft unseres Landes. Den Großteil der Kosten eines Kindes tragen noch immer dessen Eltern, während von den späteren Einnahmen alle profitieren.

    Was mich an der Karnickelprämie wurmt, ist die Tatsache, dass es für Hochzeiten und Gebären in anderen Berufen auch keinen fetten Bonus gibt. Da kommt man sich als kinderloser Single noch mehr wie der Depp vom Dienst vor, dass man das Beamtentum gewählt hat.

    Ich hatte schon einmal geschrieben, dass das so nicht stimmt. Auch in der Wirtschaft sind Unterstützungsleistungen oder geldwerte Vorteile zumindest für Familien mit Kindern durchaus üblich. Das kann das Gewähren zusätzlicher Urlaubstage, die Finanzierung der Kita-Gebühren durch den AG u.ä. umfassen.

    Das hat undichbinweg doch bereits beschrieben. Die Maximalversorgung bei Beamten beträgt 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Statusamtes, welches der Beamte vor dem Ruhestand innehatte, sofern er es mind. 2 Jahre bereits innehatte.

    Im Übrigen ist es nicht ganz korrekt, dass die Bemessungsgrundlage für die Anrechenbarkeit der Rentenbezüge auf die Pension immer bei dieser Maximalversorgung liegt. Für die Berechnung des individuellen Höchstsatzes werden die Jahre als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ab dem vollendeten 17. Lebensjahr wie ruhegehaltfähige Dienstzeiten behandelt und entsprechend der individuelle Faktor berechnet, der aber höchstens 71,75% betragen kann.

    Insofern zu den Fragen:

    Ergänzt die Rente die Pension? Also bspw. 60% Pension plus angesammelte Rente bis zum Maximum von 71,75% Pension? Odet sind die 60% Pension dann das Maximum, von dem die Rente abgezogen wird?

    Sofern der individuelle Höchstsatz wirklich unter Anrechnung der Zeiten als sozialversicherungspflichtiger Angestellter bei 71,75% liegt, würde die Rente die 60%-Pension bis zu diesem Höchstsatz ergänzen. Genauer gesagt wird die Rente voll gewährt und die Pension entsprechend gemindert, um eine Überversorgung zu verhindern.

    Und macht es einen Unterschied, ob man VZ oder TZ gearbeitet hat, was die Maximalversorgung angeht? Oder ist es eine feste Größe?

    Ja, das macht einen Unterschied. Bei Teilzeittätigkeit entsteht kein Pensionsanspruch von 1,79375% pro Jahr, sondern ein um die Teilzeitquote verminderter Anspruch.

    Ich dachte Inhaber von A14-Stellen könnten sich nicht auf andere A14-Stellen bewerben?

    Das mag wieder bundeslandspezifisch sein. In NDS gibt es keine Ausschlüsse dieser Art, in den Ausschreibungen in NRW habe ich diese teilweise schon gesehen.


    Edit: Ich hatte kurz ein Fragezeichen bzgl. der Verträglichkeit des Ausschlusses ranggleicher Bewerber in Bezug auf Art. 33 Abs. 2 GG. Offensichtlich sieht das BVerwG hier aber kein Problem.

    Eine Anhebung zum 1.1.2024 stehen sicherlich keinerlei haushaltsrechtlichen Hindernisse gegenüber. Außerdem gab es auch immer die Möglichkeit Zusatzzahlungen durchzuführen. Bei einem Tarifabschluss wird ja nichts anderes gemacht. Dafür braucht man nicht zwingend einen neuen Haushalt. Man hätte beispielsweise sagen können, dass die Einführung zum 1.1.2024 erfolgt. Dann wären die meisten zufrieden gewesen. Ggf. hätte man für 2023 noch eine Einmalzahlung mache können.

    Es steht derzeit überhaupt noch nicht fest, ob die Anhebung nicht 2024 kommt. Herr Weil hat lediglich ausgesagt, dass er dies noch nicht versprechen kann. In meiner Aussage ging es um den Haushalt 2023 und die Feststellung, dass nach nur 2 Monaten in der Regierungsverantwortung ein solcher Schritt noch nicht erwartbar war.

    Ich möchte nicht absprechen, dass es entsprechend taktische Überlegungen gibt. Im Einzelfall kann das auch dazu führen, dass bereits sehr junge Lehrkräfte schnell befördert werden. Das bedingt aber ein hohes Engagement und entsprechende Wichtigkeit für die Schule über das Vorhandensein von z.B. notwendiger Mangelfächer hinaus (z.B. Lehrkraft, die sich als einzige so wirklich mit der IT auskennt und diese sehr zuverlässig betreut).

    Schmidt Das kommt tatsächlich dazu, dass ab einem gewissen Alter die Lust an neuen Tätigkeiten abnimmt. Ist auch nachvollziehbar - spricht insgesamt aber gegen die Beobachtung im Ausgangsthread, dass Beförderungen nur an die Älteren gehen

    Das ist vlt. auch schlicht eine Frage, was "jünger" und "älter" aus der eigenen Perspektive bedeutet. Hohes Engagement in der Schule findet man z.B. auch bei Kolleginnen und Kollegen in den ersten Berufsjahren, aus deren Perspektive aber erst einmal tendentiell häufiger ältere Lehrkräfte befördert werden, die vlt. schon 10 Jahre im Beruf sind und seit vielen Jahren einen speziellen Bereich bearbeiten. Aus Sicht der angesprochenen Lehrkräfte, die ab einem gewissen Alter wenig Lust auf die Übernahme entsprechender Aufgaben haben, werden eben jüngere Kolleginnen und Kollegen befördert.

    Ok, und was hat das nun alles mit der Arbeitszeiterfassung zu tun?

    Eine Arbeitszeiterfassung sorgt dafür, dass gerade die Problematik des Anteils teilbarer und unteilbarer Aufgaben im Verhältnis zum Deputat durch belastbare Zahlen gestützt werden kann und man von einem vagen Bauchgefühl wegkommt. Das kann insbesondere die Teilzeitlehrkräfte dabei unterstützen, die notwendige überproportionale Absenkung teilbarer Aufgaben auch wirklich durchzusetzen.

    PS: Dafür kann jede Lehrkraft auch jetzt schon ihre eigene Arbeitszeit erfassen und muss nicht darauf warten, dass das irgendwann erst angewiesen wird.

    Zumindest in meiner Studienstadt stellen diese Nachhilfe-Halsabschneider allesamt nicht auf 450/520€ Basis an, lediglich "auf Honorarbasis". Dies ist ein Codewort für "Cash in Täsch außer du hast Lust, eine Steuererklärung zu machen um dem Fiskus was abzugeben". Für mich der Grund Nummer 1, dort nie zu arbeiten.

    So kenne ich es - leider - auch. Insofern beruht die Nichtzahlung in die Rentenversicherung nicht darauf, dass sie nicht verpflichtend wäre (außer unter bestimmten Einkommensgrenzen), sondern darauf dass Sozialversicherungsbetrug begangen wird.

    Aber nur wenn das die Hauptbeschäftigung ist.

    Magst du das mal an einer Quelle belegen? Ich habe dazu keine Einschränkung als Automatismus finden können.

    naja ich habe aber noch etwas gefunden: Man kann sich als Beamter von der Versicherungspflicht befreien lassen.

    Das hingegen schrieb ich ja bereits mehrfach. Die Befreiung von der Versicherungspflicht als Beamter erstreckt sich aber nur auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis (als Beamter). Siehe hierzu u.a. das von mir weiter oben verlinkte SGB VI als auch den von dir hier ins Spiel gebrachten Staatsanzeiger 01/2007 von Hessen. Dort heißt es nämlich völlig in Einklang mit dem SGB VI:

    Das gleiche findet man übrigens auch für NDS:

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die Versicherungsfreiheit wegen gewährleisteter Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung auf Tätigkeiten innerhalb des eigentlichen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt. Sie erstreckt sich nicht auf eine daneben oder unabhängig davon bestehende andere Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Demzufolge unterliegen z. B. die kraft Gewährleistung für ihre eigentliche Tätigkeit versicherungsfreien Beschäftigten im öffentlichen Dienst

    - in einer neben dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis ausgeübten Zweitbeschäftigung (Nebenbeschäftigung) bei einem anderen Arbeitgeber oder

    - in einer während der Beurlaubung ohne Bezüge innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes im Beschäftigungsverhältnis ausgeübten anderweitigen Beschäftigung

    grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach Maßgabe der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, es sei denn, dass Versicherungsfreiheit aus anderen Gründen, z. B. wegen einer Beschäftigung i. S. des § 5 Abs. 2 SGB VI i. V. m. § 8 SGB IV besteht.

    Da ich allerdings kein Beamter bin..... ;)

    Und dein Arbeitsvertrag sieht lediglich den Einsatz am Gymnasium vor? Ich habe keinen solchen vorliegen, vermute aber, dass das so explizit dort nicht geregelt ist. Mir ist auch nicht bekannt, dass eine Versetzung bei Angestellten nicht ebenfalls in Frage käme. Ich lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen.

    Die Gesamtverantwortung für bestimmte Prozesse und die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu haben, hat noch nichts mit der von dir kolportierten einseitigen Bringschuld eines Konzepts zu tun. Ohne ein solches wird die SL einfach anweisen, sich an die Grenzen der (anteiligen) wöchentlichen Arbeitszeiten zu halten und die Ausgestaltung der Eigenverantwortung der Kollegen überlassen.

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