Die Rechtsgrundlage dazu gibt es eh nicht, also ist das einfach ein Hirngespinst
Für was gibt es hier keine Rechtsgrundlage? Für die Nichtgenehmigung der (anlasslosen) Teilzeit? Dann verweise ich einfach mal auf §91 BBG.
Ja, anders als das einige Teilnehmer hier darstellen, ist die Möglichkeit der Versagung von Teilzeitanträgen (abgesehen von bestimmten Konstellationen) durchaus "Teil des Deals". Vielleicht erinnert sich der ein oder andere hier noch an seinen Diensteid, der auch auf §34 BeamtStG Bezug nimmt:
Zitat(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. (...)
Unter anderem daraus lässt sich durchaus die Vollzeittätigkeit als Regelfall ableiten, von dem nur auf Antrag und bei Nichtentgegenstehen dienstlicher Gründe (bei Ausnahmen wie familienbedingte Teilzeit usw. "zwingende" dienstliche Gründe) abgewichen werden kann. Das kann auch dazu führen, dass aus dienstlichen Gründen Teilzeitanträge abgelehnt bzw. nicht verlängert werden. Die Unterdeckung von bestimmten Fächern kann bereits ein solcher dienstlicher Grund sein, nicht jedoch ein zwingender dienstlicher Grund.