Beiträge von Seph

    Dann zu deiner Frage:

    Ich behaupte mal, dass das jedem hier nach spätestens einem Forenjahr bewusst ist. Aber ganz ehrlich, ob man (3+4)=7/2=3,5 rechnet und sich dann für 3 oder 4 entscheidet oder sich gleich die Noten 3 und 4 anschaut und dann überlegt, ob der Schüler auf 3 oder 4 steht, dürfte relativ egal sein?

    Das mag in diesem konstruierten Beispiel so sein, i.d.R. liegen aber deutlich mehr Teilbewertungen vor. Eine Durchschnittsbildung auf Noten verbietet sich, da sie mathematisch schlicht nicht zulässig ist und - bis auf Bayern, dessen Gesetzgeber offensichtlich keine Ahnung von Mathematik haben - auch schulrechtlich nicht vorgesehen ist.

    Mal eine Frage an der Stelle: An einer mir bekannten Schule machen sie es so: alle Noten werden nur in Prozent angegeben (die SuS wissen, ab 80% eine 2, ab 95% eine 1 etc.). Am Ende des Jahres werden alle Punkte der einzelnen Leistungskontrollen miteinander verrechnet. Also einmal 30, einmal 20 erreichbare Punkte sind zusammen 50 erreichbare.

    Das wiederum ist auch nur eine Variante der unzulässigen Durchschnittsbildung, die hier bereits daran scheitert, dass die Rohpunkte der verschiedenen Arbeiten ganz unterschiedliche Kompetenzbereiche und womöglich verschiedene Anforderungsbereiche abbilden und damit nicht einfach zusammengefasst werden können. Gerade bei Kurztests ist nicht immer sichergestellt, dass der AFB III in hinreichendem Maße abgebildet wird.

    Bei der Gesamtbeurteilung eines Schülers geht es aber gerade darum, wie sicher mit den Unterrichtsinhalten umgegangen werden kann, ob Hilfestellungen (oft) nötig sind, diese zum Ziel führen oder ob gar Unterrichtsinhalte (häufig) übergreifend vernetzt werden können. Dafür helfen die eigentlichen Notendefinitionen weit mehr, als das Hantieren mit Rohpunkten.

    Ich glaube, dir ist noch immer nicht klar, was in einem Nachtragshaushalt auftauchen darf und was nicht. Das politische Vorhaben der Anhebung der Einstiegsbesoldung aller Lehrkräfte auf A13 gehört jedenfalls nicht dazu. Dabei handelt es sich mit Sicherheit nicht um einen unvorhergesehenen Bedarf im Sinne des Artikels 67 der Nds. Verfassung. Das wiederum hast du selbst bereits festgestellt:

    Mal abgesehen davon, dass das Thema schon zu meinen Studienzeiten (2008-2013) auf dem Tisch lag und es schon damals immer hieß, das wird bald angeglichen, ist es einfach lächerlich, dass jetzt immer weiter aufzuschieben.

    Beide Fächer dürften auch in 7 Jahren recht gefragt sein, Mathematik hat den Vorteil, mit erheblich mehr Stunden in der Stundentafel zu stehen. Das bedeutet im Alltag dann i.d.R. weniger Lerngruppen. Beide Fächer sind m.E. im Studium aber nur bewältigbar, wenn man eine gewisse Affinität dazu mitbringt und diese nicht nur wegen vermeintlich besserer Einstellungschancen als notwendiges Übel studiert.

    Excel ist so Nullerjahre. Benutz doch ne App! Einmal Handy schütteln und du hast ALLE Noten für die Klasse für's ganze SJ fertig. Kannst auswählen, welche Art von Leistungen oder bei welchen Schülerinnen/Schülern bspw. nur zwischen 1 und 2 gewürfelt wird etc. Wenn's jemand hinterfragt, sagste was von: Digitalpakt, Zukunft, Fortschritt. :hammer:

    Die App will ich :)

    Ach, jetzt schreibe ich es doch: bei allem Verständnis für den Frust einer nicht unmittelbaren Umsetzung muss man sich vlt. mal die haushaltsrechtlichen Hintergründe klar machen. Dafür hilft auch ein Blick in die Artikel 65ff der Nds. Verfassung.

    Unsere neue Regierung ist seit Oktober 2022 im Amt, das Haushaltsgesetz für den Doppelhaushalt 2022/2023 wurde bereits im Dezember 2021 und damit 10 Monate vor Antritt der neuen Regierung beschlossen. Der mit heißer Nadel gestrickte Nachtragshaushalt von November 2022 hingegen darf überhaupt nur für unvorhergesehene und unabweisbare Bedarfe beschlossen werden, die im ursprünglichen Haushaltsgesetz noch nicht absehbar waren (hier: Energiekrise u.ä.). Es ist haushaltsrechtlich insofern völlig klar, dass eine solch umfassendes Vorhaben wie die Anhebung aller Lehrkräfte auf A13 mit einem Volumen von ca. 189 Millionen Euro p.a. noch nicht im Haushaltsjahr 2023 erfolgen konnte.

    Noten würfeln ist auch viel zu 90er.

    Heute nutzt man dafür eine Exceltabelle mit eingebauten Zufalls-Funktionen an den passenden Stellen. ;)

    Wichtig ist aber die Anwendung einer sinnvollen Verteilungsfunktion...die Gleichverteilung fällt zu sehr auf. Ich empfehle ja (egal ob analog oder elektronisch) die Arbeit mit 3 normalen Würfeln und den Abzug jeweils eines Augenpunkts. Damit bekommt man dann 0-15 Notenpunkte mit einer annähernden Glockenkurve gut hin ;)

    Auch Lehrkräften stehen nur die 26-30 Urlaubstage gemäß §5 EUV zu, mit der Besonderheit, dass diese gemäß §14 Abs. 2 ADO ausschließlich in den (Schul-)Ferienzeiten genommen werden dürfen. Das sollte bei Teilabordnung an eine Behörde nicht anders sein, da diese nichts an der Eigenschaft, Lehrkraft zu sein, ändert. Das bedeutet andersherum betrachtet, dass eben nicht die gesamten Ferienzeiten auch Urlaubszeiten sind.

    Ich schreibe nichts von Bauchgefühl, es geht um die Kontrolle durch Kollegen, wenn jemand gegen ganz allgemeine Grundsätze verstößt. Also Noten würfeln. Wer tut sowas? Das ist doch ein Sonderfall.

    Um das mal an einem Beispiel zu illustrieren: Wir hatten mal einen Fall, in dem eine Lehrkraft Fehlzeiten eines Schülers schlicht immer mit einer Note "ungenügend" quittiert hat. Mal abgesehen davon, dass bereits die Vergabe singulärer "Stundennoten" fragwürdig ist, war das insbesondere nicht haltbar, weil dies jeweils nur beim betreffenden Schüler so gehandhabt wurde. Das hatte also nichts mit der Bewertung nicht erbrachter Leistungen in Leistungssituationen (z.b unentschuldigt verpasste Klausur) zu tun. Die Unhaltbarkeit dieser Vorgehensweise bei der Bewertung wurde dann eben in der Konferenz festgestellt.

    Das sehe ich etwas anders. Die entsprechende Verordnung sieht ja - genau wie die Kerncurricula - eindeutig vor, dass Grundlage der Beurteilung der Gesamtleistungen eines Halbjahres auch die schriftlichen Leistungen sind. Lediglich eine ergänzende Bestimmung dieser Verordnung räumt für Einzelfälle den Verzicht auf eine Nachschreibarbeit ein. Meines Erachtens soll das nicht dazu führen können, dass dann insgesamt auf den Teilbereich der schriftlichen Leistungen verzichtet werden kann. Das wird auch deutlich dadurch, dass die ergänzende Bestimmung zu den Ersatzleistungen im Falle von nur 1 Klausur im Halbjahr die zulässigen Ersatzleistungen explizit noch einmal auf bestimmte Formen einschränkt.

    Anders ausgedrückt halte ich persönlich den Verzicht einer Ersatzleistung nur im Ausnahmefall zulässig und nur, wenn dadurch nicht die einzige Klausur im betreffenden Halbjahr der Q-Phase gestrichen wird.

    Das bedeutet, dass die Mitglieder der Klassenkonferenz per Mehrheitsbeschluss die Leistungsbewertung eines anderen Kollegen oder einer Kollegin beanstanden können und dann im Extremfall die Schulaufsicht ins Boot kommt.

    Ja, im Gegensatz zu NRW ist dazu nicht nur die SL berechtigt. Beanstanden heißt hier aber auch wirklich, dass erkennbar gegen Grundsätze der Leistungsbewertung verstoßen worden sein muss. So verschieden sind die Regelungen übrigens gar nicht. Auch in NRW scheint die Note ja auf Verlangen in der Konferenz erörtert werden zu müssen. Diese kann zwar (analog zu NDS) diese Note nicht direkt abändern, aber auch eine schulaufsichtliche Überprüfung erwirken.

    Die Fachlehrkraft entscheidet, ob bei Vorliegen nachweislich wichtiger Gründe von der Ersatzleistung abgesehen werden kann. Aber wie gesagt: das würde ich nur im absoluten Ausnahmefall (z.B. Langzeiterkrankung bis fast zu den Halbjahreszeugnissen o.ä.) anwenden. Gleichzeitig sehen ja auch die Kerncurricula vor, dass die Gesamtleistung auf Basis der schriftlichen und der sonstigen Leistungen zu beurteilen sind, es sollte also nicht die einzige Klausur im Halbjahr auch noch ersatzlos gestrichen werden.

    Hier lohnt ein Blick in 7.15 EB-VO-GO : Es muss i.d.R. eine Ersatzleistung erbracht werden, diese kann neben einer (Nachschreib-) Klausur oder fachpraktischen Arbeit auch aus einem Referat + Diskussion, einer Hausarbeit oder im Ausnahmefall einem mind. 20 minütigen Kolloquium bestehen. Das gilt sowohl für die E-Phase als auch für die Q-Phase.

    PS: Von der Ersatzleistung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe für das Versäumnis im Ausnahmefall abgesehen werden. Davon würde ich aber persönlich gerade in der Q-Phase mit meist nur 1 Klausur/Halbjahr dringend abraten, da die Beurteilung der Halbjahresleistung nur auf Basis der sonstigen Mitarbeit etwas unschön wäre.

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