Da sich die Unterrichtszeit der Lehrkräfte nach Deputatsstunden bemisst, liegt angeordnete Mehrarbeit i.d.R. nur bei angeordneten Deputatsüberschreitungen vor. Mehrarbeit darf nach §67 Abs. 3 LBG (BaWü) nur bei Vorliegen von zwingenden dienstlichen Verhältnissen angeordnet werden. Das betrifft dann meist die Übernahme von kurzfristigen oder Langzeitvertretungen. Falls dies zu einer Beanspruchung von mehr als 5 Stunden (Bagatellgrenze) im Monat führt, ist innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Das kann auch über Unterrichtsausfälle (z.B. Hitzefrei o.ä.) erfolgen.
Die Wahrnehmung sonstiger Pflichten als Lehrkraft, die nicht in den Unterricht fallen (Korrekturen, Fortbildungen, Aufsichten usw.), führen i.d.R. nicht zu Mehrarbeit. Ja, ich weiß.....alte Diskussion.
PS: Die Bagatellgrenze bezieht sich auf Vollzeitbeschäftigte und ist bei Teilzeit anteilig zu verstehen, bei angestellten Teilzeitlehrkräften entfällt diese ganz.