Da das oben vlt. etwas scharf formuliert war, versuche ich noch einmal aus einer anderen Richtung heranzugehen. Meiner Meinung nach liegt hier ein Missverständnis vor, welches durch die synonyme Verwendung sehr ähnlicher Begriffe - die aber nicht synonym sind - befeuert wird. Das MK ist uns dabei leider keine große Hilfe, da diese Verwechslungsgefahr geradezu heraufbeschworen wird.
In Niedersachsen wird sehr genau zwischen den schriftlichen Leistungen und den mündlichen bzw. sonstigen fachspezifischen Leistungen und den zugehörigen Lernkontrollen unterschieden. Die schriftlichen Arbeiten sind ein Teilbereich der für die Leistungsbewertung notwendigen Lernkontrollen und teilen sich noch einmal auf in die bewerteten schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten bzw. Klausuren) und die nicht bewerteten schriftlichen Arbeiten (z.B. vorbereitende Übungsklausuren). Nur die bewerteten schriftlichen Arbeiten sind für den Teilaspekt der schriftlichen Leistungen heranzuziehen.
(vgl. u.a. RdErl. d. MK "Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen").
Möglicherweise setzt an der Unterscheidung zwischen bewerteten und nicht bewerteten schriftlichen Arbeiten das Missverständnis an, man dürfe keine kurzen Tests bewerten. Die kurzen schriftlichen Lernkontrollen, die die KCs teilweise explizit erwähnen, gehören aber gerade nicht zum Teilbereich der schriftlichen Leistungen, sondern zu den sonstigen fachspezifischen Leistungen. Diese dürfen m.M.n. - und sollen laut KCs ja auch - zur Bewertung dieses Teilbereichs herangezogen werden. Sie dürfen hingegen nicht zur Bewertung der schriftlichen Leistungen dienen.