Beiträge von Seph

    puduhepa

    Dazu ist vielleicht zu bemerken, dass im römisch-germanischen Rechtskreis (und insbesondere im deutschen Zweig) anders als im Common Law kein Richterrecht als anerkannte eigenständige Rechtsquelle gibt. Auch hohe Gerichte entscheiden insofern nur im Einzelfall und die Urteile sind nicht für andere Fälle bindend.

    Man muss dazu aber auch bemerken, dass unseren Rechtskreis rationales, abstraktes und begriffliches Denken auszeichnet, sodass Urteile streng deduktiv aus Gesetzen als wichtigster Rechtsquelle abgeleitet werden. Das führt auch dazu, dass Gerichte in vergleichbaren Fällen unter sauberer Anwendung dieses Vorgehens oft zu gleichen Urteilen kommen. Insofern kommt es sehr selten vor, dass niederinstanzliche Gerichte in ähnlichen Fällen von Urteilen höherinstanzlicher Gerichte abweichen, außer die Gesetzeslage hat sich zwischenzeitlich deutlich geändert.

    Lange Rede, kurzer Sinn: Auch ohne dedizierte Vorschriften in BaWü zu einem solchen Fall würde mich nicht wundern, wenn der Weg durch die Instanzen zum gleichen Urteil käme, wie es bereits vorliegt. In Anbetracht der damit verbundenen Haftungsrisiken würde ich daher auch in BaWü als Lehrkraft gegen eine Dienstanweisung der Mitbeaufsichtigung unter Verweis auf den BGH zumindest remonstrieren.

    PS: Damals ging es gerade um Schadensersatzforderungen zu einer durch die ungenügende Aufsichtsführung entstandenen Augenverletzung einer Schülerin. Gerade weil eine Lehrkraft gar nicht in der Lage sein kann, den Anforderungen der Aufsicht über 2 Lerngruppen in 2 unterschiedlichen Räumen hinreichend zu genügen, ist eine solche Dienstanweisung eine Amtspflichtverletzung.

    Andererseits ist die Klassenfahrt durch die Schulleitung genehmigt und es wird gewünscht, dass alle mitfahren. Schließlich besteht ja Teilnahmepflicht (natürlich kann trotzdem eigentlich keine gezwungen werden - wer nicht unterschreibt, kann ja nicht mitfahren, weil kein verbindlicher Vertrag zustandegekommen ist).

    Habt ihr auch solche Erfahrungen gemacht? Und wie geht ihr damit um?

    Wie so oft hilft hier auch die Angabe des Bundeslandes. In vielen Bundesländern herrscht zwar anders als in Niedersachsen für die Schülerinnen und Schüler eine grundsätzliche Teilnahmepflicht an Klassenfahrten, wirklich durchsetzbar ist diese aber nicht. Die Kinder erledigen dann eben vor Ort schulische Aufgaben nach Anweisung. In der Praxis bedeutet das i.d.R. dass sie währenddessen in einer Parallelklasse mit unterrichtet werden oder Aufgaben für diese Woche erhalten, die sie unter Aufsicht in der Schule bearbeiten.

    Ich brauche das schlicht nicht. Ich brauche keine gesonderten Kriterien für in ihrer Entscheidungskraft überinterpretierte Prüfungen. Ich bereite mich sehr wohl auf Prüfungen vor, und zwar so, dass ich alle Prüfungen mit der gleichen Verantwortung, Ernsthaftigkeit, Sensibilität und Genauigkeit durchführen kann. Dazu gehört für mich zunächst mal, für eine entspannte Atmosphäre zu sorgen. Und dann geht es darum, dem Prüfling das Leistungsoptimum zu ermöglichen. Und zwar bis zum letzten Zeigerticken. Ich bin noch nie auf die Idee gekommen, nach unten zu prüfen, weil es knapp werden könnte.

    So habe ich das auch durchweg bei meinen Mitprüfende empfunden. Auf die Idee, eine speziell begabten Prüfungsvorsitzende einzusetzen, die dann die Reißleine zieht, kam hier auch noch niemand. Ich halte das auch für eine rechtsmißbräuchliche Anwendung der Prüfunsgordnung. Bei uns werden auch die letzten Prüfungen seriös besetzt.

    Ich glaube inzwischen tatsächlich, dass du mich mit Absicht missverstehen möchtest. Ich habe nirgendwo von "nach unten prüfen" geschrieben, sondern davon, dass die tatsächliche Prüfungsleistung gut erkennbar sein muss. Im hier beschriebenen Szenario geht es doch vor allem darum, ob ein Prüfling das Abitur besteht oder nicht besteht.

    Ich kann dir auch nicht bei deinen Ausführungen zu "speziell begabten Prüfungsvorsitzenden" folgen. Die Prüfungsordnung sieht eindeutig vor, dass das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission den Prüfungsvorsitz übernehmen darf, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen stellen darf und vor allem auf den korrekten Ablauf des Prüfungsverfahrens zu achten hat. Von Rechtsmissbrauch oder "unseriöser Besetzung" kann hier keinerlei Rede sein.

    PS: Das Achten auf korrekten Ablauf (auch im Sinne des Prüflings) beinhaltet gerade, dass die Prüfung nicht einfach nach der vorgeschriebenen Mindestzeit mit noch nicht ganz klarem Ergebnis endet, sondern die Gelegenheit geschaffen wird, nachzuweisen, dass die Leistung doch ausreicht....oder eben erkennbar auch nicht.

    Eine Lehrkraft beschult zwei Klassen gleichzeitig und rennt zwischen den Klassensälen hin und her.

    Rechtlich fragwürdig, trotzdem immer wieder gern gemacht (besonders mit Berufsanfängern). Für die Vertetungsplaner recht leicht zu handeln ("Müller ist krank, du müsstest seine Klasse mitführen.") und das Sahnehäubchen: Es fällt offiziell keine Mehrarbeit an.

    Das ist nicht nur rechtlich fragwürdig, sondern schon seit langem höchstinstanzlich für unzulässig erklärt worden. Der BGH hat bereits 1972 entschieden, dass die Anordnung einer Mitbeaufsichtigung einer Schulklasse im Nachbarraum während der Unterrichtsstunde bereits eine durch die SL begangene Amtspflichtverletzung darstellt (vgl. BGH AZ III ZR 80/70 v. 19.06.1972).

    Nachdem ich unseren Stundenplaner darauf hinwies, kam eine solche Anweisung nie wieder vor.

    Edit: Du hast es ja bereits selbst als unzulässig erkannt und benannt. Den Verweis auf das Urteil daher bitte nur als Ergänzung der entsprechenden Rechtsgrundlage sehen, um etwas "handfestes" zu haben.

    In Asien ist es nicht üblich "einfach so" Maske zu tragen, sondern dann, wenn man krank ist, aber trotzdem arbeiten muss, weil man sonst ganz schnell fliegt. Tolles Vorbild.

    Man kann das natürlich diskreditieren, indem man das mit fehlendem Kündigungsschutz verknüpft oder anerkennen, dass dahinter schlicht eine Grundhaltung steckt, die nicht sich selbst über andere stellt ("Mir doch egal, was mit anderen ist, es geht mir um mich"), sondern dass tatsächlich an den Schutz anderer gedacht wird.

    Mit anderen Worten: Jahrzehntelange Arbeit und Erfahrung in der Grundschule zählt nichts, wer nicht "neu" studiert, hat kein Anrecht auf A13.

    Bitte trennen: Die jahrzehntelange Arbeit und Erfahrung wird bereits über die Erfahrungsstufen abgebildet und führt zu einer entsprechend höheren Besoldung als bei Berufseinsteigern, während die Zugangsberechtigung zu den Statusämtern (nicht zwingend gleichbedeutend mit Anspruch, wie hier manchmal verwechselt wird) am formalen Abschluss und dem Umfang der Ausbildung hängt.

    Kollegium mit Maske, 95% der Kinder mit Maske. Auf dem Land ist die Welt halt noch in Ordnung. oder um die Frage von Tom an State_of_trance aufzunehmen: warum ist es schade, wenn Kinder freiwillig vernünftiger sind, als andere Menschen.

    Ich bin stolz auf die Kinder.

    Bei uns (städtischer Einzugsbereich) sieht das ähnlich aus. Ich habe noch keine Lehrkraft ohne Maske gesehen, in der Sek II tragen fast alle Schülerinnen und Schüler ebenfalls noch Masken, in der Sek I ca. 3 von 4. In Anbetracht einzelner aktiver Fälle in den Jahrgängen beruhigt mich diese Haltung derzeit, wir sind noch immer von Ausbruchsgeschehen innerhalb der Schule verschont geblieben.

    Ich verstehe nach wie vor nicht, warum sich einige hier so schwer damit tun, einen Prüfungsverlauf so zu gestalten, dass in der Prüfung sehr deutlich wird, ob sie bestanden oder nicht bestanden ist. Noch einmal: nur darum geht es! Es geht nicht darum, Einzelpunkte zu verschenken und es geht auch nicht darum, dass es verboten wäre, jemanden mit 1 Punkt Differenz durchfallen zu lassen. Es ist aber schlicht unnötig, wenn man sich als Prüfer auf eine "Nachprüfung" (die natürlich nicht so heißt und dennoch wissen seltsamerweise alle, was damit gemeint ist) gut vorbereitet. Der VPK stellt am Ende nur sicher, dass eine solche Prüfung auch einen entsprechenden Verlauf nimmt und die Leistung deutlich werden lässt.

    Es ist im Übrigen auch kein Widerspruch, dass man zwar einerseits auch auf einer Notenskala von 0 bis 15 jede Einzelnote grundsätzlich differenzieren und dies auch im Protokoll deutlich machen kann und es andererseits eine gute Reihe von Beurteilungsfehlern gibt, die gerade in mündlichen Prüfungen eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Auch aus diesem Grund sollte der Prüfungsverlauf möglichst deutlich erkennen lassen, ob sie bestanden oder nicht bestanden ist.

    Und wenn sie dann eben mit 7 Punkten zu beurteilen ist?

    Das wird in einem sinnvollen Prüfungssetting mit hoher Sicherheit nicht passieren, wenn man weiß, dass jemand 8 Punkte benötigt. Dafür darf übrigens auch der VPK Fragen stellen. Ausgeschlossen ist das aber natürlich nicht und wäre dann so. Ich persönlich habe in meiner ganzen Laufbahn noch nicht erlebt, dass jemand am Ende wegen 1 Punkt Differenz durchs Abi fällt. Die Prüfungen waren am Ende entweder bestanden oder deutlich nachvollziehbar nicht bestanden.

    Streiten muss man sich eh nicht. Wenn aber die Prüfung ernst genommen werden soll, muss man den Unterschied zwischen den Punktzahlen beachten.

    Weil sich hier gerade mehrere am impliziten Vorwurf des "Punkte schenken" festbeißen: Darum geht es bei der Rolle des VPK in der Prüfung nicht. Es geht wie hier beschrieben darum, einen Prüfungsverlauf sicherzustellen, der gerade valide aufzeigt, wie die Leistung zu beurteilen ist. Genau das bedeutet es auch, die Prüfung ernstzunehmen.

    Muss man das so verstehen, dass es nicht möglich ist, objektiv und valide zwischen einer 7-Punkte-Leistung und einer 8-Punkte-Leistung zu unterscheiden?

    Nein, warum denn? Sonst wäre die Notenskala mit 15 Punkten wohl kaum zu gebrauchen. Im Setting mündliche Prüfung muss man sich aber auch bewusst darüber sein, dass es eine gute Reihe von Beurteilungsfehlern gibt, die gut erforscht sind. Die Abgrenzung zwischen einer "befriedigenden" und einer "noch befriedigenden" Leistung ist zwar grundsätzlich möglich, aber bei weitem nicht so trennscharf wie zwischen einer "befriedigenden" und einer "ausreichenden" Leistung. Die Abgrenzung erfolgt manchmal schon durch Hinzufügen oder Weglassen von 1-2 beurteilenden Worten im Prüfungsprotokoll. Einen Prüfling deswegen durchfallen zu lassen, kann man machen, kann man aber auch lassen.

    Sinnvoller im Prüfungsverlauf ist dann eher, zur Abklärung der Prüfungsleistung noch eine weitere Frage zu stellen (hier aus dem AFB II), um deutlicher zu machen, ob die Leistung insgesamt befriedigend oder eher ausreichend ist.

    Verstehe ich nicht. Bei sieben Punkten ist sie doch durchgefallen. Wie will man sie da denn nicht durchfallen lassen?

    Das habe ich so nicht geschrieben. Ich habe geschrieben, dass wenn ein Prüfling für das Bestehen eine befriedigende Leistung mit 08 Punkten benötigt und der Prüfling in der Prüfung auch tatsächlich eine befriedigende Leistung erbracht hat, man sich nicht mehr unbedingt darum streiten muss, ob das nun 07 oder 08 Punkte waren. Hat der Prüfling natürlich dennoch nur eine ausreichende Leistung gezeigt, wird er eben durchfallen.

    das habe ich auch schon gelesen. Aber: Was heißt denn mit hoher Wahrscheinlichkeit? Ich habe teilweise gelesen, dass auch Leute mit Morbus Cron, Diabetes oder so teilweise doch verbeamtet wurden. Und das sind ja wesentlich schwerwiegendere Erkrankungen…

    Das BVerwG hat 2013 klargestellt, dass eine gesundheitliche Eignung nur dann nicht gegeben ist, wenn "tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist."

    Die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt dieses Ereignisses muss also bei über 50% liegen, was bei dir den bisherigen Schilderungen nach wohl kaum zutreffen dürfte.

    Auch interessant:

    Das "Reisekostengesetz des Landes" unterscheidet zwischen Lehrkräften und "normalen" Beamten. Letztere erhalten einen deutlich höheren Satz bei Hotelübernachtungen etc., zudem abhängig vom Land/Ort (z.B. teure Großstadt vs. günstige Kleinstadt) der Übernachtung. Bei Lehrkräften gibt es nur Inland vs. Ausland.

    Das wäre mir dann doch neu. Die NRKVO von 2017 macht hier keine Unterscheidung. Für Übernachtungen sind pauschal (ohne Nachweis) 20€ pro Nacht ansetzbar, mit Nachweis bis 80€. Darüber hinausgehende Kosten werden ebenfalls erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass der Mehraufwand unvermeidbar war.

    Es gibt einen älteren Erlass von 2015, der sich noch auf die Sätze im BRKG bezieht, aber auch hier werden pauschal 20€ anerkannt. Die weiteren Ausführungen dort sind insofern irrelevant, da ohnehin das BVerwG 2018 klargestellt hat, dass die anfallenden Kosten für eine genehmigte Fahrt komplett vom Dienstherrn zu übernehmen sind.

    Dazu muss bspw. der Schulleiter (m/w/d) zu Beginn der Prüfung der Kommission mitteilen, dass er den Prüfungsvorsitz übernimmt, richtig? Ansonsten hätte diese Person doch kein Mitspracherecht bei der Benotung des Prüflings.

    Ja, genau. Es reicht nicht aus, dass der VPK (meist der Schulleiter, an Gesamtschulen teils auch der Oberstufenleiter) einfach nur dabei ist, sondern es muss aktiv angekündigt werden, dass der Vorsitz übernommen wird.

    PS: In der Regel wird dies in knappen Nachprüfungen so gehandhabt. Wenn ein Prüfling z.B. noch eine 8 Punkte Prüfung zum Bestehen des Abiturs benötigt, dann lässt man ihn bei befriedigender Leistung nicht gerade mit 7 Punkten durchfallen. Wenn die Leistung natürlich nur ausreichend war, dann ist das halt so.

    Auf genau die hatte ich ja verwiesen, oder nicht?

    Sorry, ich hatte nur den Link zur Kultusseite beachtet. Du hast natürlich Recht. *peinlich*

    Vll ist damit gemeint, dass der Fachlehrer das letzte Wort bei der Notenfindung hat?

    Nein, denn das stimmt nicht. Der Fachprüfungsausschuss entscheidet wie verlinkt mit Mehrheit der (i.d.R. 3) Stimmen. Für den Fall, dass zusätzlich das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission leitend an der Prüfung teilnimmt, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme dieses Mitglieds den Ausschlag.

    Der Prüfer (meist der Fachlehrer) gibt lediglich als erstes einen Vorschlag zur Prüfungsnote ab (vgl. 10.5 EB-AVO-GOBAK).

    Noch etwas deutlicher steht es in der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe (....), der AVO-GOBAK.

    Dort heißt es u.a.:

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