Beiträge von Seph

    Deshalb steht im Titel ja auch "Wünsche und Hoffnungen" und nicht "Realität"

    Schon klar, für mich war das so eine Sache unter dem Motto "Sei vorsichtig mit deinen Wünschen, sie könnten wahr werden". Insofern wünsche ich mir persönlich eher eine höhere finanzielle Wertschätzung meiner Arbeit als kleinere Klassen. Ob ich nun 16 oder 24 SuS unterrichte, macht abgesehen von den seltenen Korrekturen, deren Zeitbedarf mit der Anzahl skaliert, für mich kaum einen Unterschied.

    Mein persönlicher Wunsch wäre eine Klassenstärke von 10 bis 14 SuS, mit bis zu 20 Kindern und Jugendlichen könnte ich mich sicherlich auch gut arrangieren.

    Diesen Wunsch teilen vermutlich viele Lehrkräfte, wenn er nur als solcher im Raum steht und alle anderen Rahmenbedingungen gleich bleiben. In der Realität ist ein solcher Wunsch nicht von ökonomischen Zwängen und (nicht) zur Verfügung stehendem Personal und Bewerberpool zu trennen. Mir persönlich sind dann doch eher Klassen mit 20+ und eine steigende Bezahlung als Klassen mit 10-14 bei stagnierender Bezahlung lieber.

    PS: Auch mit Blick auf die widersprüchliche Studienlage zum Einfluss Klassengröße auf Bildungserfolg gibt es selbst bei Bereitstellen entsprechender Mittel vermutlich deutlich effektivere (im Sinne einer Kosten-Nutzen Betrachtung) Stellschrauben als die Reduktion der Klassengrößen.

    Das wird rechtlich so nicht unbedingt zu halten sein. Das solltest du mit dem Oberstufenkoordinatro/dem Schulleiter absprechen.

    Wenn du den Thread etwas durchliest, wirst du einige Infos rund um die Rechtsprechung zu vergleichbaren Vorfällen finden. In Kurzform: Es ist haltbar, beiden nachweislich in die Täuschung involvierten Personen die Prüfungsleistung abzuerkennen, wenn von diesen nicht glaubhaft dargelegt werden kann, ob einer von beiden gar nicht selbst getäuscht hat.

    Wer der Urheber ist.

    Darum muss man sich nur wenig Sorgen machen. Schau dir mal die Urteilsbegründung des von mir oben verlinkten Urteil des VGH Bawü an. Dort ist in einem ähnlichen Fall die erbrachte Leistung des eigentlichen Urhebers nur deswegen anerkannt worden und das Abschreibenlassen sanktionsfrei geblieben, da glaubhaft gemacht wurde, dass diese Leistung tatsächlich eigenständig erbracht wurde. Dafür reichte dem Gericht gerade nicht die Zusicherung des Betroffenen aus, sondern es war entscheidend, dass der Täuschende ebenfalls eidesstattlich versicherte (und zwar vor erfolgter Bewertung!), dass nur er getäuscht habe und der andere nicht.

    Schieben sich die der Täuschung verdächtigten Personen hingegen nur gegenseitig die Schuld zu, können sie gerade nicht glaubhaft machen, ihre Prüfungsleistung jeweils selbständig erstellt zu haben und wären alle entsprechend (nicht) zu bewerten.

    Sind halt nur Mutmaßungen. Daher im Zweifel für den Angeklagten. Wenn mir sowas auffällt, dann rede ich natürlich mit den betroffenen Personen.

    Es sind gerade nicht nur Mutmaßungen, sondern nachweislich vergleichbare Texte, die so nicht zufällig zustande gekommen sein können. O. Meier hat es bereits korrekt festgestellt: Der Grundsatz in dubio pro reo findet seine Anwendung (nur) im Strafrecht, dort sind die Ansprüche an die Beweisführung ganz andere als im Zivilrecht oder wie hier im öffentlichen Recht.

    Es stellte sich heraus, dass die beiden genau den Text, den sie in der KA geschrieben hatten bereits als Übungstext verfasst und auswendig gelernt hatten. Der stärkere Schüler hatte das dann noch etwas angepasst und ergänzt an die tatsächliche Aufgabenstellung, der schwächere nicht (und viele Fehler eingebaut) und deshalb das Thema deutlicher verfehlt. Beide hatten also in der KA nicht abgeschrieben.

    Ich würde empfehlen, den Anscheinsbeweis als Ausgangspunkt zu nehmen und dann basierend darauf von allen drei SuS eine plausible Erklärung einzufordern mit Hinweis auf die Konsequenzen gemäß Notenverordnung.

    Das ist ein schönes Beispiel für das korrekte Vorgehen. Zunächst spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Täuschungsversuch, der aber durch geeigneten Gegenvortrag erschüttert werden kann. In diesem Beispiel ist plausibel nachvollziehbar, wie es zur Deckung der Texte gekommen war. Nicht ausreichend hingegen wäre z.B. der Hinweis darauf, dass es abstrakt auch andere Erklärungen statt einer Täuschung geben kann, wenn diese nicht hinreichend sicher belegt wären.

    Im Falle gleicher Texte von Prüflingen können sich diese im Übrigen nicht aus der Verantwortung ziehen, indem sie wechselseitig behaupten, die jeweils anderen hätten von ihnen abgeschrieben. Sanktionsfrei (bzgl. der Prüfungsbewertung, nicht bzgl. Erziehungsmitteln) hingegen bleibt das Abschreibenlassen, sofern noch vor erfolgter Bewertung vom Abschreibenden dier Täuschung eingeräumt wird bzw. der Täuschende festgestellt wurde. Ein späteres Einräumen reicht hingegen hierfür nicht, da sonst eine ungerechtfertigte Verantwortungsübernahme möglich wäre (vgl. u.a.

    VGH Ba-Wü, Mannheim, Beschluß vom 03.07.1986, 9 S 1586/86)

    Ist das so? Ich hatte den Fall vor ein paar Jahren mal.

    Ja, das ist so. Das gilt übrigens auch für die Abschlussprüfungen. So kann in NDS z.B. das Abitur nach späterem Bekanntwerden eines Täuschungsversuchs auch nach Ausgabe des Abiturzeugnisses bis zu einem Jahr danach noch aberkannt werden.

    Wenn man während des Schreibens der Klausur nichts gemerkt hat, dann würde ich im Nachhinein niemals von Betrug ausgehen. Auch ein gleicher Wortlaut kann viele andere Ursachen haben. Ist mir auch schon passiert, das kam von Leute die sich immer zum Lernen getroffen hatten und teilweise nicht nebeneinander saßen.

    Ähm doch, das riecht geradezu nach einem Betrugsversuch und kann als solcher geahndet werden. Das ist im Prüfungsrecht auch entsprechend vorgesehen. @O. Meier hat hier bereits den Begriff des Anscheinsbeweises eingebracht, der sich gerade auf eine bemerkenswerte Übereinstimmung des Wortlauts gleich dreier Prüflinge stützt und stützen darf.

    Natürlich sind auch andere Ursachen nicht ausgeschlossen, jedoch dreht sich nun die Beweislast um. Die Prüflinge hätten jetzt deutlich nachvollziehbar zu machen, wie es zu dieser bemerkenswerten Übereinstimmung gekommen sein kann. Die Hürden hierfür liegen relativ hoch, eine einfache Behauptung wie "Wir haben zusammen gelernt" reicht gerade noch nicht aus, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

    PS: Die Argumentation ist auch am Anforderungsniveau der betreffenden Klausurstellen zu bemessen. Während das einfach Abfragen einer Definition auf den AFB I zielt und bei auswendig lernen aus gleicher Quelle auch nachvollziehbar zur wortgleichen Wiedergabe führen dürfte, ist das z.B. bei "Beurteilen Sie....." kaum zu erwarten.

    Achso, ich dachte bislang, ich beantrage eine Dienstreise, die Dienststellenleitung genehmigt und das Land zahlt. Also ich bin bislang nicht davon ausgegangen, dass das pro Schule kontingentiert wird?

    Das Land zahlt zwar, im Hintergrund steht aber dennoch ein Fahrtkostenbudget der eigenen Schule, welches belastet wird. Dieses ist ohnehin ziemlich knapp bemessen. Das darf aber natürlich nicht dazu führen, dass Lehrkräfte Kosten durch angeordnete Dienstreisen selbst übernehmen müssen. Das begrenzte Budget bindet eher die Schulleitung, nur Dienstreisen im Umfang des Budgets anordnen bzw. genehmigen zu dürfen.

    Gegen wen denn, wenn kein Täter bekannt ist?

    Zum Beispiel gegen den hier bereits erwähnten Schüler "dem man das nie zugetraut hätte". Selbst wenn er nicht unmittelbar Täter wäre, so hat er die Tathandlung durch Bekanntgabe seiner Accountdaten zumindest begünstigt. Inwiefern dies bereits ein Mitwirken an der Tathandlung begründet, müsste ein hinzuzuziehender Anwalt beurteilen.

    Vermutlich noch wesentlich schneller und ebenfalls nicht uneffektiv dürfte aber die Ahndung des Verstoßes gegen die Nutzerordnung über eine Ordnungsmaßnahme der Schule sein.

    Das stand zu befürchten, ist aber auch nicht so ungewöhnlich. Aus welchem Grund wurde eingestellt? Aus dem Bauch heraus vermute ich nach §153 StPO. Auch wenn die unerlaubte Anfertigung von Telefonmitschnitten und deren Veröffentlichung keine Kavaliersdelikte sind, ist die Schuld hier vermutlich vergleichsweise gering. Das gilt insbesondere für - wie hier anzunehmen - jugendliche Ersttäter. Der notwendige Ermittlungsaufwand steht dann schnell in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Schuld und zum erwartbaren Strafmaß, sodass die Kapazitäten der Staatsanwaltschaft besser in die Verfolgung schwerer Vergehen und insbesondere von Verbrechen fließt.

    Die Opfer sind dennoch nicht schutzlos. Das Verfahren ist nach Einstellung zwar (ggf. nur zunächst, sofern die Staatsanwaltschaft und nicht das Gericht eingestellt hat) strafrechtlich erledigt, dennoch lassen sich zivilrechtliche Forderungen wie Schmerzensgeld noch durchsetzen.

    Wenn es in NRW eine Pflicht zur Teilnahme gibt, wird sie wohl verletzt.

    chilipaprika: Das es in der Praxis gar keine Konsequenzen hat, ist mir auch klar. Mir ging es eher um eine formale Antwort wie das zu bewerten ist.

    Schau doch bitte einfach mal in den entsprechenden Fahrtenerlass. Dort ist klar geregelt, unter welchen Umständen die Nichtteilnahme zu ermöglichen ist und wie dann im Sinne der Schulpflicht zu verfahren ist. Die Nichtteilnahme an einer mehrtägigen Fahrt ist für sich genommen noch kein Verstoß gegen die Schulpflicht.

    Edit: Nur um Missverständnisse zu vermeiden: das gilt, sofern besondere Ausnahmefälle vorliegen, die eine Befreiung von der Teilnahme zu ermöglichen haben. Zumindest aus Hamburg ist mir auch ein niederinstanzliches Urteil bekannt, dass die Rechtmäßigkeit eines Bescheids bekräftigt hat, mittels der eine Schule einem Elternteil ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der Teilnahme angedroht hat. Ob man sich als Schule mit solchen Maßnahmen einen Gefallen tut, halte ich hingegen für fraglich.

    Wo ist das Problem?

    Ich vermute mal: Am Ende wird man sie nicht zwingen können aber ein Bußgeld wegen der Missachtung der Schulpflicht verhängen können. Zu mindestens wenn es bei euch wirklich verbindlich ist...

    Die Schulpflicht wird doch gar nicht verletzt, wenn die nicht mitfahrenden Schüler am Unterricht in einer anderen Klasse teilnehmen bzw. auf Anweisung im Homeoffice lernen.

    Catania Ich bezweifle gar nicht - und weiß es aus eigener Erfahrung - dass die Anordnung von Mitbeaufsichtigung nach wie vor vorkommt und oft genug auch so durchgeführt wird. Im Fall der Fälle ist man aber als Lehrkraft die gekniffene Person, wenn man einer genügenden Aufsicht nicht nachkommen kann und dadurch etwas passiert. Daher halte ich es für zwingend geboten, gegen solche Anweisungen (schriftlich!) zu remonstrieren. Wird die Anweisung dennoch aufrechterhalten, führt man diese natürlich nach bestem Wissen und Gewissen aus, ist dann aber wenigstens aus der Haftung raus.

    Im Übrigen hebeln weder Aussagen eines Personalrats noch einfache Runderlasse die Rechtsprechung des BGH aus. Eine veränderte Gesetzeslage zu den relevanten Punkten, auf die sich der BGH bezogen hatte, kann ich nicht erkennen.

    puduhepa

    Dazu ist vielleicht zu bemerken, dass im römisch-germanischen Rechtskreis (und insbesondere im deutschen Zweig) anders als im Common Law kein Richterrecht als anerkannte eigenständige Rechtsquelle gibt. Auch hohe Gerichte entscheiden insofern nur im Einzelfall und die Urteile sind nicht für andere Fälle bindend.

    Man muss dazu aber auch bemerken, dass unseren Rechtskreis rationales, abstraktes und begriffliches Denken auszeichnet, sodass Urteile streng deduktiv aus Gesetzen als wichtigster Rechtsquelle abgeleitet werden. Das führt auch dazu, dass Gerichte in vergleichbaren Fällen unter sauberer Anwendung dieses Vorgehens oft zu gleichen Urteilen kommen. Insofern kommt es sehr selten vor, dass niederinstanzliche Gerichte in ähnlichen Fällen von Urteilen höherinstanzlicher Gerichte abweichen, außer die Gesetzeslage hat sich zwischenzeitlich deutlich geändert.

    Lange Rede, kurzer Sinn: Auch ohne dedizierte Vorschriften in BaWü zu einem solchen Fall würde mich nicht wundern, wenn der Weg durch die Instanzen zum gleichen Urteil käme, wie es bereits vorliegt. In Anbetracht der damit verbundenen Haftungsrisiken würde ich daher auch in BaWü als Lehrkraft gegen eine Dienstanweisung der Mitbeaufsichtigung unter Verweis auf den BGH zumindest remonstrieren.

    PS: Damals ging es gerade um Schadensersatzforderungen zu einer durch die ungenügende Aufsichtsführung entstandenen Augenverletzung einer Schülerin. Gerade weil eine Lehrkraft gar nicht in der Lage sein kann, den Anforderungen der Aufsicht über 2 Lerngruppen in 2 unterschiedlichen Räumen hinreichend zu genügen, ist eine solche Dienstanweisung eine Amtspflichtverletzung.

    Andererseits ist die Klassenfahrt durch die Schulleitung genehmigt und es wird gewünscht, dass alle mitfahren. Schließlich besteht ja Teilnahmepflicht (natürlich kann trotzdem eigentlich keine gezwungen werden - wer nicht unterschreibt, kann ja nicht mitfahren, weil kein verbindlicher Vertrag zustandegekommen ist).

    Habt ihr auch solche Erfahrungen gemacht? Und wie geht ihr damit um?

    Wie so oft hilft hier auch die Angabe des Bundeslandes. In vielen Bundesländern herrscht zwar anders als in Niedersachsen für die Schülerinnen und Schüler eine grundsätzliche Teilnahmepflicht an Klassenfahrten, wirklich durchsetzbar ist diese aber nicht. Die Kinder erledigen dann eben vor Ort schulische Aufgaben nach Anweisung. In der Praxis bedeutet das i.d.R. dass sie währenddessen in einer Parallelklasse mit unterrichtet werden oder Aufgaben für diese Woche erhalten, die sie unter Aufsicht in der Schule bearbeiten.

    Ich brauche das schlicht nicht. Ich brauche keine gesonderten Kriterien für in ihrer Entscheidungskraft überinterpretierte Prüfungen. Ich bereite mich sehr wohl auf Prüfungen vor, und zwar so, dass ich alle Prüfungen mit der gleichen Verantwortung, Ernsthaftigkeit, Sensibilität und Genauigkeit durchführen kann. Dazu gehört für mich zunächst mal, für eine entspannte Atmosphäre zu sorgen. Und dann geht es darum, dem Prüfling das Leistungsoptimum zu ermöglichen. Und zwar bis zum letzten Zeigerticken. Ich bin noch nie auf die Idee gekommen, nach unten zu prüfen, weil es knapp werden könnte.

    So habe ich das auch durchweg bei meinen Mitprüfende empfunden. Auf die Idee, eine speziell begabten Prüfungsvorsitzende einzusetzen, die dann die Reißleine zieht, kam hier auch noch niemand. Ich halte das auch für eine rechtsmißbräuchliche Anwendung der Prüfunsgordnung. Bei uns werden auch die letzten Prüfungen seriös besetzt.

    Ich glaube inzwischen tatsächlich, dass du mich mit Absicht missverstehen möchtest. Ich habe nirgendwo von "nach unten prüfen" geschrieben, sondern davon, dass die tatsächliche Prüfungsleistung gut erkennbar sein muss. Im hier beschriebenen Szenario geht es doch vor allem darum, ob ein Prüfling das Abitur besteht oder nicht besteht.

    Ich kann dir auch nicht bei deinen Ausführungen zu "speziell begabten Prüfungsvorsitzenden" folgen. Die Prüfungsordnung sieht eindeutig vor, dass das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission den Prüfungsvorsitz übernehmen darf, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen stellen darf und vor allem auf den korrekten Ablauf des Prüfungsverfahrens zu achten hat. Von Rechtsmissbrauch oder "unseriöser Besetzung" kann hier keinerlei Rede sein.

    PS: Das Achten auf korrekten Ablauf (auch im Sinne des Prüflings) beinhaltet gerade, dass die Prüfung nicht einfach nach der vorgeschriebenen Mindestzeit mit noch nicht ganz klarem Ergebnis endet, sondern die Gelegenheit geschaffen wird, nachzuweisen, dass die Leistung doch ausreicht....oder eben erkennbar auch nicht.

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