In der Rundberfügung steht:
„i) Zutrittsverbot: Wenn Schülerinnen und Schüler oder deren Erziehungsberechtigte weder ein negatives Testergebnis noch eine ärztliche Bescheinigung über das Nichtvorliegen einer Infektion oder ein anderweitiges aktuelles negatives Testergebnis am von der Schule fest- gelegten Testtag vorlegen, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich. Die Schü- lerinnen und Schüler müssen die Lernzeit im Distanzlernen verbringen und werden mit Lern- aufgaben versorgt.
Für Personen, die unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule einen Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführen oder durchführen lassen, be- steht kein Zutrittsverbot, sofern der Test ein negatives Ergebnis aufweist.“
Wenn man es darauf ankommen lassen will, kann man es doch auch so auslegen, dass man Distanzlernen machen kann, wenn kein Testergebnis vorliegt.
Wo findest du das denn? In der aktuellsten Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08. steht sogar eindeutig drin, dass
Schülerinnen und Schüler, die weder vollständig geimpft oder genesen sind noch die Härtefallregelung in Anspruch nehmen können, und sich weigern, ihrer Testpflicht nachzukommen, verletzen ihre Schulpflicht.
Oder ist das von Region zu Region unterschiedlich geregelt?