Bei der PKV muss man alle bekannten Diagnosen angeben. Wer seine Akte anfordert, hat Kenntnis von allen Diagnosen. Wer sich lediglich auf seine Erinnerung beruft, hat keinen Interessenkonflikt.
Das ist eine steile These und falsch. Zum Einen wird man sich nicht glaubhaft darauf zurückziehen können, von Diagnosen nichts gewusst zu haben, zum Anderen ist i.d.R. auch anzugeben, ob Beratungen oder Untersuchungen stattgefunden haben und ob Heilbehandlungen angeraten sind. Wer hier mit dem Feuer spielt, muss damit rechnen, dass die PKV später Leistungen ausschließt oder vom Versicherungsvertrag zurücktritt. Dafür bedarf es nicht einmal des Vorsatzes der Täuschung. Ähnliches gilt bei der amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Eignung.
PS: Ich präzisiere mal noch etwas, bevor sich das im Kreis dreht. §19 VVG spricht zwar nur von "bekannten Gefahrumständen", im Zweifelsfall wird man aber erhebliche Beweisschwierigkeiten haben, von bestehenden Diagnosen und Behandlungen keine Kenntnis zu haben, obwohl man genau bei diesem Arzt war. Das Risiko, hier im Nachgang den Versicherungsschutz zu verlieren oder aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu werden, muss man nun wirklich nicht eingehen. Die Strategie "Ich schaue lieber nicht in meine Akten, dann kann ich so tun, als wüsste ich von nichts" wird in vielen Fällen nach hinten losgehen.
PPS: Der Versicherer hätte übrigens auch bei unwissentlichen Falschangaben ein Sonderkündigungsrecht.