Meine SL würde never ever unterstützen, wenn wir einen Betrugsversuch unterstellten, nur, weil ein Schüler sein Handy nicht abgegeben hat. Ich halte das auch für rechtlich fragwürdig.
Hab früher auch immer in meiner Belehrung auf den angeblichen Täuschungsversuch hingewiesen, bis ich mich selbst hinterfragt hab, was ich eigentlich mach, wenn wirklich einem Schüler das Handy aus der Hosentasche rutscht.
Zum Einen: Wenn in einer Prüfung nicht erlaubte Hilfsmittel unerlaubt bereit gehalten werden (nichts anderes ist das Beisichbehalten eines Handys), dann liegt bereits ein Betrugsversuch vor. Auf die tatsächliche Verwendung kommt es beim Betrugsversuch nicht an.
Zum Anderen: Die SL hat - zumindest bei uns in NDS - schlicht nichts mitzureden bei der Bewertung einer Klausur.
PS: Wir hatten so einen Fall im Abitur und haben mit voller Rückendeckung des Dezernenten die entsprechende Teilprüfung mit "ungenügend" gewertet und werten dürfen.
PPS: Zur rechtlichen Einschätzung des Mitführens von Smartphones bei Prüfungen gibt es eine Reihe von Urteilen (auch höherinstanzliche), die sich genau damit befassen. So hat z.B. das OVG NRW 2021 die bewusste Mitführung des eingeschalteten Smartphones am Prüfungsplatz gar als besonders schweren Fall des Täuschungsversuchs gewertet (AZ 6 B 1868/20). In einem solchen Fall wäre z.B. im Abitur nicht nur die einzelne Klausur, sondern die gesamte Prüfung als "ungenügend" zu werten.