Beiträge von Seph

    Ich auch nicht. Ich möchte aber auch hier gegen die Gewalt, die die Ungeimpften gegen die Vernünftigen anwenden abwägen. Etwas platt: lieber einen Arm auf den Rücken gedreht als ewig unter Pandemiebedingungen leben und beim Sterben zusehen.

    Den Arm kann man ja gerne auf den Rücken drehen, falls das nötig ist, um z.B. eine Ausgangssperre durchzusetzen. Das ist aber eine ganz andere Kategorie als die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur anschließenden Zwangsimpfung. Wie bereits beschrieben: Der Zweck des Gesundheitsschutzes der allgemeinen Bevölkerung lässt sich auch durch mildere Mittel erreichen.

    Ich hatte plötzlich erfahren, dass ein Eltern sich im Endstadium einer tödlichen Krankheit befand. Ich musste auch am nächsten Tag arbeiten. Bei Tod eines Elternteils gibt es bei uns 2 Tage frei. Gleiches für Tod der Kinder oder Lebenspartner. In akuten Fällen bin ich ganz bei euch. Da gibt es bei uns auch die Möglichkeit bis zu 3 Tage Sonderurlaub zu bekommen. Dann gibt es noch bis zu 10 Tage um eine Pflege zu organisieren. Das finde ich schon gut. Aber jetzt wochenlang beurlaubt zu werden, finde ich schwierig.

    Zunächst einmal: Mein herzliches Beileid! Das ist hart und 2 Tage reichen sicher nicht, um sich wieder "zu funktionieren".

    Bei der notwendigen Betreuung eigener minderjähriger Kinder sieht die Lage aber etwas anders aus: Wie ich weiter oben ausgeführt habe, gibt es zur Betreuung von minderjährigen Kindern einen Rechtsanspruch auf (unbezahlte) Freistellung vom Dienst, sowohl für Angestellte als auch für Beamte. Die Schwierigkeit der Umorganisation von Stundenplänen u.ä. stellen keine dringende oder gar zwingende dienstliche Belange dar, die diesem Rechtsanspruch entgegenstehen.

    Grundsätzlich würde ich das auch ablehnen aber ob es verhältnismäßig ist, ist aus meiner Sicht dann eine Entscheidung von Politik und Gerichten. Was wäre wenn die Sterblichkeit bei 50% liegen würde? Wäre dann die Anwendung von unmittelbaren Zwang auch verboten? Ich verstehe es so, dass es grundsätzlich die Möglichkeit gibt. Die konkrete Situation muss dann natürlich geprüft werden. Aber das es generell nicht verhältnismäßig ist, glaube ich nicht.

    Auch hierfür gibt es mildere Mittel, mit denen im Verwaltungsrecht gearbeitet werden kann, z.B. das Verbot von Besuchen für bestimmte Einrichtungen oder Ausgangssperren für Ungeimpfte. Auch Quarantänemaßnahmen wären ein milderes Mittel. Diese wiederum lassen sich durch Zwangsmittel durchsetzen, die aber dann weniger tief in Grundrechte eingreifen. Es gibt bislang keinerlei Hinweise darauf, dass die Rechtssprechung die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Impfung von Personen stützen würde, aber eine ganze Reihe von Hinweisen darauf, dass ein so starker Eingriff in Art. 2 GG in den bisherigen Situationen nicht gerechtfertigt scheint.

    Ich finde es daher nicht sinnvoll, hier freimütig zu behaupten:

    Unser Rechtssystem würde es auch erlauben die Person mit körperlichen Zwang zu impfen.

    Ich bin mir sicher, dass du keinen einzigen Fall finden wirst, in dem die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme zur Durchsetzung einer Impfpflicht gegenüber Personen durch ein deutsches Gericht bejaht wurde.

    Unser Rechtssystem würde es auch erlauben die Person mit körperlichen Zwang zu impfen.

    Nein, das erlaubt unser Rechtssystem nicht. Ein Verstoß gegen die Impfpflicht (z.B. bei Masern) ist zunächst eine Ordnungswidrigkeit und wird schlicht mit einem Bußgeld belegt. Als weiterführendes Zwangsmittel ist lediglich die (wiederholt mögliche) Verhängung von Zwangsgeld vorgesehen. Die Anwendung von unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung der Impfpflicht ist aber schlicht nicht verhältnismäßig und daher auch nicht im gesetzlichen Rahmen.

    Nun ja. In meinem Fall geht es um ein Angestelltenverhältnis, ich bin nicht verbeamtet.

    Dann muss diese Möglichkeit beantragt werden. Zwar sehe ich auf die Schnelle im Gesetz nicht, wie lange vorher. Aber allein eine Verlängerung ist "spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung" zu stellen. Da möchte ich nicht wissen, wie lange vorher ich den Erstantrag stellen muss UND, wie lange das dann dauert, bis es bearbeitet wird (...) (Erfahrungsgemäß in unserem Schulamt zig Monate.)

    Das ist aber nicht die Situation, über die wir hier reden. Es geht um einzelne Tage oder vielleicht etwas mehr, die man SPONTAN benötigt, also tatsächlich von heut auf morgen.

    Ich habe meine SL nach Sonderurlaub gefragt (sie wusste, weswegen). Antwort: Kann ich Ihnen nicht geben.

    (Es wurde eine andere Möglichkeit gefunden, dazu möchte ich mich hier jetzt aber nicht weiter äußern.)

    Im Angestelltenverhältnis greift vermutlich der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. §28 TVL sieht Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vor. Ein solcher wichtiger Grund ist bei Pflege eines minderjährigen Kindes analog zu der angesprochenen Regelung für Beamte anzunehmen und entsprechend Sonderurlaub aus familiären Gründen zu gewähren (auch kurzfristig!).

    Auf die schnelle für z.B. Bremen gefunden:

    Beispiele für wichtige Gründe können insbesondere familiäre Gründe (Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen) oder auch berufsqualifizierende Gründe wie zum Bei­spiel Fort- und Weiterbildungen, Umschulungen oder ein Studium sein.

    (...)

    „Die Regelung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 (Beurlaubung aus familiären Gründen) des bremischen Beamtengesetzes gilt auch für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie An­gestellte im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 2). In einem Tarifvertrag zuguns­ten der Arbeiter und Angestellten getroffene Regelungen bleiben unberührt.“

    Für Arbeitnehmer außerhalb des ÖD gibt es dann zumindest die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen oder gar sich unbezahlt freistellen zu lassen. Und zwar ohne ärztliche Atteste, wochenlange Beantragungsfristen etc. Diese Varianten sind vielleicht nicht optimal, aber sie sind zumindest eine MÖGLICHKEIT. Im ÖD, insbesondere bei Lehrern, fehlen diese Möglichkeiten gänzlich.

    An dieser Stelle sehe ich die Gesetzeslücke. Geht unsere Dienstpflicht soweit, dass wir das Wohl und die Gesundheit der eigenen Kinder wie selbstverständlich hintenan stellen müssen und dieses weniger wichtig ist als der alltägliche Unterricht für "fremde" Kinder?

    Die hier angesprochene Gesetzeslücke gibt es gar nicht. Neben dem hier im Thread mehrfach angesprochenem bezahlten Sonderurlaub, sehen die Beamtengesetze von Bund und Ländern noch "Urlaub aus familiären Gründen" / "familienbedingte Beurlaubung" vor (vgl. z.B. §92 BBG oder §62NBG):

    Zwingende dienstliche Belange sind i.d.R. erst berührt, wenn die damit verbundenen Einschränkungen des Dienstbetriebs über ein normales Maß hinaus gehen würden. Fehlende Vertretungsreserven begründen keine solchen Belange.

    Vergleichbare Regelungen wird es (ohne es für alle Bundesländer geprüft zu haben) vermutlich in den Landesbeamtengesetzen ebenfalls geben. Für Niedersachsen ist das der angesprochene §62 NBG, der im Wortlaut quasi identisch ist.

    PS: Wer sich mal mit den Begriffen "zwingende" und "dringende" (schwächere Form) dienstliche Belange beschäftigen möchte, kann sich u.a. den Beschluss des BVerwG 2 B 76.08 vom 11.12.2008 mal anschauen. Das Gericht hat dort recht übersichtlich dargestellt, welcher Schweregrad von Einschränkungen des Dienstbetriebs vorliegen muss, um diese Begriffe auszufüllen.

    Definiere unvollständig.

    Stell dir vor, dein Chef könnte alles in die Dienstakte heften, was ihm so einfällt. "Maylin85 kam mir am 23.5.2019 unverschämt und im Mai war sie ungewöhnlich lange krank. Das sollte man mal bei der nächsten Beförderung berücksichtigen."

    Es ist nunmal rechtlich festgelegt, was wann wo wie lange abgeheftet wird und wer wann davon in Kenntnis gesetzt werden muss. Datenschutz heißt das und ist gut und wichtig.

    Ein Mobbingfall - möglicherweise noch i.V.m. mit strafbaren Handlungen - ist aber gerade keine Petitesse. Bestandteil der Schülerakte sind sehr wohl auch Daten, die in Verbindung mit Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen stehen. Wenn hier als - ziemlich mildes Erziehungsmittel - ein Gespräch über den Vorfall stattgefunden hat, darf die Dokumentation dieses Erziehungsmittels durchaus auch in die Akte. Die saubere Dokumentation dieses Vorgangs ist gerade bei fortgesetzten Verstößen dieser Art für die Zukunft wichtig.

    Okay, wie denn? Eine typische Klassenfahrt geht bei uns 5-6 Tage. Sind das dann 5 mal 24 Std, also 120 Arbeitsstunden, also ca. 3 Wochen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers. Es gab schon Jahre, da war ich auf zwei solchen Fahrten mit...

    Auch durch Wiederholung wird es nicht richtiger. Die Arbeitszeit auf Klassenfahrt beträgt keine 24 Std. pro Tag, insbesondere ordnet der Dienstherr keine solche lange Arbeitszeit an. Das wäre im Übrigen auch rechtswidrig.

    Bei geeigneter Planung der Fahrt und Absprache der Begleitpersonen untereinander lassen sich Arbeitszeiten zwischen 8-12 Stunden pro Tag gut realisieren, die damit entstehenden Überstunden lassen sich dann auch ganz gut wieder abbummeln. Hilfreich ist dabei das Einplanen von Tätigkeiten mit einfachen Aufsichtsverhältnissen und damit verbundenen Schichten, vor allem bei älteren Jahrgängen angemessen lange Freizeit für alle und Einhaltung der (eigenen) Nachtruhe.

    Übrigens: auch in der hoch gelobten freien Wirtschaft zählt auf Dienstreisen nicht die komplette Aufenthaltszeit weg von zu Hause als Arbeitszeit, sondern nur die Zeit der angewiesenen Tätigkeiten.

    Wenn bei uns Unterricht wegen Praktikum (Bogy), Klassenfahrt oder eben nach dem Abitur ausfällt, kann man stattdessen zu anderen Aufgaben (Vertretung oder auch anderes) herangezogen werden, aber erst, wenn der Unterricht entfallen ist. Es kann keine Vorleistung verlangt werden.

    Das stimmt so jedenfalls nicht unabhängig vom Bundesland. In Niedersachsen ist hierfür z.B. die Nds.ArbZVO-Schule einschlägig, nach der aus dienstlichen Gründen von der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft um bis zu vier Unterrichtsstunden nach oben bzw. bis zur Hälfte nach unten abgewichen werden darf. Ein entsprechender Ausgleich soll - sofern nicht bereits innerhalb des entsprechenden Halbjahres ausgeglichen - in das folgende Schulhalbjahr übernommen werden und einen kumulierten Korridor von +/- 40 Stunden nicht überschreiten.

    Ratatouille

    Rightyright. Ich formuliere es mal etwas anders. Solche Schulleitungen (wahlweise Abteilubgsleitungen oder andere Strukturelemente) sind ein echtes Problem. Sie wollen es allen recht machen. Nur ihren Kolleginnen nicht, die werden verheizt.

    Die angebliche Konkurrenz zwischen Schulen ist ohnehin eine völlig absurde Idee. Keine Ahnung, warum man sich so etwas einreden lässt.

    Ich finde die Aussage mit ihrem Absolutheitsanspruch problematisch, zumal du bezogen auf Tom123 vollkommen verkennst, dass in NDS keine Pflicht zur Teilnahme an Klassenfahrten besteht. Lehrkräfte werden auch nicht verheizt, wenn sie doch an Fahrten teilnehmen, diese gehören (in den meisten Bundesländern) zur Dienstpflicht und sind in der Arbeitszeitberechung bereits enthalten.

    Im Übrigen gibt es durchaus Konkurrenz um Schülerzahlen zwischen benachbarten Schulen, bei der es am Ende nicht nur um eine Zahl auf dem Papier geht, sondern auch darum gehen kann, ob bestimmte Profile der Schule weitergeführt werden können und v.a. ob Stellen gehalten werden können oder Lehrkräfte abgeordnet werden müssen. In seltenen Fällen geht es dabei auch um den Fortbestand einer Schule. Eine gute Schulleitung hat das auf dem Schirm und kämpft - auch im Sinne ihrer Lehrkräfte - mit diesen zusammen darum, den Standort und die Stellen halten zu können.

    Der Gedanke nach Erneuerung des Spitzenpersonals ist sicher nicht so verkehrt, haben die Wähler doch gerade auch der Fortführung verkrusteter Strukturen eine Absage erteilt. Dass sich da andere in Stellung bringen ist nachvollziehbar und dass bestimmte Äußerungen nicht ganz ohne Gedanken an den eigenen Vorteil getroffen werden, auch. Mich wundert nur, dass das alles noch in laufenden Koalitionsverhandlungen sein muss. Einen dämlicheren Zeitpunkt kann es m.E. gar nicht geben, Personaldebatten öffentlich zu führen.

    Im späteren Alter kann sich dieses Blatt ganz schnell wenden, weil vielleicht irgendwann der Zeitpunkt kommt, wo Du nicht mehr mehrere Tage durchmachen kannst, sondern auf Erholungsphasen dringend angewiesen bist.

    Warum denn immer dieser Mythos von "mehrere Tage durchmachen"? Vielleicht ist der Ansatzpunkt dann, die Art und Tagesstruktur der Fahrt deutlich anders zu planen. Ich konnte bisher auf jeder Klassenfahrt ausreichend schlafen (ehrlich gesagt mehr als mit kleinen Kindern zu Hause) und hatte genau wie meine Schülerinnen und Schüler genügend Freizeit im Programm, bei dem ich nicht gerade Aufsicht führen musste. Das bedingt eine entsprechende Vorauswahl der Fahrtziele und des Programms sowie gute Absprachen mit anderen Begleitpersonen, ist aber möglich.

    PS: Ich kenne übrigens auch den Typus Lehrkraft, die sich nachts mit einem Buch auf den Flur setzt und dort bis um 4 oder um 5 Nachtwache hält. Mal abgesehen davon, dass das nur eine Scheinsicherheit schafft, ist das rechtlich überhaupt nicht notwendig und auch vom Dienstherrn nicht erwartet. Bei solchen Aktionen handelt es sich daher gerade nicht um (angewiesene) Mehrarbeit, sondern um ein relativ sinnloses Privat"vergnügen".

    elCaputo

    Die Einengung des Gewerkschaftsbegriffs auf Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern nach Arbeitsrecht mag eher zur historischen Entstehung von Gewerkschaften passen, greift heute aber zu kurz. Gewerkschaften als privatrechtliche Vereinigungen von Mitgliedern und Interessenvertretung dieser stehen grundsätzlich nach Art. 9 Abs. 3 GG auch Beamten offen.

    Zwar unterliegen Beamte dem im Verfassungsrang stehenden Streikverbot, wozu auch streikähnliche Maßnahmen gehören (Ja, auch der hier im Forum gerne einmal genutzte Begriff des "Dienst nach Vorschrift"). Nicht beeinträchtigt ist jedoch das Recht von Beamten, sich außerhalb ihrer Dienstzeit zu solidarisieren, an Protesten teilzunehmen und ihre Interessen deutlich zu machen.

    Anders als von dir hier dargestellt, gibt es sehr wohl Gewerkschaften, in denen auch Beamte organisiert sind und die wiederum in übergeordneten Verbänden organisiert sind. Die GEW ist eines der Beispiele aus dem Bildungssektor. Auch im DGB organisiert ist beispielsweise die GdP, deren Mitglieder zum größten Teil Beamte sein dürften.

    Mich fasziniert, wie intensiv von einigen die Arbeitgeberinnen-Argumentation vorgetragen wird. Als ob ihr die Zeit, die ihr im Praktikum oder wegen Prüfungen weniger unterrichtet, nicht anderweitig in die Schule stecktet.

    Ich wiederhole es oft und gerne: Es hilft sehr, die eigene Arbeitszeit konsequent zu erfassen. Dann kann man diese auch wunderbar eigenverantwortlich steuern und hat im Zweifel, wenn es doch zu viel werden sollte, sowohl Ansatzpunkte zur eigenständigen Nachsteuerung als auch belastbare Zahlen für das Gespräch mit Vorgesetzten.

    Ich kann für mich definitiv sagen, dass z.B. Zeiten, die durch Prüfungskurse freiwerden, nicht 1:1 anderweitig in Schule gesteckt werden, sondern vor allem die vorherigen Mehrbelastungen im Prüfungsverfahren ausgleichen. So soll es ja auch sein.

    Das denke ich auch. Deine Fragen zielen ja gerade auf die tägliche Arbeit und nicht auf das System KGS an sich. Die tägliche Arbeit, Frequenz von Dienstbesprechungen u.ä. unterscheiden sich zwischen einzelnen Schulen stärker als zwischen den Schulformen an sich. Daher ist ohnehin entscheidend, wie die konkrete Schule damit umgeht.

    Daran scheint mir nichts seltsam zu sein. Die Deputatsstunden müssen nicht exakt jede Woche getroffen werden, innerhalb einer gewissen Bandbreite ist ein Mehr- oder Mindereinsatz möglich, insbesondere wenn sich dieser bereits innerhalb des Schuljahres wieder ausgleicht, z.B. durch planmäßige Ausfälle von Stunden durch Praktika usw. Die zuvor geleistete Mehrarbeit wird in dieser Zeit ja wieder ausgeglichen.

    Das muss aber eine gewaltige Entlastung sein, die die 24-stündige Bereitschaft über mehrere Tage hinweg ausgleichen soll.

    Mal abgesehen davon, dass man auch auf Klassenfahrt gerade nicht 24 Stunden am Tag in Bereitschaft ist (hiermit hat sich auch die Rechtsprechung bereits beschäftigen dürfen), gleicht man die entstandene Mehrarbeit in dieser Zeit natürlich durch entsprechend verteilte Minderarbeit im sonstigen Schuljahr aus. Das Thema hatten wir hier, wie du sicher weißt, auch im Rahmen der Eigenverantwortung der Lehrkräfte bei der Gestaltung ihrer ungebundenen Arbeitszeit bereits mehrfach.

    Kiggie

    Inzw. bin ich aber soweit, daß ich trotzdem die Maskenpflicht abschaffen würde. [...]

    Das empfinde ich als menschenverachtend und bin froh darum, dass die Entscheidungen in der Politik derzeit nicht aus einer solchen Haltung heraus getroffen werden.

    Ich bin allerdings bei dir, dass ein guter Anteil der bisher nicht Geimpften wahrscheinlich kaum eine Vorstellung davon haben dürften, was Covid-19 anrichten kann bzw. keine persönlichen Beispiele zu kennen. Ich nehme da ein nicht nachvollziehbares und verzerrtes Risikoempfinden wahr, bei dem die Impfung als deutlich gefährlicher als die Krankheit eingestuft wird.

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