Beiträge von Seph

    Grundsätzlich scheint mir die bis zu einem gewissen Maß höhere Infektiösität inzwischen schon belegt, allerdings ist es auch offensichtlich, dass die neue Variante in Europa eigentlich seit Oktober überall aufgetaucht ist, es aber nicht überall zu einem starken Anstieg der Infektionen gekommen ist. In meinen Augen spricht schon einiges dafür, dass eigentlich nicht die Kausalkette "Die neue Variante führt zu einem sprunghaften Anstieg" lauten müsste, sondern eher "Wir haben einen sprunghaften Anstieg und erklären diesen mit der neuen Variante (weil es bequemer ist, es auf eine externe Ursache zu schieben)".

    Das sehe ich anders. "Im Oktober aufgetaucht" heißt zunächst erst einmal nur, dass in Einzelfällen entsprechende Mutationen nachweisbar waren, aber noch nicht die Masse der Infektionen ausgemacht haben. Trotz höherer Infektiosität kann sich auch ein solcher Stamm anfangs nur langsam verbreiten und es dauert eine gewisse Zeit, bis dieser einen relativ großen Anteil der Neuinfektionen ausmacht und damit das Pandemiegeschehen merklich beeinflusst. Insofern passt der zeitliche Ablauf durchaus plausibel zu "Die neue Variante ist deutlich infektiöser".

    "Amtskirche" ist ein Kampfbegriff sehr progressiver Reformgruppen (sehr neutral ausgedrückt) innerhalb der Kirche, der suggerieren soll, Klerus und Laien stellten unterschiedliche 'Arten' von Kirche dar (siehe z. B. das Zitat von kl. gr. Frosch). Dies ist aber nicht der Fall. Klerus und Laien sind im gleichen Sinn und in gleichwertiger Form die eine Kirche.

    Ich bin verwirrt. Erst beschwerst du dich, dass man die Gemeinschaft der Gläubigen getrennt von den Strukturen von Organisationseinheiten der Kirche als öffentliche Institutionen betrachten müsse (nichts anderes bedeutet Amtskirche und ist mitnichten ein Kampfbegriff), nur um nun gegen eine solche Trennung zu argumentieren. Was denn nun?

    Sagen wir es so: Ich nenne sie nicht Klassenarbeit, sondern Ersatzleistung (die dürfen wir unde sind auch nicht näher definiert). Dann geht's.

    Ok, diesen Begriff "Ersatzleistung" höre ich zum ersten Mal. Aber, wie gesagt, ich meine, dass bei uns jegliche Form der Leistungskontrolle im Distanzunterricht untersagt ist. Auch die SuS, die schon seit längerer Zeit aufgrund von Erkrankungen - also als Risikopatient*innen - im Homeschooling sind, mussten bis Dezember für Klassenarbeiten/Klausuren in die Schule kommen und sie dort mitschreiben.

    Zumindest für die Oberstufe an den allgemeinbildenden Schulen in Nds. ist relativ klar umrissen, was eine Ersatzleistung ist und was nicht. Die Umbenennung von Klausuren gehört bei uns nicht dazu ;) Für Klausuren, die unbedingt nötig sind, können Schülerinnen und Schüler ebenfalls einbestellt werden. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob diese Klausuren nicht auch verschoben werden könnten, was aber z.B. kurz vor Ende des Halbjahres in der Qualifikationsphase keine Option war.

    Ersatzleistungen an sich sind grds. für den Fall reserviert, dass einzelne (!) SuS an einer Klausur nicht teilnehmen konnten. Dann kann eine Nachklausur angesetzt werden, eine Art mdl. Prüfung abgehalten werden (Referat + Diskussion oder in Ausnahmefällen nur Kolloquium) oder eine Hausarbeit angefertigt werden. Wir haben aber auch bereits die Klärung, dass das nicht der Regelfall zum Ersatz einer Klausur des ganzen Kurses sein soll.

    Die Gesetzgebung ist in Österreich eine andere: Kinder unter 12 dürfen nicht alleine gelassen werden (ist sogar eine Straftat).

    Dafür hätte ich dann doch gerne mal eine Quelle. Das österreichische StGB gibt dazu nämlich zunächst nichts her. Die dort vorkommenden Straftaten wie "Vernachlässigen unmündiger, jüngerer (...) Personen (§92 StGB) sind jedenfalls nicht einschlägig.

    Grundsätzlich greift die Aufsichtspflicht der Eltern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr, was auch in Deutschland so ist. In Österreich wie in Deutschland scheint der Gesetzgeber aber auch die Umstände im Einzelfall zu würdigen (Alter des Kindes, Gefahrenpotential der Umgebung, Regelvereinbarungen, Zuverlässigkeit usw.).

    Braucht's das. Ich mein, wenn man Kenntnis von derlei Straftaten hat, bringt man die doch zur Anzeige. Das macht man doch so, da brauche ich doch keine kirchenrechtliche Verpflichtung.

    Nein, das braucht es nicht und habe ich auch nirgendwo behauptet. Im Gegenteil dazu habe ich doch bereits dargestellt, dass inzwischen grundsätzlich der Weg zu den Ermittlungsbehörden gegangen wird. Das war aber leider nicht immer der Fall in der Vergangenheit und genau darin lag doch das Problem.

    Forschungsarbeit: Missbrauch in der Kirche nicht weiter verbreitet als sonst | ZEIT ONLINE

    Ist von 2011, sage ich dazu; ich weiß nicht, ob es neuere Auswertungen diesbezüglich gibt.

    Das macht natürlich keinen einzigen Missbrauchsfall in der Kirche weniger schlimm.

    Das Problem sind denke ich gar nicht so sehr die Fallzahlen, sondern dass innerhalb der Institution Kirche das Thema lange ignoriert wurde und teilweise bekannte Straftäter gedeckt wurden. Das wirft leider ein schlechtes Licht auf einige innerkirchlichen Strukuren. Man muss aber fairerweise auch erwähnen, dass in den letzten Jahren die Aufarbeitung dieses Problems angegangen wird und insofern eine positive Änderung wahrzunehmen ist.

    Interessant finde ich, dass kirchenrechtlich bereits seit langem Überlegungen zu Maßnahmen bei Missbrauchsfällen bestehen, gleichzeitig das Kirchenrecht aber keine generelle Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden kennt. In der Praxis wird das zumindest inzwischen (spätestens seit 2010) gleichwohl dennoch durchgängig getan.

    Vermutlich gibt es auch an "höheren" Schularten SuS, die diese Begleitung brauchen.

    Gibt es. Die Rückmeldungen unserer Schülerinnen und Schüler im Distanzlernen zeigen bislang, dass die meisten sehr froh sind, auch im Distanzlernen an feste Tagesstrukturen gebunden zu sein. Das helfe ihnen deutlich, ihren Tag zu planen, sich zu motivieren und Kontakte auch aus der Ferne zu pflegen. Dankbarkeit erfahren wir dabei auch für die regelmäßige und zeitlich verlässliche Möglichkeit zum gemeinsamen Austausch, was auch dem Gefühl diene, nicht allein zu Hause zu versacken. Sehr schlechte Erfahrungen haben wir dagegen in einigen Fällen im vergangenen Frühjahr mit einer offeneren Struktur mit Langzeitaufgaben und offenen Terminangeboten für Besprechungen gemacht.

    Genau danach hatte ich ja gesucht! Also für Beamten gilt 24h als Frist, für Arbeitnehmer 4 Tage. Hast du dazu die Gesetzesquelle?

    Die beiden Situationen sind schon grundlegend nicht vergleichbar. Während bei Arbeitnehmern die Arbeitszeit i.d.R. vollständig gebunden ist ("Nächste Woche sieht ihr Dienstplan vor: Mo 8-15 Uhr, Di 9-16 Uhr.....) und dementsprechend freie Tage nicht einfach kurzfristig zurück beordert werden können, ist bei uns Lehrkräften die Arbeitszeit nur teilweise gebunden durch den Stundenplan. Das heißt aber nicht, dass man in den Zeiten dazwischen frei im Sinne von Urlaub hat, der nicht widerruflich wäre. Dieser Teil der Arbeitszeit ist lediglich in eigener Verantwortung sinnvoll zu nutzen. Und da du nicht frei hast, kann dir dein Dienstherr durchaus die Anweisung geben, eine andere als die ursprünglich für diese Zeit geplante angemessene Tätigkeit durchzuführen (bei entsprechender Anrechnung).

    Das mag an grundsätzlich freien Tagen aufgrund der Teilzeittätigkeit anders aussehen, hierfür gibt es an den meisten Schulen entsprechende Dienstvereinbarungen. Diese regeln im Übrigen auch, bis wann solche Änderungen stattfinden können und idealerweise existiert auch ein Vertretungskonzept mit planparen Präsenzzeiten.

    Die Remonstration als Instrument ist sicher nicht dafür geeignet, offensichtlich rechtmäßige Dienstanweisungen zu hintergehen. Das macht man 1-2mal und dann hat man wahrscheinlich eher mit einem Disziplinarverfahren zu tun. Ansonsten ist die Remonstration gerade dafür da, um sich von persönlicher Verantwortung für rechtswidrige Vorgänge freizumachen, wenn diese unbedingt umgesetzt werden sollen. In deinem Beispiel wärst du dann nicht per persönlich zur Rechenschaft zu ziehen, wenn sich wider Erwarten doch zeigen sollte, dass die angewiesene Videokonferenz auf der angewiesenen Plattform bzgl. des Datenschutzes Probleme macht und Eltern/Schüler sich dagegen wehren. Der weit häufigere Fall ist aber, dass die SL oder spätestens die Behörde die Rechtmäßigkeit wirklich bestätigen kann und ggf. noch einmal den Rahmen, in dem die Handlung rechtmäßig bleibt, absteckt.

    Wird die Anordnung der SL aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, and ie nächst hörere Vorgesetztee oder den nächst höhren Vorgestzten zu wenden & müssen die Andordnung während sie das Schreiben an diese Instanz(BezirksregierungI) absetzen der Anordnung keine Folge leisten.

    -> also während: Sobald die SL die Anordnung aufrecht erhält und man dann beabsichtigt das Schreiben an die Bezirksregierung zu tätigen, muss man der Anordnung schon keine Folge mehr leisten.

    Geht das Schreiben an die Bezirksregierung per E-Mail?

    Grundsätzlich stimmt das, ich warne aber vor zeitlicher Verschleppung. Es wird nicht ausreichen, bei der SL vorstellig geworden zu sein und dann 3 Monate zu warten. §36 BeamtStG spricht explizit von "unverzüglich". Andernfalls kämen wohl bei rechtmäßiger Anordnung auch Disziplinarmaßnahmen wegen Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht in Frage.

    "Tu X nicht, sonst gibt es einen schlechten Stundenplan"

    Nur kurz dazu: Diese Sichtweise kenne ich ausschließlich aus Sicht einzelner Lehrkräfte und habe bisher keinen Stundenplaner kennengelernt, der verrückt genug ist, sich die immense Arbeit zu machen, einer bestimmten Lehrkraft mit Absicht einen besc**** Stundenplan zu erstellen. Die betreffenden Lehrkräfte unterschätzen dabei oft die Komplexität des Gesamtkonstrukts.

    Was ist für euch das Kriterium für einen "fiesen Stundenplan"? Wo sagt ihr: "Boah, dafür könnte ich die Stundenplaner erwürgen!"

    Ich persönlich unterrichte lieber durchgängig mit nur wenig Freistunden, beschwere mich aber auch nicht, wenn das mal nicht anders geht. Äußerst unglücklich finde ich mehr als 2 Freistunden am Stück oder isolierte Einzelstunden. Richtig ärgerlich (zumindest für Pendler) wäre auch die Anreise für nur 1-2 Unterrichtsstunden. Ich hatte z.B. mal an einem regelmäßigen Besprechungstag mit nur morgens Unterricht...das nervt dann schon.

    Liest du eigentlich die Beiträge anderer? Ich habe dir bereits mehrfach erklärt, dass dies falsch ist:

    1) Ist bereits eine Remonstration

    3) stimmt nicht

    4) Kann man machen, um Schritt 1 nachweisbar zu haben, muss man aber nicht.

    5) Macht man selbst, falls SL auf Anweisung besteht

    Erst wenn die übergeordnete Stelle ebenfalls die Dienstanweisung bestätigt, muss diese ausgeführt werden (außer offensichtliche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten).

    Ausgeschlossen? Steht da nicht das komplette Gegenteil in (2):

    (...)

    Wenn ich an eine andere Schule versetzt werde, habe ich ja das selbe Endgrundgehalt. Außerdem ist die Tätigkeit aufgrund der vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar. Ist ja genau die gleiche Arbeit.

    Ich hatte nicht geschrieben, dass Versetzungen ohne Zustimmung de jure ausgeschlossen sind, sondern dass sie (de facto) nahezu ausgeschlossen sind. Zwar sind sie grundsätzlich erst einmal möglich und darauf hatte ich im nicht vollständig zitierten Beitrag auch hingewiesen, es bestehen aber relativ hohe Hürden und auch Abwehrmöglichkeiten bei Ermessensfehlern (siehe hierzu auch Beitrag #64). Geringere Hürden gibt es übrigens bei zeitlich begrenzten Abordnungen.

    Oder gibt es noch andere Möglichkeiten sich gegen eine Versetzung zu wehren?

    Wie bereits beschrieben, muss man gehört werden. Der Dienstherr ist im Rahmen der Fürsorgepflicht gehalten, persönliche Auswirkungen einer Versetzung abzuwägen und dann auf Basis dieser Abwägungen heraus eine geeignete Lehrkraft für die Versetzung auszuwählen. Sachliche Gründe können neben passenden Fachkombinationen an Ausgangs- und Zielschule auch die familiäre Situation, die Dienstzeiten, das Innehaben von Funktionsstellen u.ä. der in Frage kommenden Lehrkräfte sein. Gegen Ermessensfehler dabei kann man sich ggf. mit Eilantrag vor Gericht wehren.

    Grundsätzlich können auch innerdienstliche Spannungen ein dienstliches Bedürnis zur Versetzung begründen, das wäre also nicht sofort ein Ermessensfehler. In den mir bekannten Situationen (und das sind äußerst wenige) ging dabei jeweils ein längerer Konflikt vor, der auch nicht durch Mediation o.ä. gelöst werden konnte. Maßstab ist dann ab irgendeinem Punkt die nicht mehr mögliche vertrauensvolle Zusammenarbeit. Dafür reicht aber eine einfache Behauptung einer Seite mit hoher Sicherheit nicht aus.

    Das hat doch nichts mit Druck zu tun. Das Schulamt teilt dir mit, dass du nun an einer anderen Schule bist. Fertig.

    Again: Lies dich in Schulrecht ein. Eine Versetzung gegen den Willen des Beamten ist nahezu ausgeschlossen (vgl. §28 BBG). Ok, wenn die Schule abgewickelt wird vielleicht.

    Ergänzung: Die Landesbeamtengesetze sind da zwar nicht ganz so rigide und erlauben grundsätzlich die Versetzung innerhalb des Bereichs des eigenen Dienstherren, aber auch hier sind die Betroffenen vorher anzuhören. Eine einfache Mitteilung "Liebe Frau Julia, ab nächste Woche arbeiten Sie an Dienststelle Y" wird es nicht geben können.

    Machen Sie etwas, was Unrecht ist, dann hat man das Mittel zur Remonstration.


    Doch diese Remonstration muss dann über die Schulleitung erfolgen. Diese muss diese dann weiterleiten. Sie könnte das auch nicht tun. Darüber könnte sich die Lehrkraft dann wieder eine Remonstration einleiten. Endlosschleife.

    Und noch einmal: Im Parallelthread bist du wiederholt aufgeklärt worden, dass diese Annahme bereits grundlegend falsch ist. Lies dich bitte endlich in Schulrecht ein!

    Darüber hinaus kann die Schulleitung dem Schulamt dann sagen, dass die Lehrkraft versetzt werden muss. In der Praxis geht man zur Schulleitung und sagt, es sie ungesetzlich, wenn sie diese Dienstanweisung aufrechterhält. Die Schulleitung sagt dann - wenn du remonstrierst, lasse ich dich versetzen. Unser Vertrauensverhältnis ist gestört.

    Von der Ausübung der Remonstrationspflicht (!!!) wird kein Beamter versetzt. Im Übrigen dürfen nicht einmal Aktennotizen zur Remonstration in die Personalakte.

    Du kannst natürlich immer sagen, weil sie nicht mit dem Schulleiter gesprochen hat. Dabei hätte ich es ja auch haben können, aber du seist der Ansicht, dass es nicht so gewesen wäre. Wie wird das Schulamt entscheiden? Logo

    Kein Schulamt oder Schulbehörde wird eine Lehrkraft wegen so etwas versetzen. Im Übrigen wird es wohl auch nur äußerst wenige SL geben, die überhaupt auf die Idee kämen, mit so einer dünnen Argumentation an die übergeordnete Behörde zu treten.

    Wenn du um eine schriftliche Anordnung bittest(auch eine mündliche Dienstanweisung ist eine Dienstanweisung), dann bekomsmt du diese und kannst dagegen remonstrieren. Soweit so gut. Aber: Du musst dann solange 100% VK-Unterricht machen, bis über die Remonstratin entschieden wurde. Und dann sind deine Daten im Netz einmal drin.

    Ich habe dich bereits in Beitrag #419 darauf hingewiesen, dass das falsch ist. Die Anweisung ist erst auszuführen, wenn nach Aufrechterhalten seitens der SL auch die übergeordnete Behörde die Dienstanweisung bestätigt.

    PS: Ausgenommen natürlich offensichtliche Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.

    Die Aussagen sind nicht unterschiedlich. Sowohl Bolzbold als auch @samu und ich haben dasselbe ausgesagt: Erst wendet man sich an die SL und bei Aufrechterhalten der Dienstanweisung direkt an die Behörde (aber auch erst dann). Ich vermute, dass du davon ausgehst, dass der Begriff "Remonstration" mit der Behördenebene verknüpft ist. Dem ist aber nicht so, die Remonstration als solche beginnt bereits völlig formlos mit der Äußerung der rechtlichen Bedenken gegenüber der SL.

    Nein, das Hinzuziehen der Ermittlungsbehörden geschieht über die Schulleitung, wie aus dem zitierten Erlass unmittelbar hervorgeht. Wenn die SL das nicht tut, kann man dann selbst geeignete Maßnahmen treffen. Man ist in diesem Zusammenhang nicht als Privatperson tätig und lässt das dementsprechend auch nicht als Privatperson ablaufen. Das selbständige Weiterleiten an die Staatsanwaltschaft ohne hinzuziehen der SL kann einen (zwar milden) Pflichtverstoß darstellen.

    Im Übrigen ist deine Argumentation auch nicht schlüssig. Genauso wenig ist man auf das Wohlwollen der SL bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen angewiesen. Zwar leitet sie die entsprechende Konferenz, kann aber das Kollegium dabei nicht einfach überstimmen.

    In beiden Szenarien ist die SL zwar einzubinden, man ist ihr aber nicht ausgeliefert! Insofern sind ohnehin beide Wege zu beschreiten.

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