Wir hatten das Thema schon einmal mit Blick auf die Ruhezeitenregelung von mind. 11 Stunden. Angemessen mag eine dienstliche Veranstaltung dann sein, wenn der Dienstschluss so liegt, dass die Ruhezeit noch eingehalten wird. Außerdem soll die dienstliche Veranstaltung nur "normale" Arbeitstage betreffen, das Wochenende, Feiertage usw. fallen heraus, nicht jedoch unterrichtsfreie Tage einzelner Lehrkräfte.
Den manchmal hier gehörten Einwand, die gesetzliche Ruhezeit gelte für Lehrkräfte nicht, möchte ich gleich entkräften, nachdem wir mit der Behörde diesbezüglich mal Rücksprache gehalten haben. Die "harte" Ruhezeitregelung bindet den Arbeitgeber bereits dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der beabsichtigten Ruhezeit noch dienstlich tätig wird bzw. werden muss. Es ist bei der freien Zeiteinteilung von Lehrkräften natürlich völlig unrealistisch, dass eine Lehrkraft erst um 10 Uhr ihren Unterricht beginnt, weil sie am Vortag selbst entschieden hat, bis 23 Uhr am Schreibtisch zu sitzen. Das wiederum ist aber ein völlig anderer Fall, als eine Lehrkraft durch Pflichtveranstaltung dazu zu zwingen, 23 Uhr noch zu arbeiten.