Die Befürchtung teilen im Moment viele, es muss es aber nicht zwingend so kommen. Es wären auch "Huckepack-Kurse" denkbar, also Kombikurse, bei denen alle zusammen 3 Wochenstunden haben und die eA-Schüler zusätzlich 2 Wochenstunden in einer anderen Doppelstunde. Organisatorisch ist das allerdings ein gutes Stück aufwendiger und würde wohl nur selten umgesetzt.
Beiträge von Seph
-
-
Ah. Ok. Den Punkt hatte ich in der Tat missverstanden. Aber dein Vorschlag wäre danna) ehrlich gesagt noch komplizierter als bisher (zusätzliches hinterlegen des Passwortes. Das muss manbisher gar nicht machen.)
und/oder
b) nicht so sicher, da du nur an Verschlüssellung denkst und alles andere ausblendet. Wäre so als wenn man dem Motorradfahrer sagt er müsse zur Sicherheit einen Helm tragen und bräuchte im Gegenzug nicht mehr seine Bremsen überprüfen (oder meinetwegen auch umgegekehrt. Beispiele hinken leider immer etwas.)Da bin ich doch vollkommen bei dir. Der entsprechende Beitrag von mir war vor allem als Antwort darauf gedacht, dass hier überlegt wurde, einfach mal das Passwort zu vergessen, um um die Nachweispflicht drum herum zu kommen. So funktioniert es eben nicht.
-
Meiner Meinung nach ist die entsprechende Verordnung in Hessen da sehr eindeutig. §23 der AufsVO spricht davon, dass bei mehrtägigen Fahrten unabhängig von der Gruppengröße und der Jahrgangsstufe neben der verantwortlichen Lehrkraft eine Hilfskraft hinzugezogen werden soll, wobei zusätzlich noch zu beachten ist, dass bei Koedukationsklassen beide Geschlechter in der Aufsicht repräsentiert sein sollen. Im Gegensatz zur Alltagssprache bedeutet "Soll" in Rechtsnormen, dass damit der Regelfall beschrieben wird, von dem nur in Ausnahmefällen abgerückt werden kann. Solche Ausnahmen könnten ggf. besonders einfache Aufsichtsverhältnisse, zusätzliche Betreuungspersonen am Zielort o.ä. sein.
-
Das wäre eine große Sicherheitslücke. Man speichert keine Passwörter ab. Auch wenn du dich bei Google, Facebook, ... anmeldest sollten die normalerweise NICHT dein Passwort haben! (Es sei denn der Programmierer dort hat mal wieder nicht aufgepasst.). Man speichert sogenannte Hash-Werte ab und vergleicht nur ob das eingegebene Passwort dem Hash-Wert entsprecht. Vorteil: Erstmal kann kein anderer dein Passwort kennen. Man könnte maximal den Hash klauen. Den Hash kann man aber nicht als Passwort benutzen, da er einen anderen Hash erzeugt. Der Trick wäre es also rückwärts zu rechnen und aus dem Hash einen Passwort zu generieren. Das ist leider nicht so einfach und braucht sehr sehr viel Zeit. Man könnte vorarbeiten. Natürlich geht das. Ist aber viel schwerer.
Ich glaube, du hast mich missverstanden bzw. ich mich undeutlich ausgedrückt. Ich rede von "hinterlegen" im Sinne von Brief mit Passwort für den Container mit schülerbezogenen Daten im Safe der Schule. Das sichert lediglich, dass die Schulleitung auch bei Ausfall von dir oder bei Vergessen des Passwortes Zugriff auf die relevanten Daten hat. Dass man ein Passwort nicht offen ablegt, sollte allen klar sein. oO
-
Ein praxistauglicher Vorschlag wäre es doch, mit einem Programm wie Veracrypt o.ä. einen verschlüsselten Container anzulegen, schülerbezogene Daten nur darin zu verarbeiten und nur diesen Container zu übermitteln usw. Das Passwort hierfür kann dann auch problemlos in der Dienststelle hinterlegt sein (Schulleitung und/oder Datenschutzbeauftragte), dann gibt es kein Problem mit vergessenen Passwörtern. Und da eh alle schülerbezogenen Daten in einem Container liegen, können auf Anfrage auch problemlos alle erhobenen Daten präsentiert werden.
-
...was einer Hausdurchsuchung gleichkommt. Dafür muss ein hinreichend starker Verdacht auf eine Starftat vorliegen und eine richterliche Anordnung.Warum sollte ich das Grundecht auf die unverletzlichkeit der Wohnung aufgeben?
Eine sehr polemische Betrachtungsweise, aber zwischen einer Hausdurchsuchung und der Prüfung von freiwillig dienstlich genutzter IT durch Datenschutzbeauftragte, die noch dazu oft nach Vorankündigung auch innerhalb der Dienststelle erfolgen kann, liegen dann doch Welten. Entscheidet sich ein Beamter oder Angestellter des Bundeslandes dafür, private IT auch dienstlich zu nutzen, so geht das ohnehin erst nach (!!) erfolgter Genehmigung und dann muss der entsprechenden Dienststelle als "Daten verarbeitende Stelle", die sie auch bleibt, wenn ihre Beschäftigten von zu Hause arbeiten, auch ermöglicht werden, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu kontrollieren. Wer das nicht möchte, verzichtet eben auf den Einsatz privater IT und gut ist.
Nur, wenn du dich noch daran erinnerst ...
Ich weiß ja nicht, wie das in anderen Bundesländern ist. In Niedersachsen muss nach 4.2 des Runderlasses – 11-05410/1-8 - VORIS 20600 – (SVBl. 6/2012) sichergestellt sein, dass die Daten der Schülerinnen und Schüler jederzeit verfügbar sind, auch dann wenn das IT-System ausfällt, nicht lesbar ist usw. Da es bei den "Kontrollen" nur darum geht, sicherzustellen, dass lediglich Daten im erlaubten Umfang erhoben und verarbeitet werden und diese so oder so zugänglich sein müssen, hilft auch ein "vergessenes" Passwort nicht.
-
Wen interessiert eine neue Regelung, wenn schon die alte ignoriert wird? (Und zwar von Lehrern und Land)
Aber in Wolkenkuckucksheim stimmt der Datenschutz.
Das Entscheidende ist, dass das Ignorieren der Regelung ein Dienstvergehen ist. Wenn man sich das antun möchte, dann nur zu. Und ja...oft genug wird darüber auch einfach hinweggeschaut. Ich möchte mich aber nicht in die Nesseln setzen.
-
Solange der Stick verschlüsselt ist, ist das doch eine praxistaugliche Möglichkeit, sich als Datenschutzbeauftragter einen Überblick über die verarbeiteten Daten zu verschaffen. Die Lehrkraft muss dann nicht den ganzen PC mitbringen und nicht in Kauf nehmen, dass auch private Daten gesichtet werden, sichert natürlich gleichzeitig zu, dass das auch alle entsprechenden Daten sind. Auch hier wäre eine Zuwiderhandlung möglicherweise ein Dienstvergehen.
Insgesamt verstehe ich die Aufregung hier nicht:
--> als Mitarbeiter im öffentlichen Dienst sind wir nun einmal daran gehalten, uns an entsprechendes Recht zu halten
--> dieses gibt uns vor, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nur auf interner IT zu verarbeiten sind
--> ausnahmsweise wird eingeräumt, dass auch Privat-IT genutzt werden darf (nicht muss), wenn auch dort die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden
--> von dieser Einhaltung muss(!) sich ein bestellter Datenschutzbeauftragter überzeugen können
--> Antrag auf Genehmigung mit praxisnaher Lösung zur Einsichtnahme wird angebotenOb man das annimmt, oder weiter die dienstlich gestellte IT nutzt, bleibt am Ende jedem selber überlassen.
-
Mal wieder ein klassisches Beispiel, wo Bürokrautie und Realität so weit wie nur was voneinander entfernt sind...
Nein, wieso denn? Realitätsnah wird doch den Lehrkräften die Möglichkeit eingeräumt, private Geräte zur Datenverarbeitung zu nutzen. Die Hinweise zu den Richtlinien sind letztlich Erinnerungen an Vorgaben, an die man sich so oder so zu halten hätte. Und der Passus, dass Datenschutzbeauftragte nötigenfalls die genutzte IT begutachten dürfen, auch in der Wohnung, dient vor allem der rechtlichen Absicherung der Datenschutzbauftragten. Mir ist kein einziger Fall bekannt, in dem das jemals durchgeführt wurde. Eher wird die Lehrkraft gebeten, ihre IT an der Dienststelle kurz vorzustellen und gut ist. Und dass nicht öffentliche Daten spätestens bei Übertragung auch zu verschlüsseln sind, wundert mich auch wenig, in der Privatwirtschaft wird das ähnlich gehandhabt, um betriebsinterne Vorgänge nicht ausspähbar zu machen.
-
Der "Zettel" dürfte wohl dieser sein:
180327_Handreichung_Genehmigung Nutzung private Endgeräte.docx | 1 Handreichung zur Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule durch Lehrkräfte zu dienstlichen Zwecken auf privaten ADV - Anlagen von Lehrkräften gem. § 2 Abs. 2 VO - DV I / § 2 Abs. 4 VO - DV IIIch schließe mich der "nicht Unterschreiben"-Fraktion an.
Auf dem Zettel heißt es "Name und Anschrift der Lehrkraft, die personenbezogene Daten auf privaten Endgeräten verarbeiten möchte"Unter den aufgeführten Bedingungen würde ich keine personenbezogenen Daten auf meinen privaten Endgeräten verarbeiten mögen und dies auch nicht tun.
Genauso handhabe ich es letztlich auch. Die Konsequenz ist daraus aber, dass alles, was mit personenbezogenen Daten zu tun hat (Schülernamen, Notenlisten usw.) nur innerhalb des Schulnetzwerks bearbeitet wird und nicht zu Hause. Das betrifft auch den damit nicht möglichen Einsatz der nicht ganz unbeliebten Apps zur Notenverwaltung wie Tapucate, Classroom und co.
-
Ich würde da gar nix unterschreiben. Wenn der Dienstherr das so will, soll er gefälligst auch die entsprechende IT-Infrastruktur dafür bereitstellen.
Solange ich privates Gerät nutze, bestimme ich auch, was da drauf in welcher Weise passiert.
Und das ist das Entscheidende: Du darfst privates Gerät in der Regel gar nicht zur Verarbeitung von Schülerdaten u.ä. nutzen!
Wieso sollte ich was unterschreiben, was mein Eigentum einschränken würde?
Ich glaube es hackt.
Ich würde höchstwahrscheinlich alles schwärzen, was ich nicht unterscheiben würde.
Ob da viel übrig bleibt - fraglich.
Im Zweifelsfall unterschreibe ich halt, welches Datum gerade in NRW ist...Die Konsequenz davon ist aber, dass du dann privates Gerät nicht zu Dienstzwecken nutzen darfst, ansonsten kann dies disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen. Du kannst eben nicht frei bestimmen, auf privatem Gerät auch Daten zu verarbeiten, die streng genommen nur auf der internen IT verarbeitet werden darf. Diese Zettel sind eine Art Angebot des Dienstherren, mit dem er ausnahmsweise die Verarbeitung schulbezogener Daten auf Privatgeräten erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass auch dort die Datenschutzrichtlinien eingehalten sind, die für die interne IT gelten. Die Datenschutzbeauftragten der Dienstherren müssen dann aber auch zumindest theoretisch die Möglichkeit haben, die entsprechend genutzte IT darauf zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten wurden. Wie gesagt: Sonst darf diese nicht schulbezogen genutzt werden.
-
Meine Glaskugel ist leider kaputt gegangen, daher muss ich mich darauf zurückziehen, dass das dran kommen kann, was im entsprechenden Lehrplan ausgewiesen ist. Wir raten im (Fach-)Kollegium auch ganz gerne mal, was das Abitur jeweils mit sich bringen mag und es kann durchaus ein Hinweis sein, wenn bestimmte Teilthemen mal länger nicht dran waren. Genauso ist es aber auch schon vorgekommen, dass in zwei aufeinanderfolgenden Jahren fast gleiche Inhalte enthalten waren, die lediglich in einen anderen Kontext eingebettet wurden. Die Frage nach konkreten Aufgaben lässt sich wohl gar nicht beantworten, im Bereich der Röntgenstrahlung wären aber Aufgaben zur Erzeugung in der Röntgenröhre und zur Bragg-Reflexion Klassiker.
Ansonsten ist auf die "Hinweise zur Vorbereitung auf die schriftliche Abiturprüfung 2018Prüfungsschwerpunkte Physik 2018" der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zu verweisen. Aus der dort aufgeführten Materialliste für Experimente lässt sich auch schon einiges zu den möglichen experimentellen Fragestellungen ableiten.
-
Ich könnte mir vorstellen, dass vor allem Leistungen in den Bereichen Thermodynamik, Atom- und Molekülphysik und Quantenphysik anerkannt werden können, im Bereich der klassischen Mechanik, der theoretischen Elektrodynamik, der Kernphysik und spezieller Experimentalpraktika dürften Leistungen fehlen. Genaue Auskunft wird dir letztlich aber nur das entsprechende Prüfungsamt bieten können. Selbst bei voller Anrechnung der Bachelorarbeit und der Module zur physikalischen Chemie würdest du doch dennoch nicht auf 60 LP kommen. Eventuell kannst du aber die Qualifizierung für das Zweitfach auch berufsbegleitend machen, während der Einstieg mit Erstfach Chemie gut möglich sein dürfte. Prognosen zu späteren Einstiegszeitpunkten sind grundsätzlich sehr mit Vorsicht zu genießen, stimmen ja rückblickend oft nicht einmal die Bedarfsprognosen der Bundesländer selbst. Die Fächer Chemie und Physik dürften aber auch weiterhin eher gesucht sein.
-
Ich frage mich wie ihr darauf kommt, Elterngeld sei kein Einkommen, denn steuerrechtlich ist es genau das (nachzulesen in §2 EStG). Davon zu trennen ist natürlich das zu versteuernde Einkommen, in dem Elterngeld nicht mehr enthalten ist. Das Elterngeld unterliegt lediglich nicht den Sozialabgaben und muss nicht direkt versteuert werden, fällt aber z.B. unter den Progressionsvorbehalt, wodurch dennoch der Steuersatz des noch zu versteuernden Einkommens erhöht wird. Und warum als Privatversicherte kein Anspruch auf Familienversicherung besteht, hat Karl-Dieter bereits ausgeführt.
-
Um das vielleicht mal zu ordnen:
Ist bei Paaren ein Partner gesetzlich, einer privat versichert gibt es folgende Fälle:
1) Unverheiratet --> Kind kann kostenfrei in der gesetzlichen Versicherung mitversichert werden
2) Verheiratet, privat versicherter Partner verdient weniger als der andere Partner oder verdient weniger als die Beitragsbemessungsgrenze ---> Kind kann kostenfrei in der gesetzlichen Versicherung mitversichert werden
3) Verheiratet, privat versicherter Partner verdient mehr als der andere und (!) mehr als die Beitragsbemessungsgrenze --> Kind kann nicht kostenfrei gesetzlich mitversichert werden sondern muss freiwillig gesetzlich oder privat versichert werden
In Hessen scheint die Besonderheit zu greifen, dass Kinder zwar grundsätzlich beihilfefähig sind, deren Leistungen aber gekürzt werden können, wenn sie auch in der GKV familienversichert sein könnten.
-
Nitram hat Recht, es liegt am Grenzsteuersatz. Der durchschnittliche Steuersatz auf dein Jahresbrutto dürfte erheblich niedriger liegen, aber jeder Euro, den man mehr verdient wird eben nach dem Grenzsteuersatz versteuert und der liegt in unseren Einkommensgruppen typischerweise bei über 40%.
Was auch sein kann: Sonderzahlungen werden manchmal zunächst nach Steuerklasse 6 versteuert, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden. Die Differenz kann dann über die Steuererklärung zurückgeholt werden.
-
Das sollte vor allem an Mischa gehen, der mal Referendar an einer Hauptschule in Braunschweig, mal an einer Realschule in Hannover und demnach wohl eher selbst Schüler ist
Als Referendar würde man wohl doch eher die Fachlehrkraft selber fragen, in welchen Teilbereich diese Note eingehen soll oder sich im Studienseminar erkundigen, anstatt direkt die Landesschulbehörde anzufragen. Im Nachbarforum ist auch explizit die Rede davon, dass die Eltern sich an die Landesschulbehörde gewandt haben und nicht der Referendar.Edit: kleiner gruener frosch war schneller

-
Es gibt ja die "Kopfnoten", die per Definition nicht leistungsbezogen sind.
Und in genau die fließen auch das zuverlässige Mitbringen von Arbeitsmaterialien, Unterlagen, Unterschriften etc. ein. Möglicherweise war die "6" also lediglich als Teilaspekt zum Arbeitsverhalten zu verstehen und nicht als (Fach-)Note.
-
Ich glaube wir missverstehen uns da...dein Gedankengang ist absolut nachvollziehbar und man könnte in der freien Wirtschaft einem künftigen Arbeitgeber sicher deine bisherigen Erfahrungen schmackhaft machen und ich bin sehr dafür, dass du das auch hier versuchst als förderliche Erfahrung darzustellen. Aber mit deiner Haltung
Ihr argumentiert nur mit Paragraphen, nicht aber mit verständlichen Argumenten. Ich baue weiterhin darauf dass es nicht völlig abstrus ist an jene zu glauben, die auch abseits ihres Napfes zu blicken in der Lage sind. Einstweilen Besten Dank für die Einsicht in eure traurige Welt.
tust du dir keinen Gefallen. Das "argumentieren nur mit Paragraphen" stützt sich auf die aktuelle Rechtslage in Deutschland und die wird nicht mal eben ausgehebelt wegen dir. Du kannst das gerne nach wie vor beiseite wischen und dich tierisch ärgern oder akzeptieren, dass es auch für dich verbindliche Rechtslagen gibt. Und wenn im TV-L Berufserfahrungen nur dann anerkannt werden (müssen), wenn diese im Angestelltenverhältnis erfolgten, dann ist das halt so.
Nochmal: Ich wünsche dir wirklich, dass sich dein künftiger Arbeitgeber auf die eben von dir dargestellte Argumentation einlässt, dass du sehr wohl viele förderliche Berufserfahrung hast, aber einen Rechtsanspruch auf Höherstufung hast du leider nicht.
-
Das heisst man wird doppelt benachteiligt: damals als Honorarlehrkraft, weil man eben keinerlei Sozialleistungen erfahren durfte. Und nun auch noch im Nachhinein, weil diese Tätigkeit nicht angerechnet wird.
Ich fürchte, du beziehst das zu sehr auf dich und interpretierst das als Nichtanerkennung deiner persönlichen Leistungen. Aber darum geht es gar nicht. Dass du als Honorarkraft an einer Uni gearbeitet hast, hat nichts mit Benachteiligung zu tun, sondern mit deiner Entscheidung, als Selbstständiger damit Geld zu verdienen. Und dass du ohne Vorerfahrungen bei der Arbeit an einer Schule (!) (was durchaus etwas anderes ist, als an einer Uni Lehrtätigkeiten zu übernehmen) zunächst gleichgestellt wirst mit anderen Absolventen, die das ebenfalls nicht vorzuweisen haben, ist auch keine Benachteiligung. Betrachte es doch eher als gute Fügung, eine Vollzeitstelle im öffentlichen Dienst ergattert zu haben und dich nicht mehr mit Honorarverträgen herumschlagen zu müssen....ein Vorteil (!), den viele nicht haben.
Die Möglichkeiten der Höhereinstufung §16 TV-L ist vor allem dazu gedacht, dass Personen, die schon längere Zeit in genau dem gleichen Beruf gearbeitet haben, ggf. eine Unterbrechung dabei oder ein Wechsel des Bundeslands und damit des AG durchführen, nicht wieder ganz bei Null anfangen. Weitere Erfahrungen, die zwar zum Zielberuf passen, diesen aber nicht genau abdecken, werden dann eben nur als Kann-Regelung anerkennt. Freundlich nachfragen und die spezifischen persönlichen Lehrerfahrungen schildern kann helfen, aber es gibt eben keinen Anspruch auf Anerkennung, da die Vortätigkeit nur grob vergleichbar ist und damit zwar möglicherweise förderlich aber nicht einschlägig ist.
Werbung