Das Beispiel ist sehr tendenziös gefasst, da hier ausschließlich jeweils ein Abiturkurs aufgeführt wird und andere Belastungssituationen vollkommen ausgeklammert werden. Daher folgendes:
Für beide Kolleginnen entfällt der jeweilige Kurs und für beide fällt dafür eine Korrektur an.
Kollegin B wird hierfür einen relativ langen Zeitraum zur Verfügung haben, der sich über mehrere Wochen erstreckt und daher eine gute Verteilung der Arbeitsbelastung zulässt. Die Osterferien sind letztlich nur unterrichtsfreie Zeit, aber nicht zwingend auch dienstfreie Zeit. Dass in der Abiturzeit Spitzenbelastungen über die Teilzeitquote hinweg anfallen können, ist nachvollziehbar. Diese müssten im Jahresmittel ausgeglichen werden. Hier lohnt sich sicher ein Gespräch mit der Schulleitung, wie das erfolgen kann.
Kollegin A wird durch den späten Termin des Abiturs dazu gezwungen, innerhalb sehr kurzer Zeit (bei uns waren es letztes Jahr keine 2 Wochen) ebenfalls einen ganzen Kurs zu korrigieren. Das führt i.d.R. dazu, dass die maximal zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Zeitstunden nicht mehr haltbar ist, wenn noch volle Unterrichtsverpflichtung besteht. Daher ist die Einräumung von Korrekturtagen hier durchaus sinnvoll und nötig.