Ja, auch als Lehrer sollte man juristisch vorgebildet sein...genauer gesagt, gehört es zur Dienstpflicht, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen seiner Arbeit in Kenntnis zu setzen. Aber das tust du ja. Zur genaueren Einschätzung wäre es gut, wenn du noch etwas zum Fall schreibst...was ist vorgefallen, wurde bereits zu Erziehungsmitteln gegriffen oder ist der Fall so schwer, dass direkt mit einer Ordnungsmaßnahme reagiert werden muss?
Grundsätzlich kannst du relativ beruhigt sein in deinem Tun...vor allem als Person. Eine Klassenkonferenz ist keine Gerichtsverhandlung und es muss dem Schüler und seinen Eltern nur die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, nicht mehr und nicht weniger. Kommt die Konferenz zu dem Schluss, dass eine hinreichend schwere Pflichtverletzung des Schülers stattfand (nachhaltige, schwere Beeinträchtigungen des Unterrichts oder ernste Gefährdung von Personen oder Sachen), dass vorangegangene Erziehungsmittel erfolglos waren (oder von vorneherein nicht ausreichen), dann kann eine geeignete Ordnungsmaßnahme aus der abschließenden Liste nach §61 des Nds. SchulG verhängt werden. Die Schule würde dann einen entsprechenden Bescheid erlassen.
Gegen diesen kann Widerspruch eingelegt werden (dann müsste nochmals geprüft werden) und falls dieser erfolglos bleibt, kann noch eine Anfechtungsklage vor einem Verwaltungsgericht eingereicht werden (nicht gegen dich als Einzelperson). Sowohl Widerspruch als auch Klage haben in Nds. keine aufschiebende Wirkung, die Maßnahme greift also dennoch zunächst. Auch wenn Eltern nicht selten damit drohen, sieht dies schon anders aus, wenn auf einmal Kosten damit verbunden sind. Im Übrigen haben die wenigsten Rechtsschutzversicherungen eine Kostenübernahme für Verwaltungsrecht inbegriffen 
Um dich/euch dennoch abzusichern, empfehlen sich folgende Überlegungen:
-> ist der Fall wirklich gravierend genug für Ordnungsmaßnahmen wie Unterrichtsausschluss, Überweisung in eine andere Klasse usw.
oder geht es eher um das Auffinden einer erzieherischen Einwirkung? Erziehungsmittel, bei denen der pädagogische Charakter im Vordergrund steht, sind i.d.R. keine
Verwaltungsakte und daher auf dem Rechtsweg auch nicht überprüfbar
-> möglichst lückenlose Dokumentation der Vorfälle sollte vorhanden sein zur späteren Einsichtnahme. Damit kann die Aufrechterhaltung einer Maßnahme bei formeller Prüfung
durch ein Gericht stehen und fallen
-> es sollte eine Art Gefahrenprognose vorhanden sein...würde das Fehlverhalten ohne Verhängung der Ordnungsmaßnahme die Schule künftig erheblich beeinträchtigen?
Ist also von einer Wiederholung o.ä. auszugehen?
-> die Aussagen der Anhörung von Schüler + Eltern sollte ebenfalls dokumentiert werden
-> die Maßnahme muss, sofern sie von der Konferenz beschlossen wurde, schriftlich angeordnet und ausreichend begründet sein