Beiträge von Seph

    In einer solchen Konstellation wie bei dir ist das durchaus denkbar, auch in Niedersachsen gab es hierzu bereits eine entsprechende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts. Während es i.d.R. kein Problem ist, den Anfang oder (!) das Ende der Elternzeit feriennah oder in die Ferien zu legen, ist eine Unterbrechung der Elternzeit während der Ferien bereits als rechtsmissbräuchlich festgestellt worden.

    https://openjur.de/u/321781.html --> 1. Niedersächsischen Beamten wird Elternzeit auf Antrag durch Bescheid bewilligt.2. Der Bewilligungszeitraum kann vom beantragten Zeitraum abweichen (a. A. OVG Münster NVwZ-RR 2004, 126).3. Bei einer Lehrerin kann das Aussparen der Sommerferien für die beantragte Elternzeit im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein.

    Ergänzung: Oder bist du Angestellte? Dann wiederum sähe es anders aus.

    Ja, auch als Lehrer sollte man juristisch vorgebildet sein...genauer gesagt, gehört es zur Dienstpflicht, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen seiner Arbeit in Kenntnis zu setzen. Aber das tust du ja. Zur genaueren Einschätzung wäre es gut, wenn du noch etwas zum Fall schreibst...was ist vorgefallen, wurde bereits zu Erziehungsmitteln gegriffen oder ist der Fall so schwer, dass direkt mit einer Ordnungsmaßnahme reagiert werden muss?

    Grundsätzlich kannst du relativ beruhigt sein in deinem Tun...vor allem als Person. Eine Klassenkonferenz ist keine Gerichtsverhandlung und es muss dem Schüler und seinen Eltern nur die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, nicht mehr und nicht weniger. Kommt die Konferenz zu dem Schluss, dass eine hinreichend schwere Pflichtverletzung des Schülers stattfand (nachhaltige, schwere Beeinträchtigungen des Unterrichts oder ernste Gefährdung von Personen oder Sachen), dass vorangegangene Erziehungsmittel erfolglos waren (oder von vorneherein nicht ausreichen), dann kann eine geeignete Ordnungsmaßnahme aus der abschließenden Liste nach §61 des Nds. SchulG verhängt werden. Die Schule würde dann einen entsprechenden Bescheid erlassen.

    Gegen diesen kann Widerspruch eingelegt werden (dann müsste nochmals geprüft werden) und falls dieser erfolglos bleibt, kann noch eine Anfechtungsklage vor einem Verwaltungsgericht eingereicht werden (nicht gegen dich als Einzelperson). Sowohl Widerspruch als auch Klage haben in Nds. keine aufschiebende Wirkung, die Maßnahme greift also dennoch zunächst. Auch wenn Eltern nicht selten damit drohen, sieht dies schon anders aus, wenn auf einmal Kosten damit verbunden sind. Im Übrigen haben die wenigsten Rechtsschutzversicherungen eine Kostenübernahme für Verwaltungsrecht inbegriffen :)


    Um dich/euch dennoch abzusichern, empfehlen sich folgende Überlegungen:
    -> ist der Fall wirklich gravierend genug für Ordnungsmaßnahmen wie Unterrichtsausschluss, Überweisung in eine andere Klasse usw.
    oder geht es eher um das Auffinden einer erzieherischen Einwirkung? Erziehungsmittel, bei denen der pädagogische Charakter im Vordergrund steht, sind i.d.R. keine
    Verwaltungsakte und daher auf dem Rechtsweg auch nicht überprüfbar
    -> möglichst lückenlose Dokumentation der Vorfälle sollte vorhanden sein zur späteren Einsichtnahme. Damit kann die Aufrechterhaltung einer Maßnahme bei formeller Prüfung
    durch ein Gericht stehen und fallen
    -> es sollte eine Art Gefahrenprognose vorhanden sein...würde das Fehlverhalten ohne Verhängung der Ordnungsmaßnahme die Schule künftig erheblich beeinträchtigen?
    Ist also von einer Wiederholung o.ä. auszugehen?
    -> die Aussagen der Anhörung von Schüler + Eltern sollte ebenfalls dokumentiert werden
    -> die Maßnahme muss, sofern sie von der Konferenz beschlossen wurde, schriftlich angeordnet und ausreichend begründet sein

    So ging es mir diese Woche auch, kann das also gut nachvollziehen. Inspiriert von deinem ersten Beitrag habe ich auch mal wieder ernsthaft Arbeitszeiten (incl. Gesprächen, Elternsprechtag etc) notiert und kam diese Woche dennoch auf nur 29 Stunden trotz Vollzeitstelle. Genau wie bei dir weiß ich aber, dass einige Aufgaben dafür umso heftiger in anderen Wochen zuschlagen werden und das sorgt für ein gefühlt hohes Stresslevel.

    Ich würde NIEMALS einen Schüler anfassen, das ist aus rechtlichen Gründen zu riskant.

    Andersherum jedoch:
    Sollte mich jemals ein Schüler grob anfassen oder mit Gewalt antun würde ich mich sofort fallen lassen und laut um Hilfe schreien!

    Das dürfte nach hinten losgehen. Den Punkt "Garantenstellung" hat Thamiel bereits super erläutert.


    Trapito: Nötigung käme strafrechtlich in Betracht, das Heraustragen ist hierbei allerdings ziemlich eindeutig das mildeste zur Verfügung stehende Notwehrmittel.


    Diese Einschätzung teile ich nicht und frage mich, woher du die Sicherheit nimmst, dass das Heraustragen (in der Realität eher ein Herausziehen mit Gegenwehr!) das mildeste Mittel für ein Nichtverlassenwollen des Klassenraums darstellt. Auch den Verweis auf das Hausrecht halte ich für problematisch. Anders als in entsprechenden Urteilen zum Hausrecht als notwehrfähiges Rechtsgut geht es hier nicht darum, einen Schüler vom Schulgelände zu entfernen, sondern lediglich im Rahmen der Hausordnung(!) kurzzeitig aus dem Unterricht. Ein (vorrübergehendes) Hausverbot darf eine Lehrkraft gar nicht alleine erteilen (das wäre eine Ordnungsmaßnahme), dementsprechend liegt hier wohl auch keine Verletzung eines entsprechenden notwehrfähigen Rechtsgutes vor.

    Der Verstoß des Schülers richtet sich lediglich gegen die Schulordnung, als Reaktionsmaßnahmen darauf stehen ausschließlich (!) Erziehungsmittel und (innerhalb einer Konferenz und/oder mit Schulleitung beschlossenen) Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung. Die gewaltsame Entfernung eines Schülers als Reaktion auf einen Verstoß gegen die Schulordnung gehört jedenfalls nicht zu den geeigneten Maßnahmen und wird eben nicht durch ein Notwehrrecht gedeckt...weil m.E. gar kein notwehrfähiges Rechtsgut verletzt wurde. Das sieht ggf. dann anders aus, wenn der Schüler bereits einen Schulausschluss als Ordnungsmaßnahme erhalten hat und dennoch auftaucht.


    ....Vor dem Gewalteinsatz ist diese anzukündigen, wenn die Situation es ermöglicht, weil das einfach ein milderes Mittel als die direkte Anwendung ist. Und mit sprachlicher Ankündigung meinte ich nicht "..., würdest du jetzt bitte den ... nicht mehr ins Gesicht schlagen, so etwas machen wir hier an der Schule doch nicht."

    Das hingegen kann ich voll unterschreiben. Das mildeste Mittel in den meisten Fällen, die im Kontext Schule tatsächlich eine Notwehr/Nothilfe erfordern, dürfte die direkte Ansprache und Aufforderung zur Unterlassung sein.

    Über welche Größenordnung reden wir denn? Ohne eine ungefähre Summe ist das hier arg spekulativ...noch besser wäre natürlich, wenn du die Abrechnung dann hast, genauer zu schauen.
    Aber ich glaube, dir ging es momentan um eine ganz andere Frage: Wie vorgehen, falls der Bescheid offenbar rechtswidrig wäre!?

    Dem Beihilfebescheid müsste eine Rechtsbehelfsbelehrung beiliegen, aus der das Vorgehen hervorgeht. Du müsstest innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Beihilfebescheids Widerspruch einlegen. Dieser geht i.d.R. an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat und kann entweder schriftlich (! nicht per Mail, da eigene Unterschrift erforderlich) oder zur Niederschrift bei der Behörde selbst eingereicht werden. Eine feste Form ist i.d.R. nicht erforderlich, eine (kurze) Begründung sollte dazu formuliert sein, sonst erfolgt die Entscheidung nach Aktenlage.

    Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, kann im Anschluss vor dem zuständigen Verwaltungsgericht dessen Rechtsgültigkeit angefochten und Abänderung beantragt werden.

    Hallo, ich bin beihilfeberechtigt und habe bei der Beihilfe meine Verordnung sowie Rechnung eines Hörgerätes eingereicht. Die erstattete Summe auf meinem Konto ist so niedrig, dass ich fürchte, dass nur Arztrechnungen sowie ein sehr geringer Anteil des Hörgeräts erstattet worden sind (die Abrechnung liegt mir noch nicht vor). Eventuell werde ich also Widerspruch bei der Beihilfestelle einlegen wollen/müssen. Kann mir jemand kurz skizzieren, wie man das macht? Schreibe ich formlos dahin, dass ich Widerspruch einlege? Ich weiß, dass max. ein Gerät bis 1400 Euro erstattungsfähig ist und meins ist deutlich teurer, aber ich kann ja nicht beweisen, dass ich mit einem anderen Gerät nicht klargekommen bin, weil es ja subjektiv ist und objektiv nicht messbar ist.

    Wenn du bereits weißt, dass Hörgeräte nur bis max. 1400€ je Ohr (incl. aller Nebenkosten!) erstattet werden, verstehe ich nicht, dass du dich wunderst, sollte die Erstattung auch nur in entsprechender Höhe kommen. Dabei ist es unerheblich, ob es eine Indikation für ein teureres Gerät gab. Insofern dürfte auch ein Widerspruch gegen eine entsprechende Erstattung wenig bringen. Das mag anders aussehen, wenn die Erstattung (auch nach Abzug einer Kostendämpfungspauschale o.ä.) nochmals deutlich niedriger ausfallen sollte.

    Nein, ist es definitiv nicht....mal abgesehen davon, dass die Weigerung, den Raum zu verlassen, wohl kaum einen rechtswidrigen Angriff auf sich oder andere darstellt, wäre selbst wenn es so wäre die Gewaltanwendung auch nicht verhältnismäßig. Ich wundere mich wirklich, dass ein Laie eine solche Veranstaltung leiten darf. Nicht ohne Grund obliegt es einem engen Personenkreis (Rechtsanwälte, Rechtsbeistände u.ä.) Rechtsberatung durchzuführen.

    Ein Schüler, der sich weigert, den Raum zu verlassen, bleibt im Raum.....selbstverständlich nicht, ohne ihn auf weitere zu treffende Konsequenzen seiner Weigerung
    (->Erziehungsmittel/Ordnungsmaßnahmen) hinzuweisen und eine kurze Bedenkzeit einzuräumen, in der ich aber normal weiter unterrichte.

    Die Idee finde ich super, genauso wie die Struktur der Darstellung. Insbesondere erscheinen mir die Werte sehr ehrlich. Auch bei der oft gefühlt hohen Arbeitsbelastung sind in vielen Wochen die tatsächlich gearbeiteten Stunden gar nicht sooo hoch, wie oft dargestellt. Das sind oft wenige Ausnahmewochen...ich denke da an Abikorrekturen, viele Konferenzen etc.

    Die Pausen in der Schule sind tatsächlich keine Pausen im arbeitsrechtlichen oder beamtenrechtlichen Sinn. Diese müssten dafür mindestens 15 (echte) Pausenminuten lang sein und ein Verlassen der Arbeitsstätte ermöglichen.

    Hallo,

    warum möchtest du denn umschwenken? Oder erfragst du dies nur interessehalber als mögliche Option?

    Soweit ich informiert bin, dürfte eine solche Möglichkeit nicht bestehen. Wenn ich dich richtig verstehe, möchtest du den Master of Education für das Realschullehramt fertig erwerben, dann aber dennoch für das Gymnasiallehramt zugelassen werden? Das dürfte letztlich an den Bestimmungen der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) scheitern, die bestimmt, ab wann ein Abschluss für Realschulen und ab wann für Gymnasien anerkannt wird. Man beachte dabei z.B. die nicht unerhebliche Differenz bei den in den einzelnen Fächern zu erbringenden Leistungspunkten. Ein einfacher Wechsel nach dem Studium würde hier die unterschiedliche Ausbildung bereits ad absurdum führen.

    Zwar gibt es durchaus auch Weiterbildungen, um für (weitere) Fächer eine Sek II - Lehrbefähigung zu erhalten, diese richten sich i.d.R. aber an Lehrkräfte, die bereits einen entsprechenden Abschluss für das Lehramt an Gymnasien besitzen und ein drittes Fach in der Oberstufe unterrichten möchten...im Moment z.B. für Informatik händeringend gesucht. Selbst wenn man als Sek I Lehrkraft hier teilnehmen könnte (da bin ich mir unsicher) und ggf. dann auch in der Oberstufe unterrichten dürfte, fehlen dann immer noch die Laufbahnvoraussetzungen für eine Einstufung in den höheren Dienst.

    Mit Blick auf deine Fächer dürfte auch ein Seiteneinstieg nicht in Frage kommen, da diese Fächer nicht gerade händeringend gesucht werden. Falls du also ernsthaft wechseln möchtest, dürfte der sinnvollste Weg darüber führen, dich neu für den Bachelor- und anschließenden Masterstudiengang für das Lehramt Gymnasium einzuschreiben und dir bereits erbrachte Leistungen anerkennen zu lassen.

    Die rechtliche Absicherung wurde dir ja bereits mehrfach erläutert. Entweder der Junge wird aufgrund eines schwerwiegenden Vorfalls durch eine Klassenkonferenz von der Klassenfahrt als Schulveranstaltung ausgeschlossen oder eben nicht. Falls das nicht passiert, ist er halt mitzunehmen.


    Außerdem kann und darf es nicht sein, dass wegen eines einzelnen Schülers die Fahrt leidet.

    Da bin ich zwar grundsätzlich bei dir, gleichzeitig darf ein Schüler aber auch nicht darunter leiden, dass er anders als andere ist. Insbesondere darf es ihm nicht zum Nachteil werden, dass dessen Besonderheiten nicht bereits bei der Planung der Klassenfahrt einbezogen wurden. Das würde ansonsten ja durch eine "gezielte" Zielwahl der Lehrkraft die Möglichkeit eröffnen, bestimmte Schülergruppen auszuschließen....ein Schelm, wer böses dabei denkt. Auch wenn das dir (und anderen hier) gegen den Strich gehen dürfte: Dann war deine Planung bisher leider fehlerhaft, wenn das Ziel zu gefährlich für (einzelne) Schüler der Klasse ist. Gleichzeitig musst du auch gar nicht sicherstellen, dass jedes auch nur entfernt denkbare Risiko zu 100% ausgeschlossen ist...da ist das Aufsichtsrecht entspannter als allgemein angenommen.

    Was bisher noch gar nicht zur Sprache kam: Einzelfallhilfe kann sehr unterschiedlich ausfallen. Welche Tätigkeitsbeschreibung liegt hier ganz konkret vor? Bei was genau erfolgt die Einzelfallhilfe im schulischen Alltag?

    Seph, soll das bedeuten, du bist in NDS verpflichtet, eine Klassenfahrt unter welchen Umständen auch immer durchzuführen? :ohh:

    Nein, bitte genau lesen, was ich geschrieben habe. Ich habe geschrieben, dass ein Ausschluss von einer Klassenfahrt zwingend den begründeten Beschluss einer Klassenkonferenz voraussetzt. Während es einer Lehrkraft zwar freisteht, generell nicht zu fahren, steht es ihr nicht frei, einzelne Schüler nach Gutdünken von der Fahrt auszuschließen. Ein Verweis auf "entweder A fährt nicht mit oder ich fahre mit allen nicht" würde gerade bedeuten, dass sich die Lehrkraft über einen Einbezug der Klassenkonferenz beim Ausschluss einzelner Schüler hinwegsetzt!

    Desweiteren ist "unter welchen Umständen auch immer" auch arg polemisch. Gerade bei entsprechend schlimmen Umständen ist es ja leicht möglich, entsprechende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen.

    @scaary

    Das stimmt in Niedersachsen zwar, aber eines muss sauber auseinander gehalten werden: es steht der einzelnen Lehrkraft zwar frei, zu fahren oder eben nicht zu fahren, es steht ihr aber nicht ohne weiteres frei, "grundlos" einzelne Kinder nicht mitzunehmen. Mit "grundlos" ist gemeint, dass der Ausschluss von der Klassenfahrt eben nicht über den ordnungsgemäßen Weg über eine formal sauber begründete Ordnungsmaßnahme der Klassenkonferenz erfolgt ist. Im Übrigen dürfte auch die Bedingung "entweder der kommt nicht mit oder ich fahre komplett nicht" ebenfalls unzulässig sein. Wenn, dann müsste die Nichtdurchführung der Klassenfahrt bereits völlig unabhängig von den Personenkonstellationen erklärt sein. Man liefert sonst in der Tat gute Munition zum Einklagen der Teilnahme.

    Sorry, aber das ist ein Fehlschluss. Nur weil eine höhere Stelle die Rahmenbedingungen vorgibt, heißt das nicht, dass sie sich darum im Detail zu kümmern hat. Die zur Verfügung stehenden Lehrerstunden werden von den Schulen selbst bewirtschaftet, nicht vom Land. Dabei hat sich die einzelne Schule natürlich an von oben vorgegebene Rahmenbedingungen zu halten.

    Gab es bislang denn irgendwelche Vorfälle mit dem Jungen? Das geht aus der Fallbeschreibung nicht hervor. Die Nichtmitnahme zur Klassenfahrt steht je nach Bundesland irgendwo zwischen Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahme, in Niedersachsen gilt diese Maßnahme noch als Erziehungsmittel. Dennoch scheint es Auffassung von Verwaltungsgerichten zu sein, dass dieses Mittel so stark in den Status des Schülers eingreift, dass ein Ausschluss von der Klassenfahrt als Verwaltungsakt gelten kann und als solcher gerichtlich überprüfbar ist. Kurz und gut: ein solcher Ausschluss sollte durch eine entsprechende Vorgeschichte gut begründbar sein und durch die Klassenkonferenz unter Bezug auf konkrete Vorfälle beschlossen werden.

    Ich habe das im Übrigen bereits durch. Aufhänger waren hier (wiederholte) körperliche Übergriffe auf Mitschüler. Die Maßnahme wurde dann damit begründet, dass durch das wiederholte Nichteinhalten von Regeln die Sicherheit der anderen Schüler nicht gewährleistet werden könne.

    Hallo Julia!
    Eine Übersicht über die verschiedenen Privatkrankenversicherungen habe ich auf Werbelink ersetzt gefunden, falls noch Unklarheiten herrschen.
    Außerdem richtet sich die gesetzliche Krankenversicherung nach dem Einkommen, eventuell kann man mit einer privaten Versicherung billiger aussteigen.
    Alles Liebe,
    Marlene

    Lob an die Mods! Solche durchschaubaren Versuche sollten auch weiterhin konsequent unterbunden werden. Danke!

    Das stimmt so nicht. kleiner gruener Frosch hat dazu schon detaillierteres geschrieben. Auch aus schulorganisatorischen, baulichen oder pädagogischen Gründen darf die eigentliche Klassenzahl unterschritten werden. Die entsprechende Verordnung gibt hierfür auch keine Höchstzahl von Schülern pro Klasse vor, bis zu der das zulässig wäre. Da laut Eingangsthread die Nachbarschulen ähnlich voll sind und die baulichen Voraussetzungen keine 3. Klasse ermöglichen, dürfte die Bildung von nur 2 Klassen hier durchaus zulässig sein.

    Ohne mein vergleichsweise ordentliches Gehalt, unter Ausnutzung der Steuerklassen, könnten wir unsere Immobilie nicht vernünftig finanzieren (damit meine ich eine anfängliche Tilgung jenseits der 3% zzgl. Sondertilgungen) und den Kindern noch etwas bieten. Wie sollen denn das Personen im niederen Lohnbereich und gleichzeitig eine Familie gründen?

    Und genau deswegen mache ich ja ein Fragezeichen an "Bei uns dagegen haben die Preise massiv angezogen. Und das wird so weiter gehen." Abgesehen von wenigen guten Einzellagen in Großstädten bzw. besonders gefragten Regionen, die auch durch die Auslandsnachfrage getrieben werden, sind die Preise in vielen Gegenden bezogen auf die jeweils vorhandene Einkommenssituation am Limit.

    Machen wir es doch beispielhaft am Medianeinkommen der Haushalte eine Überschlagsrechnung fest. Das liegt in Westdeutschland im Moment irgendwo zwischen 3200 und 3500€ netto pro Haushalt. Unterstellt man, dass volle 40% davon in die Tilgung einer Baufinanzierung fließen, was bereits am absoluten Limit liegt, dann kommt man selbst bei 35 Jahren Laufzeit nur auf ungefähr 400.000€ möglichen Kredit. Berücksichtigt man die Baunebenkosten, Ersatzinvestitionen etc. dürfte das Objekt dann nicht mehr als 350.000€ kosten....das ist inzwischen durchaus knapp.

    Bei dieser sehr einfachen Rechnung kann natürlich der Einwand kommen, dass sich dann eben nicht alle Haushalte oberhalb des Medianeinkommens eine Immobilie leisten können, aber immerhin beträgt die Eigentumsquote in Deutschland um die 52%, das haut also ganz gut hin. Desweiteren geben diese 350.000€ bei weitem nicht die mögliche Untergrenze an mit viel Luft nach oben, wegen einkommensstärkerer Haushalte. Viele Haushalte, deren Einkommen deutlich über dem Median liegen, erreichen diese Einkommen nicht bereits bei Berufseinstieg und können demnach nicht noch 35 Jahre lang einen Kredit abzahlen. Auch in Gesamtanzahl gibt es gar nicht so viele Haushalte, die hier deutlich drüber liegen.


    Andersherum kann man auch einfach mit Zahlen spielen:
    Immobilienpreis + NK von 400000€ (hier in der Region relativ typischer Preis für ein Einfamilienhaus in "Speckgürtel" einer Großstadt oder Reihenhaus in der Stadt.

    Tilgung innerhalb von Jahren Monatliche Rate benötigt
    20 ~2700€
    25 ~2450€
    30 ~2050€

    Das bedingt bereits ein Nettohaushaltseinkommen von über 5000€, um überhaupt darstellbar zu sein. Als Beamtenpaar sicher machbar, aber für einen Großteil der Bevölkerung bereits kritisch, spätestens wenn ein Partner Teilzeit arbeitet. Wo sollen die Preise also noch hinklettern?

    Die Kündigungsfrist beträgt zwar 14 Tage, aber i.d.R. heißt das nicht, dass der Kündigungstermin nicht weiter hinten liegen dürfte. Es sollte also durchaus möglich sein, noch innerhalb des 6. Monats eine Kündigung zu einem späteren Termin (z.B. mit Ablauf des 8. Monats) auszusprechen. Das ist natürlich mit der Gefahr verbunden, dass der AG im Gegenzug mit einer Kündigung mit 14 Tagen Frist kontert. Ob eine solche Kündigung zu einem Termin deutlich nach der Probezeit wirklich so möglich ist, kann ich nicht versprechen, ich bin kein Anwalt. Im Zweifelsfall würde ich hier einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren.

    Dass in einigen Lagen durchaus Luft nach oben ist, stimmt...da bin ich bei dir. Andersherum gibt es auch jetzt bereits Regionen, in denen der Trend umgekehrt läuft und Immobilien laufend an Wert verlieren. Als Mittelständler hat man in Metropolen natürlich die A***karte gezogen..leider. Aber auch der Mietmarkt ist preislich limitiert, jedenfalls im Mittel. Die Preise müssen sich auch hier weitgehend an den verfügbaren Einkommen orientieren, welche natürlich von Ort zu Ort erheblich unterschiedlich sein können. Solange die Zinsen beim aktuellen Niveau bleiben, sehe ich genau wie du auch keine Markterholung kommen...aber eben auch keine weiteren deutlichen Steigerungen, außer in besonderen Lagen, deren Nachfrage aus dem Ausland getrieben wird.

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