Sorry @Karl-Dieter, aber was du schreibst ist juristisch absolut nicht haltbar und ich empfehle dir, deine eigenen Quellen genauer zu lesen und vor allem zu prüfen. Der Begriff der Erforderlichkeit ist nämlich nicht gerade weit gefasst und das Beispiel aus der Zeit schlicht Schwachsinn. Wer mit 10€ flieht, darf nicht eben mal über den Haufen geschossen werden. Neben der Notwehr, die im Übrigen auch ihre Grenzen kennt (Notwehr nur zur unmittelbaren Abwehr des Angriffes auf sich oder einen anderen und keine anschließende Bestrafung! --> Wer mir z.B. bereits einmalig ins Gesicht gehauen hat, hat den Angriff bereits beendet...ich darf jetzt nicht zurückschlagen). Angriffe auf das Eigentum sind nicht einmal durch §32 StgB abwehrbar, sondern nur durch §34 StgB (Rechtfertigender Notstand). Und hier ist zwingend auf Verhältnismäßigkeit zu achten: "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden." Womit wir wieder beim zitierten Zeit-Artikel sind: "Der Angreifer auf irgendein Rechtsgut lebt also mit einem hohen Risiko: Wer mit geraubten 10 Euro flieht, könnte sein Leben verlieren oder seine Gesundheit und anschließend auch noch den Schadensersatz-Prozess. " ist als Aussage gefährlicher Schwachsinn! Wie sollte ein Vermögensschaden von 10€ das Leben eines Menschen überwiegen?
Übrigens ist auch deine Schlussfolgerung aus dem Stern-Artikel falsch: Jemand, der in der Öffentlickeit auf einen zukommt, obwohl man ihn zum Stehen bleiben aufgefordert hat, hat noch lange keinen Angriff auf einen vor und das darf so pauschal auch nicht angenommen werden. Der Einsatz eines Pfeffersprays an dieser Stelle wäre sicher keine Abwehr eines Angriffs auf die eigene Gesundheit/das eigene Leben und damit eine selbst begangene Körperverletzung. Ich empfehle dir, das entsprechende BGH-Urteil sehr genau zu lesen, um den genauen Ablauf zu kennen und nachvollziehen zu können, warum in diesem speziellen Fall ein Tatbestandsirrtum anerkannt wurde.