1. Wer ist für die Grund- und Erstausstattung mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen
sowie Lehrmitteln bei einer Schule zuständig? Wer ist für die Schulhöfe verantwortlich? Wo sind ent-
sprechende Mittel dafür etatisiert (mit Kapitel, Titel)?
(.....)
zu 1. Auf der Grundlage des § 109 Absatz 1 Schulgesetz (SchulG) „… Den Bezirken ob-
liegt die Verwaltung und Unterhaltung der äußeren Angelegenheit der allgemein bil-
denden Schulen mit Ausnahme der zentral verwalteten Schulen (zuständige Schul-
behörde). Hierzu zählen die Maßnahmen zur Schaffung der äußeren Voraussetzun-
gen für das Lehren und Lernen in der Schule, insbesondere der Bau, die Ausstattung
und die Unterhaltung der Schulen…“ sind die Schulämter als Schulträger für die
Grund- und Erstausstattung mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen
sowie der Lehr- und Lernmittel der Schulen zuständig. Jeder Schulträger (Bezirke
bzw. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie) ist für seine Schulen ver-
antwortlich.