Das steht schon im Leitsatz anders....
Ergänzung: Nein, das steht dort nicht bereits im Leitsatz anders. Dieser sieht neben der von dir benannten Möglichkeit eben auch die zweite vor:
ZitatDas bedeutet, dass der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung zu tragen ist oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen muss.
Zumindest für NDS kann ich aussagen, dass sich das Bundesland hier ganz klar für die zweite Option entschieden hat. Im Schulverwaltungsblatt lässt sich jeden Monat erneut folgender Passus bei den Stellenausschreibungen lesen:
Zitat von Schulverwaltungsblatt NDS - Stellenausschreibungen Vorbemerkungen4. Die zu besetzenden Stellen sind grundsätzlich teilzeitgeeignet. Bei Funktionsstellen kann durch Teilzeitbeschäftigung nur
die Unterrichtsverpflichtung, nicht die Funktionstätigkeit, ermäßigt werden