Meine laienhafte Einschätzung wären:
- Der Formfehler bei der Einladung ist nicht derart schwerwiegend, dass er die Wahlen ungültig machen würde.
- Falls sich keiner beschwert, gilt der Fehler als geheilt, nicht im Sinne Kein Kläger - kein Richter sondern auch formal, beides evtl. SchulG §64.4.
- Ich übersehe etwas.
Der Formfehler ist nicht schwerwiegend. §63 SchulG normiert letztlich vor allem, wer das Recht hat, ein entsprechendes Gremium einzuberufen. Das heißt aber nicht, dass die Einladung durch eine andere Person zu einem Formfehler führt, der auf die eigentliche Sitzung Auswirkungen hätte. Entscheidend ist dann viel mehr, ob das zusammengetretene Gremium beschlussfähig ist und in seiner Zusammensetzung den entsprechenden Vorgaben entspricht. Eine beschlussfähige Klassenpflegschaft kann dann natürlich auch Wahlen gemäß §64 SchulG durchführen.