Hey, das ist aber echt eine diffizile Lage. Ich denke, dass das Problem nicht im Schulrecht, sondern in der Definition von "Eltern" liegt.
Bei uns im hessischen Gesetz ist klar geregelt, wer als "Eltern" gilt: -gibt es das evtl. auch im Ba-Wü-Schulgesetz?
Ich finde es schon von meinem "normalen Denken" her sehr fragwürdig, dass die Mutter Elternvertreterin ist..
Zitat
HESSEN:
§ 100
Eltern
(1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen wahr:
1. die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
2. die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für
den schulischen Aufgabenkreis,
3. anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des
Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut
ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen.
Alles anzeigen
Nachtrag: Nach der Rechtsauffassung/interpretation des Schulleiters dürften demnach ja auch Eltern in der Pflegschaft sein bzw. Auskünfte erhalten, selbst wenn ihnen das Kind vom Jugendamt entzogen wurde - denn die "Eltern" sind sie ja immer noch (nur mal ins Extreme weitergedacht..)
Hah! Nachtrag Nummer 2 (das hat mich nun doch auch echt interessiert): Des Rätsels Lösung ist bei euch nicht im Schulgesetz sondern in einer Verordnung (Verordnung des Kultusministeriums für Elternvertretungen und Pflegschaften an öffentlichen Schulen (Elternbeiratsverordnung)
Zitat
BADEN WÜRTTEMBERG
§ 1
Eltern
(1) Eltern im Sinne dieser Verordnung sind alle Erziehungsberechtigten, denen die Sorge für die Person des Schülers zusteht, oder Personen, denen diese die Erziehung außerhalb der Schule anvertraut haben.
Ergo: Nicht erziehungsberechtigt - nicht "Eltern" im Sinne des Gesetzes!
Das bedeutet logischerweise wiederum, dass die Mutter nicht Elternvertreterin sein darf und auch keinerlei Auskünfte erhalten darf!
(Link: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal…key=#focuspoint)