"Zu verdeutlichen ist daher hiermit nochmal:
Eine rechtliche Grundlage für Bereitschafts- oder Präsenzstunden gibt es im Lehrerbereich nicht.
Diese dürfen schon gar nicht von der Schulleitung angeordnet werden. Zu überlegen wäre, ob die Lehrerkonferenz gemäß § 68 SchulG einen Beschluss fassen darf in welchem Präsenz,- bzw. Bereitschaftszeiten festgelegt werden. Nach § 68 Abs.2 SchulG darf die Lehrerkonferenz einen Beschluss fassen, in welchem Sie die Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Vertretungen festlegt. Diese kann jedoch nicht jeden Einzelnen verpflichten die Pflichtstundenzahl zu erhöhen.
In § 11 Abs. 3 ADO ist deutlich geregelt, dass eine Verpflichtung von Lehrkräften zur Anwesenheit in der Schule über ihre Pflichtstundenzahl hinaus nur im Einzelfall erfolgen darf. Eine Regelung die feste Zeiten beinhaltet würde klar gegen diese Vorschrift verstoßen."
Aus der VBE (NRW, also nicht geeignet zur Beantwortung der Frage des Fragestellers) Rechtsdatenbank. Da die Pflichtstundenanzahl nicht erhöht werden darf durch Präsenzzeiten, müssen sie also zwangsläufig im Deputat sein. Was anderes ist die "spontane" Vertretung in z.B. Springstunden, die ja häufig als inoffizielle Vertretungsreserve benutzt werden. Nimmt das überhand bei einzelnen Personen oder ist es jede Woche "zufällig" die gleiche Klasse in der gleichen Stunde, muss man da auch mal gucken.