Tatsächlich steht in Paragraph 11 des „Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes“ (UZwG), dass Bundespolizisten „im Grenzdienst Schusswaffen auch gegen Personen gebrauchen“ dürfen, „die sich der wiederholten Weisung, zu halten“ oder sich durchsuchen zu lassen, „durch die Flucht zu entziehen versuchen“. Dem Wortlaut nach dürften Bundespolizisten also auf jemanden schießen, der auf Aufforderung nicht anhält, sondern flüchtet. Das Gesetz besteht aber nicht nur aus Paragraph 11. Da ist zum einen auch Paragraph 12, der besagt, dass Schusswaffen nur gebraucht werden dürfen, wenn wirklich kein anderes Mittel in Frage kommt. Zum anderen sind Polizisten zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gezwungen. Jeder Polizist weiß, dass er im Falle der Anwendung von Gewalt immer die Rechtsgüter abwägen muss, die einander gegenüberstehen. Ein besonders wichtiges Rechtsgut ist das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 des Grundgesetzes. Schon deshalb ist jedem Polizisten klar, dass ein Schusswaffengebrauch nur zur Verhinderung schwerer Straftaten in Frage kommt, er also niemals auf Menschen schießen dürfte, die lediglich nach Deutschland kommen, um einen Asylantrag zu stellen; zumal die Wahrscheinlichkeit, dass Flüchtlinge sich der Kontrolle entziehen würden, gering ist. Solange Asylbegehren in der Bundesrepublik noch Aussicht auf Erfolg haben, kämen nur schlecht informierte Flüchtlinge auf den Gedanken, vor Bundespolizisten zu fliehen. Schließlich sind die Beamten die erstbeste Anlaufstelle, um sich als Asylsuchender zu erkennen zu geben.