Beiträge von Karl-Dieter
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Die wenigen festen Stellen, die es an der Uni gibt, sind nicht planbar erreichbar. Das System würde sonst auch nicht funktionieren.
Komischerweise klappt in vielen Ländern da universitäre System auch gut, ohne Tausende von Akademikern im Prekariat zu halten.
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Als wissenschaftlicher Angestellter oder als Privatdozent das gleiche Gehalt wie ein verbeamteter Lehrer? Sorry, aber träum weiter. Der akademische Mittelbau an den Unis fehlt völlig, das sind alles nur Verträge nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, ergo Angestellter. Bis auf ein paar Akademische Räte o.ä. die da rumlaufen sind die alle mit E11-E13 besoldet und befristet.
Das ist doch seit Jahrzehnten schon der Kritikpunkt, dass es im Wissenschaftsbereich nur quasi die Profs als feste Stellen gibt und sonst nichts. Und auf eine Junior-Professor als externer Bewerber? Das wird auch nichts, da fehlt der Stallgeruch. Das ist vergebene Liebesmüh.
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Eine Affinität zu Zensur und Verbotsmentalität ist allerdings anzunehmen.
Das ist ja häufig bei Linken und Grünen so.
[Blockierte Grafik: https://pbs.twimg.com/media/BJ4t0w7CAAEixkO.jpg]
(Bild ist von der FDP, aber das ändert ja nichts am Inhalt)
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Oder du nutzt einfach das generische Maskulinum und schreibst "die Schüler".
Unabhängig davon würde ich diese unsägliche "Abkürzung" "SuS" sowieso nicht nutzen, da kann man gleich "SgDuH" und "MfG" an Briefanfang und -ende nutzen. Das ist keine Abkürzung, sondern einfach ein Rechtschreibfehler.
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Das ist mir schon bewusst, aber hier ist nur die Rede von
Zitat) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.
Als Versicherter gilt hier das jeweilige (gesetzliche versicherte) Elternteil, welches Zuhause bleibt. Laut diesem Abschnitt ist es absolut irrelevant, welche KV das Kind hat. Anspruch hat der gesetzlich Versicherte, welcher Zuhause bleibt, um sein Kind z.B. zu pflegen.
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Deine Versicherung und Beihilfe ist da völlig raus, es geht hier um die GKV deines Partners (sofern gesetzlich versichert). Wenn die Kinder unter 12 Jahre alt sind, können da bis zu 10 Tage im Jahr übernommen werden. Er muss sich dafür an SEINE Versicherung wenden, die erstattet IHM den Verdienstausfall. Sind die Kinder über 12, dann bleibt ihr auf den Kosten sitzen. Es gibt aber auch nur Krankengeld, nicht 1:1 Ersatz (also keine Entgeltfortzahlung)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html
Gilt aber nur für GKV, bei PKV hat man da keinen Anspruch drauf.
Kurz: Ist dein Partner gesetzlich versichert => Krankengeld von seiner Versicherung.
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Ich habe gerade in der VBE NRW Rechtsdatenbank geguckt, hier steht ganz eindeutig, dass
ZitatIn § 11 Abs. 3 ADO ist deutlich geregelt, dass eine Verpflichtung von Lehrkräften zur Anwesenheit in der Schule über ihre Pflichtstundenzahl hinaus nur im Einzelfall erfolgen darf.
Den kompletten Artikel möchte ich hier ungerne einfügen.
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Was das Problem ist? Das man bei einem Deputat von 26 Stunden + 2 Stunden Vertretungsbereitschaft
Vertretungsbereitschaft wird bei euch außerhalb des Deputats gerechnet? Kann auch nicht sein. Das ist bei uns innerhalb des Deputats, und das ist auch richtig so. Ich stelle meine Arbeitskraft zur Verfügung, muss anwesend sein. Somit ist das Arbeitszeit die auch zum Deputat gehören muss. Wenn diese Arbeitskraft nicht in Anspruch genommen wird, ist das das Problem des Arbeitgebers/Dienstherrn.
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Du machst ein ganz normales Referendariat in BW. Allerdings ist der Seiteneinstieg, meines Wissens nach, nur auf Physik u.ä. beschränkt
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(Zumal arbeitsrechtlich die Uhrzeit einer Mittagspause gar nicht vorgeschrieben ist, sondern nur die Stundenanzahl, die maximal am Stück gearbeitet werden darf.)
Eine Mittagspause gibt es auch nicht direkt im ArbZG, sondern hier ist die Rede von Ruhepausen. Eine 15minütige Ruhepause ist auch "okay", sofern dann eine zweite folgt.
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Plagiat = Nein
Quelle = Ja -
Da hätte schon längst eine sonderpädagogische Förderung bzw. entsprechendes Verfahren (je nach Bundesland) eingeleitet werden müssen. Wenn das Ende der 4. Klasse so unbekümmert hingenommen wird, finde ich das etwas dubios.
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Weil ja auch jede allgemeine Hochschulreife, die nicht auf einem "echtem Gymnasium" erworben wurde, vollkommen wertlos ist...
Nele
Ich verstehe das anders, er/sie meint, dass das Problem die Schülerzahlen sind. Also effektiv in der Sek 1 eine Sekundarstufe mit ein paar Schülern in der Oberstufe.
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Da steht überhaupt nichts unmittelbar bevor. Solange der Kerl nicht auf Armlänge an dir dran ist kann er über sein "Zubreischlagen" soviel quäken wie er will. Drohungen allein sind keine Angriffe und im Moment ist er noch damit beschäftigt, sich erst noch in die Lage zu versetzen, seine Drohung wahrzumachen.Kommt drauf an, was er will. Wenn er dir mit der Faust eins auf die Nase geben will, darfst du dich erst verteidigen, wenn die Faust bereits auf dem Weg ist. Das ist gegenwärtig. Ein Angriff ist aber nicht gegenwärtig, wenn er bereits rein distanztechnisch unmöglich ist.
Edit: Es wird vielleicht verständlicher, wenn man sich klar macht, dass Notwehr immer zum Ziel hat, einen Angriff zu beenden. Notwehr richtet sich gegen eine bestimmte Handlung, nicht gegen denjenigen, der diese Handlung ausführt. Aus dem Grund sind Präventivschläge wie auch Racheakte nicht von der Notwehr gedeckt, weil sie vor, bzw. nach dem Angriff stattfinden.
Diese Aussagen sind falsch. Ich habe dir über den Link bereits das Gegenteil bewiesen, mir ist nicht ganz klar, warum du jetzt konsequent hier weiter falsche Behauptungen in den Raum stellst. Aber auch hier vermisse ich Belege für deine Aussage. Wie im gesamten Thread.
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